Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Württemberg. 1) Polytechnische Schule seit 1829, neue In Braunschweig ist seit 1835 zu dem Carolinum eine technische Die speciellen statistischen (kurzen) Angaben über alle einzelnen in Was Holland betrifft, so ist seine wirthschaftliche Fachbildung in Vergleicht man die vorliegenden Angaben mit dem, was im Wesen Württemberg. 1) Polytechniſche Schule ſeit 1829, neue In Braunſchweig iſt ſeit 1835 zu dem Carolinum eine techniſche Die ſpeciellen ſtatiſtiſchen (kurzen) Angaben über alle einzelnen in Was Holland betrifft, ſo iſt ſeine wirthſchaftliche Fachbildung in Vergleicht man die vorliegenden Angaben mit dem, was im Weſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0309" n="281"/> <p><hi rendition="#g">Württemberg</hi>. 1) <hi rendition="#g">Polytechniſche</hi> Schule ſeit 1829, neue<lb/> Organiſation von 1847 und 1862 (ſ. <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Württemb. Verwaltungs-<lb/> recht §. 214). 2) <hi rendition="#g">Bau</hi>weſen: Prüfungsordnung vom 22. Auguſt 1843<lb/> (mit einer theoretiſchen und einer praktiſchen Prüfung). 3) <hi rendition="#g">Land</hi>wirth-<lb/> ſchaft und <hi rendition="#g">Forſt</hi>wirthſchaft: Inſtitut zu Hohenheim ſeit 1818. 4) Prü-<lb/> fungsordnung für das <hi rendition="#g">Berg-, Hütten</hi>- und <hi rendition="#g">Salinen</hi>fach (theoretiſche<lb/> und praktiſche) vom 30. December 1852. 5) Prüfungsordnung für die<lb/><hi rendition="#g">Feld</hi>meſſer vom 25. November 1849 (ohne nothwendige polytechniſche<lb/> Vorbildung). 6) <hi rendition="#g">Kaufmänniſche</hi> Fortbildungsſchule in Stuttgart<lb/> (mit unterem und oberem Curs).</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Braunſchweig</hi> iſt ſeit 1835 zu dem Carolinum eine techniſche<lb/> und eine mercantile Abtheilung hinzugetreten. In <hi rendition="#g">Kurheſſen</hi> beſteht<lb/> die höhere Gewerbeſchule ſeit 1832, reorganiſirt 1853; in Heſſen-Darm-<lb/> ſtadt eine ähnliche ſeit 1835; welche ſo weit thunlich <hi rendition="#g">alle</hi> Aufgaben<lb/> der obigen Fachbildungsanſtalten haben.</p><lb/> <p>Die ſpeciellen ſtatiſtiſchen (kurzen) Angaben über alle einzelnen in<lb/> den deutſchen kleineren Staaten beſtehenden wirthſchaftlichen Fachbil-<lb/> dungsanſtalten enthält wohl allein <hi rendition="#g">Brachelli</hi> in ſeiner Staatenkunde<lb/> Europas S. 566 ff.</p><lb/> <p>Was <hi rendition="#g">Holland</hi> betrifft, ſo iſt ſeine wirthſchaftliche Fachbildung in<lb/> das Geſetz vom 2. Mai 1863 über den mittleren Unterricht als integri-<lb/> render Theil deſſelben aufgenommen und zwar im (einſeitigen) Gegen-<lb/> ſatz zum gelehrten („höheren“) Unterricht. Das Geſetz erkennt dabei<lb/> die <hi rendition="#g">landwirthſchaftliche</hi> Schule und die <hi rendition="#g">polytechniſche</hi> Schule<lb/> als Theile des erſteren an und gibt das genauere Programm Art. 19.<lb/> Die polytechniſche Schule (Hauptſtück <hi rendition="#aq">II.</hi>) iſt ſelbſtändig behandelt und<lb/> beſtimmt, namentlich für Ingenieure; die Bau- und Schiffsbaukunde<lb/> ſind darin aufgenommen; ebenſo Volkswirthſchaftslehre und Verwaltungs-<lb/> recht. Auch dieß Programm iſt offenbar zu weitumfaſſend und beruht<lb/> auf denſelben Vorſtellungen, wie das des Wiener polytechniſchen Inſti-<lb/> tuts, mit all ſeinen Vorzügen und üblen Folgen.</p><lb/> <p>Vergleicht man die vorliegenden Angaben mit dem, was im Weſen<lb/> der volkswirthſchaftlichen Fachbildung liegt und von derſelben gefordert<lb/> werden muß, ſo iſt es kein Zweifel, daß die letztere in Deutſchland noch<lb/> weit hinter der wiſſenſchaftlichen ſowohl in organiſcher innerer Klarheit<lb/> und Einheit als in allgemeiner Ausdehnung zurückſteht. Die große<lb/> Lebendigkeit, die in dieſem Gebiete herrſcht, läßt jedoch mit Beſtimmt-<lb/> heit vorherſagen, daß daſſelbe an Gleichmäßigkeit und Durchbildung nicht<lb/> lange auf einen entſcheidenden Fortſchritt zu warten haben wird, wenn<lb/> nur erſt die Grundbegriffe über das Nothwendige und Erreichbare ſich<lb/> auch hier geklärt haben werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [281/0309]
Württemberg. 1) Polytechniſche Schule ſeit 1829, neue
Organiſation von 1847 und 1862 (ſ. Mohl, Württemb. Verwaltungs-
recht §. 214). 2) Bauweſen: Prüfungsordnung vom 22. Auguſt 1843
(mit einer theoretiſchen und einer praktiſchen Prüfung). 3) Landwirth-
ſchaft und Forſtwirthſchaft: Inſtitut zu Hohenheim ſeit 1818. 4) Prü-
fungsordnung für das Berg-, Hütten- und Salinenfach (theoretiſche
und praktiſche) vom 30. December 1852. 5) Prüfungsordnung für die
Feldmeſſer vom 25. November 1849 (ohne nothwendige polytechniſche
Vorbildung). 6) Kaufmänniſche Fortbildungsſchule in Stuttgart
(mit unterem und oberem Curs).
In Braunſchweig iſt ſeit 1835 zu dem Carolinum eine techniſche
und eine mercantile Abtheilung hinzugetreten. In Kurheſſen beſteht
die höhere Gewerbeſchule ſeit 1832, reorganiſirt 1853; in Heſſen-Darm-
ſtadt eine ähnliche ſeit 1835; welche ſo weit thunlich alle Aufgaben
der obigen Fachbildungsanſtalten haben.
Die ſpeciellen ſtatiſtiſchen (kurzen) Angaben über alle einzelnen in
den deutſchen kleineren Staaten beſtehenden wirthſchaftlichen Fachbil-
dungsanſtalten enthält wohl allein Brachelli in ſeiner Staatenkunde
Europas S. 566 ff.
Was Holland betrifft, ſo iſt ſeine wirthſchaftliche Fachbildung in
das Geſetz vom 2. Mai 1863 über den mittleren Unterricht als integri-
render Theil deſſelben aufgenommen und zwar im (einſeitigen) Gegen-
ſatz zum gelehrten („höheren“) Unterricht. Das Geſetz erkennt dabei
die landwirthſchaftliche Schule und die polytechniſche Schule
als Theile des erſteren an und gibt das genauere Programm Art. 19.
Die polytechniſche Schule (Hauptſtück II.) iſt ſelbſtändig behandelt und
beſtimmt, namentlich für Ingenieure; die Bau- und Schiffsbaukunde
ſind darin aufgenommen; ebenſo Volkswirthſchaftslehre und Verwaltungs-
recht. Auch dieß Programm iſt offenbar zu weitumfaſſend und beruht
auf denſelben Vorſtellungen, wie das des Wiener polytechniſchen Inſti-
tuts, mit all ſeinen Vorzügen und üblen Folgen.
Vergleicht man die vorliegenden Angaben mit dem, was im Weſen
der volkswirthſchaftlichen Fachbildung liegt und von derſelben gefordert
werden muß, ſo iſt es kein Zweifel, daß die letztere in Deutſchland noch
weit hinter der wiſſenſchaftlichen ſowohl in organiſcher innerer Klarheit
und Einheit als in allgemeiner Ausdehnung zurückſteht. Die große
Lebendigkeit, die in dieſem Gebiete herrſcht, läßt jedoch mit Beſtimmt-
heit vorherſagen, daß daſſelbe an Gleichmäßigkeit und Durchbildung nicht
lange auf einen entſcheidenden Fortſchritt zu warten haben wird, wenn
nur erſt die Grundbegriffe über das Nothwendige und Erreichbare ſich
auch hier geklärt haben werden.
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