Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Unternehmungen auf einander an; sie geben denselben durch die in Dieß nun sind die elementaren Begriffe der Nationalökonomie. 2) Die Staatswirthschaft. Diejenige Gestalt der Persönlichkeit nun, welche eine neue Gestalt Begriff und Inhalt der Staatswirthschaft entstehen daher durch Unternehmungen auf einander an; ſie geben denſelben durch die in Dieß nun ſind die elementaren Begriffe der Nationalökonomie. 2) Die Staatswirthſchaft. Diejenige Geſtalt der Perſönlichkeit nun, welche eine neue Geſtalt Begriff und Inhalt der Staatswirthſchaft entſtehen daher durch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0026" n="8"/> Unternehmungen auf einander an; ſie geben denſelben durch die in<lb/> ihnen liegenden objektiven, unabweisbaren Momente eine gewiſſe Ge-<lb/> meinſchaft in Auffaſſung und Thätigkeit, in Stoff und Arbeit, in<lb/> Produktion und Conſumtion, in Kapitalbildung, Credit und äußerer<lb/> wirthſchaftlicher Sitte; und dieſe Gemeinſchaft, auf den <hi rendition="#g">Thatſachen</hi><lb/> des Landes und Volkes baſirt, erzeugt das, was wir die <hi rendition="#g">Volks-<lb/> wirthſchaft</hi> nennen.</p><lb/> <p>Dieß nun ſind die elementaren Begriffe der Nationalökonomie.<lb/> Die Wiſſenſchaft des Güterlebens hat ſie auszuführen. Um von ihr<lb/> weiter zu gelangen, müſſen wir eben den Begriff der Perſönlichkeit<lb/> als die Grundlage der Geſtaltung des Güterlebens weiter entwickeln.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>2) <hi rendition="#g">Die Staatswirthſchaft</hi>.</head><lb/> <p>Diejenige Geſtalt der Perſönlichkeit nun, welche eine neue Geſtalt<lb/> des Güterlebens neben und über Wirthſchaft und Volkswirthſchaft<lb/> erzeugt, iſt der Staat. Es liegt uns fern, hier auf den Begriff des<lb/> Staats an ſich zurückzukommen; allein ſo viel Vorſtellungen ſich auch<lb/> über das Weſen des Staats kreuzen und ſcheiden, darüber ſind alle<lb/> einig, daß er ſein ſelbſtändiges wirthſchaftliches Leben, das nach ſeiner<lb/> Natur, und bei jedem wirklichen Staate nach ſeiner Individualität<lb/> geartet iſt, nicht bloß theoretiſch haben muß, ſondern auch praktiſch<lb/><hi rendition="#g">hat</hi>. Und dieſe individuelle Wirthſchaft des perſönlichen Staats nennen<lb/> wir die <hi rendition="#g">Staatswirthſchaft</hi>.</p><lb/> <p>Begriff und Inhalt der Staatswirthſchaft entſtehen daher durch<lb/> die Anwendung des Begriffs der Wirthſchaft auf den Staat; und dieß<lb/> iſt zugleich der Punkt, der die Staatswirthſchaft von der Volkswirth-<lb/> ſchaftspflege definitiv ſcheidet. Das Weſen jeder Wirthſchaft nämlich<lb/> beruht darauf, daß in ihr die einzelne, wirthſchaftende Perſönlichkeit<lb/> ihr eigener perſönlicher <hi rendition="#g">Zweck</hi> iſt, und alle Elemente und Geſetze des<lb/> Güterlebens nur gebraucht, um das eigene Intereſſe zu fördern. Die<lb/> Gränze ihrer Thätigkeit iſt hier deßhalb nur da gegeben, wo das was<lb/> ſie nimmt, zuletzt ihrem eigenen Intereſſe nachtheilig, aber das was<lb/> ſie thut, ihrem eigenen Intereſſe vortheilhaft werden kann. Jede<lb/> Wirthſchaft, und ſo naturgemäß auch die Staatswirthſchaft, hat zuletzt<lb/> nur <hi rendition="#g">ſich ſelbſt</hi> im Auge. Die Wirthſchaft kennt an ſich kein Opfer,<lb/> keine Hingabe, keine Sorge für Andere als für ſich, ſie nimmt jedes<lb/> andere wirthſchaftliche Leben nur ſo weit in ſich auf, als es Nachtheil<lb/> oder Vortheil bringt; ohne dieſes Weſen der Wirthſchaft iſt ſie ſelbſt<lb/> gar nicht denkbar. Iſt dem ſo, ſo iſt dem auch ſo für den Staat und<lb/> ſeine Wirthſchaft; ſie iſt nur für den Staat als Individuum vor-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0026]
Unternehmungen auf einander an; ſie geben denſelben durch die in
ihnen liegenden objektiven, unabweisbaren Momente eine gewiſſe Ge-
meinſchaft in Auffaſſung und Thätigkeit, in Stoff und Arbeit, in
Produktion und Conſumtion, in Kapitalbildung, Credit und äußerer
wirthſchaftlicher Sitte; und dieſe Gemeinſchaft, auf den Thatſachen
des Landes und Volkes baſirt, erzeugt das, was wir die Volks-
wirthſchaft nennen.
Dieß nun ſind die elementaren Begriffe der Nationalökonomie.
Die Wiſſenſchaft des Güterlebens hat ſie auszuführen. Um von ihr
weiter zu gelangen, müſſen wir eben den Begriff der Perſönlichkeit
als die Grundlage der Geſtaltung des Güterlebens weiter entwickeln.
2) Die Staatswirthſchaft.
Diejenige Geſtalt der Perſönlichkeit nun, welche eine neue Geſtalt
des Güterlebens neben und über Wirthſchaft und Volkswirthſchaft
erzeugt, iſt der Staat. Es liegt uns fern, hier auf den Begriff des
Staats an ſich zurückzukommen; allein ſo viel Vorſtellungen ſich auch
über das Weſen des Staats kreuzen und ſcheiden, darüber ſind alle
einig, daß er ſein ſelbſtändiges wirthſchaftliches Leben, das nach ſeiner
Natur, und bei jedem wirklichen Staate nach ſeiner Individualität
geartet iſt, nicht bloß theoretiſch haben muß, ſondern auch praktiſch
hat. Und dieſe individuelle Wirthſchaft des perſönlichen Staats nennen
wir die Staatswirthſchaft.
Begriff und Inhalt der Staatswirthſchaft entſtehen daher durch
die Anwendung des Begriffs der Wirthſchaft auf den Staat; und dieß
iſt zugleich der Punkt, der die Staatswirthſchaft von der Volkswirth-
ſchaftspflege definitiv ſcheidet. Das Weſen jeder Wirthſchaft nämlich
beruht darauf, daß in ihr die einzelne, wirthſchaftende Perſönlichkeit
ihr eigener perſönlicher Zweck iſt, und alle Elemente und Geſetze des
Güterlebens nur gebraucht, um das eigene Intereſſe zu fördern. Die
Gränze ihrer Thätigkeit iſt hier deßhalb nur da gegeben, wo das was
ſie nimmt, zuletzt ihrem eigenen Intereſſe nachtheilig, aber das was
ſie thut, ihrem eigenen Intereſſe vortheilhaft werden kann. Jede
Wirthſchaft, und ſo naturgemäß auch die Staatswirthſchaft, hat zuletzt
nur ſich ſelbſt im Auge. Die Wirthſchaft kennt an ſich kein Opfer,
keine Hingabe, keine Sorge für Andere als für ſich, ſie nimmt jedes
andere wirthſchaftliche Leben nur ſo weit in ſich auf, als es Nachtheil
oder Vortheil bringt; ohne dieſes Weſen der Wirthſchaft iſt ſie ſelbſt
gar nicht denkbar. Iſt dem ſo, ſo iſt dem auch ſo für den Staat und
ſeine Wirthſchaft; ſie iſt nur für den Staat als Individuum vor-
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