Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.geistige Entwicklung überhaupt, sondern nur die, dem öffentlichen Recht Es ist nun die Aufgabe des Folgenden, diesen großen historischen, Dieß genaue und auch das Einzelne durchdringende Verständniß 2) Charakter des Preßrechts der ständischen Epoche. (Kirchliches und Universitäts-Censurrecht.) Das große Interesse, das sich an diese erste Gestalt des Preßrechts Derselbe beruht darauf, daß wie das ganze übrige so auch das Stein, die Verwaltungslehre. VI. 7
geiſtige Entwicklung überhaupt, ſondern nur die, dem öffentlichen Recht Es iſt nun die Aufgabe des Folgenden, dieſen großen hiſtoriſchen, Dieß genaue und auch das Einzelne durchdringende Verſtändniß 2) Charakter des Preßrechts der ſtändiſchen Epoche. (Kirchliches und Univerſitäts-Cenſurrecht.) Das große Intereſſe, das ſich an dieſe erſte Geſtalt des Preßrechts Derſelbe beruht darauf, daß wie das ganze übrige ſo auch das Stein, die Verwaltungslehre. VI. 7
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geiſtige Entwicklung überhaupt, ſondern nur die, dem öffentlichen Recht
zugewendete Bewegung, ſei es Buch oder Zeitpreſſe. Wenn die ſtaats-
bürgerliche Geſellſchaft ſich ihrem Siege nähert, hört der Kampf gegen
das Buch auf, und es beginnt der Kampf mit der Tagespreſſe. Erſt
wo ſie definitiv geſiegt hat, verſchwindet auch dieſer Theil der Preß-
beſchränkung und das einfache Preßſtraf- und Polizeirecht tritt an
ſeine Stelle.
Es iſt nun die Aufgabe des Folgenden, dieſen großen hiſtoriſchen,
noch keineswegs vollendeten Proceß der Scheidung zwiſchen beiden
Rechtsgruppen der Preſſe und der allmähligen Beſeitigung der Beſchrän-
kung der Preßfreiheit in ſeinen Hauptgeſtaltungen darzuſtellen.
Dieß genaue und auch das Einzelne durchdringende Verſtändniß
dieſer allgemeinen Geſetze der Rechtsbildung für die Preſſe fordert einen
Mann, der mit der literariſchen Gelehrſamkeit eines Gervinus und
der juriſtiſchen eines Zöpfl die freie, künſtleriſch geſtaltende Kraft eines
Freitag verbindet, wie er ſie in ſeinen ſchönen Neuen Bildern lebendig
über die Zuſtände des inneren Lebens auszubreiten und mit friſcher
Wärme zu malen verſteht. Denn mit bloß literariſchen Citaten iſt hier
freilich nicht alles gethan. Wohl aber möchten wir hier an eins der
bedeutſamſten Worte erinnern, das ein geiſtig hochbegabter Staatsmann
des vorigen Jahrhunderts über das Weſen der Preſſe und ihres Rechts
ausſprach, und das wie es ſcheinen will, mehr wie alles andere, was
man hier ſagen kann, fordern darf, daß man es zu Ende anführen ſollte.
Es iſt Turgot, von dem es ſich handelt. Er ſagt: „Ce n’est pas
l’erreur qui s’oppose à la verité!“ Ich finde den Ausſpruch bei
Buckle, Geſchichte der Civiliſation Bd. I. S. 73 (Ruge’ſche Ueberſetzung).
Einen tiefſinnigeren wüßte ich nicht anzuführen.
2) Charakter des Preßrechts der ſtändiſchen Epoche.
(Kirchliches und Univerſitäts-Cenſurrecht.)
Das große Intereſſe, das ſich an dieſe erſte Geſtalt des Preßrechts
knüpft, iſt allerdings ein hiſtoriſches; das Recht ſelber haben wir nicht
mehr. Allein es hängt ſo innig mit dem geſammten Bildungsweſen
der vergangenen Jahrhunderte zuſammen, und bildet ſo ſehr die Grund-
lage der gegenwärtigen Rechtsbildung, daß wir es wenigſtens in ſeinem
Charakter bezeichnen müſſen.
Derſelbe beruht darauf, daß wie das ganze übrige ſo auch das
geiſtige Leben dieſer Zeit eine durchgreifend körperſchaftliche Geſtalt in
Stein, die Verwaltungslehre. VI. 7
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