Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.und dennoch vollständig gleichartig im Princip und in den Folgen. Den Die Ablösungen. I. Begriff und Berhältniß zu Entlastung und Gemeinheitstheilung. Das zweite große Gebiet der Entwährung ist nun dasjenige, welches Formell ist nun dieser, für die innere Entwicklung keineswegs un- Während nämlich die Grundlasten aller Art den allgemeinen, in und dennoch vollſtändig gleichartig im Princip und in den Folgen. Den Die Ablöſungen. I. Begriff und Berhältniß zu Entlaſtung und Gemeinheitstheilung. Das zweite große Gebiet der Entwährung iſt nun dasjenige, welches Formell iſt nun dieſer, für die innere Entwicklung keineswegs un- Während nämlich die Grundlaſten aller Art den allgemeinen, in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0252" n="234"/> und dennoch vollſtändig gleichartig im Princip und in den Folgen. Den<lb/> zweiten Theil bildet, wie bereits erwähnt, der Proceß, den wir kurz<lb/> als die Entſtehung der <hi rendition="#g">Gewerbefreiheit</hi> bezeichnen, und deſſen Ge-<lb/> ſchichte unter die Verwaltung der Gewerbe gehört. Beide zuſammen<lb/> geben in ihren Conſequenzen den gegenwärtigen geſellſchaftlichen Zuſtand<lb/> des deutſchen Volkes in ſeinen wichtigſten Elementen, als einen neuen<lb/> und durchgreifenden Beweis, daß die Verwaltungslehre nur durch die<lb/> Wiſſenſchaft der Geſellſchaft das Verſtändniß ihrer wahren Geſchichte<lb/> und zuletzt auch ihrer wahren Elemente zu finden im Stande iſt.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">Die Ablöſungen.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Begriff und Berhältniß zu Entlaſtung und Gemeinheitstheilung.</hi> </head><lb/> <p>Das zweite große Gebiet der Entwährung iſt nun dasjenige, welches<lb/> wir als die Ablöſungen und Gemeinheitstheilungen bezeichnen. Es iſt<lb/> daher nothwendig, zuerſt das Weſen derſelben gegenüber der Grund-<lb/> entlaſtung zu beſtimmen; und dieſer wahre Unterſchied beider von<lb/> einander, aus dem nicht bloß ein verſchiedenes wiſſenſchaftliches Syſtem,<lb/> ſondern auch eine beſonderte Geſchichte und Geſetzgebung derſelben<lb/> hervorgegangen iſt, liegt nun ſelbſt wieder in demjenigen, woraus beide<lb/> hervorgegangen ſind, im Weſen der Geſchlechterordnung und der von<lb/> derſelben erzeugten Agrarverfaſſung.</p><lb/> <p>Formell iſt nun dieſer, für die innere Entwicklung keineswegs un-<lb/> wichtige Unterſchied nicht ſchwierig zu beſtimmen.</p><lb/> <p>Während nämlich die Grundlaſten aller Art den allgemeinen, in<lb/> ganz Europa gültigen Ausdruck der Unfreiheit der beherrſchten bäuer-<lb/> lichen Klaſſe gegenüber der herrſchenden Klaſſe der Grundherren bilden,<lb/> und daher <hi rendition="#g">allenthalben</hi> mit demſelben weſentlichen Inhalt und faſt<lb/> unter denſelben Formen erſcheinen, tritt neben ihnen eine zweite große<lb/> Gruppe von Beſchränkungen des individuellen Eigenthums am Grund<lb/> und Boden auf, die nicht mehr für die ganze Klaſſe der beherrſchten<lb/> Landleute als ſolche gilt, ſondern vielmehr auf <hi rendition="#g">einzelnen</hi> und <hi rendition="#g">ört-<lb/> lichen</hi> Verhältniſſen beruht, ſehr verſchieden in Umfang und Inhalt<lb/> iſt, und daher weder mit der bäuerlichen Unfreiheit im Allgemeinen<lb/> vermiſcht, noch auch in ſich als ein einheitliches Ganze behandelt<lb/> werden darf. Dieſe Gruppe theilt ſich nun ſelbſt wieder in zwei große<lb/> Theile. Der erſte dieſer Theile geht, wenigſtens ſeinem Hauptinhalt<lb/> nach, aus der Grundherrlichkeit hervor, oder verſchmilzt doch ſo innig<lb/> mit derſelben, daß er als ein integrirendes Moment ihrer Rechte da-<lb/> ſteht, und die Spuren eines andern Urſprunges faſt unkenntlich<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [234/0252]
und dennoch vollſtändig gleichartig im Princip und in den Folgen. Den
zweiten Theil bildet, wie bereits erwähnt, der Proceß, den wir kurz
als die Entſtehung der Gewerbefreiheit bezeichnen, und deſſen Ge-
ſchichte unter die Verwaltung der Gewerbe gehört. Beide zuſammen
geben in ihren Conſequenzen den gegenwärtigen geſellſchaftlichen Zuſtand
des deutſchen Volkes in ſeinen wichtigſten Elementen, als einen neuen
und durchgreifenden Beweis, daß die Verwaltungslehre nur durch die
Wiſſenſchaft der Geſellſchaft das Verſtändniß ihrer wahren Geſchichte
und zuletzt auch ihrer wahren Elemente zu finden im Stande iſt.
Die Ablöſungen.
I. Begriff und Berhältniß zu Entlaſtung und Gemeinheitstheilung.
Das zweite große Gebiet der Entwährung iſt nun dasjenige, welches
wir als die Ablöſungen und Gemeinheitstheilungen bezeichnen. Es iſt
daher nothwendig, zuerſt das Weſen derſelben gegenüber der Grund-
entlaſtung zu beſtimmen; und dieſer wahre Unterſchied beider von
einander, aus dem nicht bloß ein verſchiedenes wiſſenſchaftliches Syſtem,
ſondern auch eine beſonderte Geſchichte und Geſetzgebung derſelben
hervorgegangen iſt, liegt nun ſelbſt wieder in demjenigen, woraus beide
hervorgegangen ſind, im Weſen der Geſchlechterordnung und der von
derſelben erzeugten Agrarverfaſſung.
Formell iſt nun dieſer, für die innere Entwicklung keineswegs un-
wichtige Unterſchied nicht ſchwierig zu beſtimmen.
Während nämlich die Grundlaſten aller Art den allgemeinen, in
ganz Europa gültigen Ausdruck der Unfreiheit der beherrſchten bäuer-
lichen Klaſſe gegenüber der herrſchenden Klaſſe der Grundherren bilden,
und daher allenthalben mit demſelben weſentlichen Inhalt und faſt
unter denſelben Formen erſcheinen, tritt neben ihnen eine zweite große
Gruppe von Beſchränkungen des individuellen Eigenthums am Grund
und Boden auf, die nicht mehr für die ganze Klaſſe der beherrſchten
Landleute als ſolche gilt, ſondern vielmehr auf einzelnen und ört-
lichen Verhältniſſen beruht, ſehr verſchieden in Umfang und Inhalt
iſt, und daher weder mit der bäuerlichen Unfreiheit im Allgemeinen
vermiſcht, noch auch in ſich als ein einheitliches Ganze behandelt
werden darf. Dieſe Gruppe theilt ſich nun ſelbſt wieder in zwei große
Theile. Der erſte dieſer Theile geht, wenigſtens ſeinem Hauptinhalt
nach, aus der Grundherrlichkeit hervor, oder verſchmilzt doch ſo innig
mit derſelben, daß er als ein integrirendes Moment ihrer Rechte da-
ſteht, und die Spuren eines andern Urſprunges faſt unkenntlich
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