Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.man sucht." Eine schärfere und zugleich schlagendere Kritik als die V. Die Geschichte des Rechts der Presse. 1) Die Elemente der Geschichte. Obwohl nun die Elemente dieser Geschichte bereits in der bisherigen Die Grundlage dieser Geschichte ist das, was wir die sociale Dieß nun wird sie ihrerseits niemals durch das, was dem eigent- man ſucht.“ Eine ſchärfere und zugleich ſchlagendere Kritik als die V. Die Geſchichte des Rechts der Preſſe. 1) Die Elemente der Geſchichte. Obwohl nun die Elemente dieſer Geſchichte bereits in der bisherigen Die Grundlage dieſer Geſchichte iſt das, was wir die ſociale Dieß nun wird ſie ihrerſeits niemals durch das, was dem eigent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0110" n="94"/> man ſucht.“ Eine ſchärfere und zugleich ſchlagendere Kritik als die<lb/> Worte des hochbedeutenden Mannes für Geſetze, wie den Bundes-<lb/> beſchluß von 1854, gibt es nicht; uns will ſcheinen, als wären die<lb/> Schriftſteller unſerer Zeit gegenüber ſolchen Männern <hi rendition="#g">nicht</hi> berufen,<lb/> ſie zu vergeſſen; höher ſteht auch bei den beſten der Gegenwart weder<lb/> das Gefühl der Freiheit noch das Verſtändniß der Sache als bei dieſen<lb/> tapfern Vorkämpfern für Güter, die wir genießen.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Die Geſchichte des Rechts der Preſſe.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Elemente der Geſchichte</hi>.</head><lb/> <p>Obwohl nun die Elemente dieſer Geſchichte bereits in der bisherigen<lb/> Darſtellung enthalten ſind, ſo wird es dennoch nothwendig, ſie in ihrer<lb/> ſpeciellen Beziehung zu dem großen Ganzen der Rechtsbildung hier zu-<lb/> ſammenzufaſſen. Es bedarf dabei wohl keiner beſondern Nachweiſung,<lb/> daß die Geſchichte der Preſſe ſelbſt etwas ganz anderes iſt und enthält,<lb/> und daher von der Verwaltungslehre gar nicht berührt wird. Dagegen<lb/> iſt der Unterſchied der Hauptformen der Preſſe allerdings ein auch für<lb/> die Rechtsbildung weſentlicher und wir müſſen daher für dieſelben auf<lb/> das Frühere zurückweiſen.</p><lb/> <p>Die Grundlage dieſer Geſchichte iſt das, was wir die <hi rendition="#g">ſociale<lb/> Funktion der Preſſe</hi> genannt haben. Das Weſen derſelben beſteht<lb/> in der Vertheilung der geiſtigen Güter an <hi rendition="#g">alle</hi> Klaſſen und Stände<lb/> der Geſellſchaft ohne Unterſchied, eine Vertheilung, welche darauf beruht,<lb/> daß die geiſtigen Güter durch die Vertheilung an Viele dem entgegen-<lb/> geſetzten Verhältniß unterliegen, wie die wirthſchaftlichen; denn wäh-<lb/> rend bei den letzteren durch die Vertheilung der Antheil ſich vermindert,<lb/> das auf jeden Einzelnen fällt, <hi rendition="#g">ſteigt</hi> dieſer Antheil bei den geiſtigen<lb/> Gütern. Dadurch iſt die Preſſe der große nie ruhende und aus ſich<lb/> ſelbſt ſeine eigene Kraft ſchöpfende Faktor des ſocialen Fortſchritts;<lb/> indem ſie die niedern Klaſſen in geiſtiger Beziehung gleich reich macht<lb/> mit den höheren, verwiſcht ſie den tiefern Kern des Unterſchiedes, hebt<lb/> das höhere geiſtige Princip der Ungleichheit in Recht und Geſellſchaft<lb/> auf, und indem ſie ſomit die abſtrakte Idee der gleichen Beſtimmung<lb/> aller Perſönlichkeit in Kenntniß und Denkkraft verwirklicht, wie die<lb/> Religion es in Glaube und Liebe thut, wird ſie der natürliche Gegner<lb/> jeder, auf rechtlichen Unterſchieden beruhenden geſellſchaftlichen Ordnung.</p><lb/> <p>Dieß nun wird ſie ihrerſeits niemals durch das, was dem eigent-<lb/> lichen Straf- und Polizeirecht der Preſſe unterliegt, die <hi rendition="#g">einzelne</hi><lb/> Aeußerung, mag dieſelbe ſonſt ſo verbrecheriſch ſein wie ſie will. Sie<lb/> wird es vielmehr eben durch das, was wir den geiſtigen Inhalt der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [94/0110]
man ſucht.“ Eine ſchärfere und zugleich ſchlagendere Kritik als die
Worte des hochbedeutenden Mannes für Geſetze, wie den Bundes-
beſchluß von 1854, gibt es nicht; uns will ſcheinen, als wären die
Schriftſteller unſerer Zeit gegenüber ſolchen Männern nicht berufen,
ſie zu vergeſſen; höher ſteht auch bei den beſten der Gegenwart weder
das Gefühl der Freiheit noch das Verſtändniß der Sache als bei dieſen
tapfern Vorkämpfern für Güter, die wir genießen.
V. Die Geſchichte des Rechts der Preſſe.
1) Die Elemente der Geſchichte.
Obwohl nun die Elemente dieſer Geſchichte bereits in der bisherigen
Darſtellung enthalten ſind, ſo wird es dennoch nothwendig, ſie in ihrer
ſpeciellen Beziehung zu dem großen Ganzen der Rechtsbildung hier zu-
ſammenzufaſſen. Es bedarf dabei wohl keiner beſondern Nachweiſung,
daß die Geſchichte der Preſſe ſelbſt etwas ganz anderes iſt und enthält,
und daher von der Verwaltungslehre gar nicht berührt wird. Dagegen
iſt der Unterſchied der Hauptformen der Preſſe allerdings ein auch für
die Rechtsbildung weſentlicher und wir müſſen daher für dieſelben auf
das Frühere zurückweiſen.
Die Grundlage dieſer Geſchichte iſt das, was wir die ſociale
Funktion der Preſſe genannt haben. Das Weſen derſelben beſteht
in der Vertheilung der geiſtigen Güter an alle Klaſſen und Stände
der Geſellſchaft ohne Unterſchied, eine Vertheilung, welche darauf beruht,
daß die geiſtigen Güter durch die Vertheilung an Viele dem entgegen-
geſetzten Verhältniß unterliegen, wie die wirthſchaftlichen; denn wäh-
rend bei den letzteren durch die Vertheilung der Antheil ſich vermindert,
das auf jeden Einzelnen fällt, ſteigt dieſer Antheil bei den geiſtigen
Gütern. Dadurch iſt die Preſſe der große nie ruhende und aus ſich
ſelbſt ſeine eigene Kraft ſchöpfende Faktor des ſocialen Fortſchritts;
indem ſie die niedern Klaſſen in geiſtiger Beziehung gleich reich macht
mit den höheren, verwiſcht ſie den tiefern Kern des Unterſchiedes, hebt
das höhere geiſtige Princip der Ungleichheit in Recht und Geſellſchaft
auf, und indem ſie ſomit die abſtrakte Idee der gleichen Beſtimmung
aller Perſönlichkeit in Kenntniß und Denkkraft verwirklicht, wie die
Religion es in Glaube und Liebe thut, wird ſie der natürliche Gegner
jeder, auf rechtlichen Unterſchieden beruhenden geſellſchaftlichen Ordnung.
Dieß nun wird ſie ihrerſeits niemals durch das, was dem eigent-
lichen Straf- und Polizeirecht der Preſſe unterliegt, die einzelne
Aeußerung, mag dieſelbe ſonſt ſo verbrecheriſch ſein wie ſie will. Sie
wird es vielmehr eben durch das, was wir den geiſtigen Inhalt der
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