Gesellschaft, und zwar ohne Rücksicht sowohl auf Stand als auf Besitz, jede Art und jeden Grad der Bildung zugänglich zu machen. Die Art und Weise wie er dabei zu verfahren hat, zeigt ihm die Er- ziehungslehre; die Gebiete und Formen zeigt ihm das Bildungswesen; aber das öffentliche, aus dem obigen Wesen des Staats hervorgehende, und es zum Ausdruck bringende Recht des Bildungswesens geht natür- lich hervor eben aus demjenigen Zustande der Gesellschaftsordnung, mit welchem die Staatsgewalt es zu thun hat. Und so entsteht der eigent- liche Inhalt des Begriffs des positiven Bildungsrechts. Dasselbe enthält demgemäß nicht eben bloß die wirklich geltenden Bestimmungen für das Verwaltungsrecht der Bildung, sondern es ist vielmehr der Ausdruck für den Grad und die Art, in welcher das Princip des Staats mit seiner freien und allgemeinen Bildung gegenüber der Gesellschaft und ihrem Klassenbildungswesen zur Geltung gelangt ist.
Denn diese Geltung wird keineswegs mit einemmale gewonnen. Wie jede große, die Menschheit beherrschende Idee erst langsam und schrittweise zum Siege gelangt, so gewinnt auch der Staat mit seinen Forderungen nur langsam und nicht immer gleichmäßig den Sieg über die widerstrebenden Elemente der Gesellschaft. Und diese Bewegung, dieser Kampf und Sieg der Staatsidee als Trägerin des Princips der freien und gleichen Bestimmung aller Persönlichkeit in der geistigen Welt, die Entwicklung der Gesetze, Maßregeln und Anstalten, welche diesen Gedanken verwirklichen, diese allmählige Erhebung des Bildungs- wesens aus dem gesellschaftlichen zu einem rein menschlichen, consolidirt, gefestigt und zu einer öffentlich rechtlichen Thatsache gemacht, ist die Ge- schichte des öffentlichen Bildungswesens. Sie ist daher ein Stück Welt- geschichte, und auch der gegenwärtige Zustand muß, wie alle bisherigen, in diesem Sinne als ein Zustand des Werdens und des Ueberganges betrachtet werden.
Die großen Grundformen dieser Geschichte aber sind die folgenden.
2) Die Stadien des öffentlichen Bildungswesens in der Geschichte.
Es ist natürlich unmöglich, diese historische Entwicklung nunmehr anders als im Großen und Ganzen zu charakterisiren, indem wir dabei das Bild der Weltgeschichte überhaupt in seinen Grundzügen als bekannt voraussetzen. Wir können daher hier nicht mehr geben als den Rahmen, in welchem alle einzelnen Thatsachen und historischen Entwicklungen ihren Platz finden; das gegenwärtige Recht aber ist seinerseits in diesem
Geſellſchaft, und zwar ohne Rückſicht ſowohl auf Stand als auf Beſitz, jede Art und jeden Grad der Bildung zugänglich zu machen. Die Art und Weiſe wie er dabei zu verfahren hat, zeigt ihm die Er- ziehungslehre; die Gebiete und Formen zeigt ihm das Bildungsweſen; aber das öffentliche, aus dem obigen Weſen des Staats hervorgehende, und es zum Ausdruck bringende Recht des Bildungsweſens geht natür- lich hervor eben aus demjenigen Zuſtande der Geſellſchaftsordnung, mit welchem die Staatsgewalt es zu thun hat. Und ſo entſteht der eigent- liche Inhalt des Begriffs des poſitiven Bildungsrechts. Daſſelbe enthält demgemäß nicht eben bloß die wirklich geltenden Beſtimmungen für das Verwaltungsrecht der Bildung, ſondern es iſt vielmehr der Ausdruck für den Grad und die Art, in welcher das Princip des Staats mit ſeiner freien und allgemeinen Bildung gegenüber der Geſellſchaft und ihrem Klaſſenbildungsweſen zur Geltung gelangt iſt.
Denn dieſe Geltung wird keineswegs mit einemmale gewonnen. Wie jede große, die Menſchheit beherrſchende Idee erſt langſam und ſchrittweiſe zum Siege gelangt, ſo gewinnt auch der Staat mit ſeinen Forderungen nur langſam und nicht immer gleichmäßig den Sieg über die widerſtrebenden Elemente der Geſellſchaft. Und dieſe Bewegung, dieſer Kampf und Sieg der Staatsidee als Trägerin des Princips der freien und gleichen Beſtimmung aller Perſönlichkeit in der geiſtigen Welt, die Entwicklung der Geſetze, Maßregeln und Anſtalten, welche dieſen Gedanken verwirklichen, dieſe allmählige Erhebung des Bildungs- weſens aus dem geſellſchaftlichen zu einem rein menſchlichen, conſolidirt, gefeſtigt und zu einer öffentlich rechtlichen Thatſache gemacht, iſt die Ge- ſchichte des öffentlichen Bildungsweſens. Sie iſt daher ein Stück Welt- geſchichte, und auch der gegenwärtige Zuſtand muß, wie alle bisherigen, in dieſem Sinne als ein Zuſtand des Werdens und des Ueberganges betrachtet werden.
Die großen Grundformen dieſer Geſchichte aber ſind die folgenden.
2) Die Stadien des öffentlichen Bildungsweſens in der Geſchichte.
Es iſt natürlich unmöglich, dieſe hiſtoriſche Entwicklung nunmehr anders als im Großen und Ganzen zu charakteriſiren, indem wir dabei das Bild der Weltgeſchichte überhaupt in ſeinen Grundzügen als bekannt vorausſetzen. Wir können daher hier nicht mehr geben als den Rahmen, in welchem alle einzelnen Thatſachen und hiſtoriſchen Entwicklungen ihren Platz finden; das gegenwärtige Recht aber iſt ſeinerſeits in dieſem
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[22/0050]
Geſellſchaft, und zwar ohne Rückſicht ſowohl auf Stand als auf
Beſitz, jede Art und jeden Grad der Bildung zugänglich zu machen.
Die Art und Weiſe wie er dabei zu verfahren hat, zeigt ihm die Er-
ziehungslehre; die Gebiete und Formen zeigt ihm das Bildungsweſen;
aber das öffentliche, aus dem obigen Weſen des Staats hervorgehende,
und es zum Ausdruck bringende Recht des Bildungsweſens geht natür-
lich hervor eben aus demjenigen Zuſtande der Geſellſchaftsordnung, mit
welchem die Staatsgewalt es zu thun hat. Und ſo entſteht der eigent-
liche Inhalt des Begriffs des poſitiven Bildungsrechts. Daſſelbe
enthält demgemäß nicht eben bloß die wirklich geltenden Beſtimmungen
für das Verwaltungsrecht der Bildung, ſondern es iſt vielmehr der
Ausdruck für den Grad und die Art, in welcher das Princip des
Staats mit ſeiner freien und allgemeinen Bildung gegenüber der
Geſellſchaft und ihrem Klaſſenbildungsweſen zur Geltung
gelangt iſt.
Denn dieſe Geltung wird keineswegs mit einemmale gewonnen.
Wie jede große, die Menſchheit beherrſchende Idee erſt langſam und
ſchrittweiſe zum Siege gelangt, ſo gewinnt auch der Staat mit ſeinen
Forderungen nur langſam und nicht immer gleichmäßig den Sieg über
die widerſtrebenden Elemente der Geſellſchaft. Und dieſe Bewegung,
dieſer Kampf und Sieg der Staatsidee als Trägerin des Princips der
freien und gleichen Beſtimmung aller Perſönlichkeit in der geiſtigen
Welt, die Entwicklung der Geſetze, Maßregeln und Anſtalten, welche
dieſen Gedanken verwirklichen, dieſe allmählige Erhebung des Bildungs-
weſens aus dem geſellſchaftlichen zu einem rein menſchlichen, conſolidirt,
gefeſtigt und zu einer öffentlich rechtlichen Thatſache gemacht, iſt die Ge-
ſchichte des öffentlichen Bildungsweſens. Sie iſt daher ein Stück Welt-
geſchichte, und auch der gegenwärtige Zuſtand muß, wie alle bisherigen,
in dieſem Sinne als ein Zuſtand des Werdens und des Ueberganges
betrachtet werden.
Die großen Grundformen dieſer Geſchichte aber ſind die folgenden.
2) Die Stadien des öffentlichen Bildungsweſens in der
Geſchichte.
Es iſt natürlich unmöglich, dieſe hiſtoriſche Entwicklung nunmehr
anders als im Großen und Ganzen zu charakteriſiren, indem wir dabei
das Bild der Weltgeſchichte überhaupt in ſeinen Grundzügen als bekannt
vorausſetzen. Wir können daher hier nicht mehr geben als den Rahmen,
in welchem alle einzelnen Thatſachen und hiſtoriſchen Entwicklungen
ihren Platz finden; das gegenwärtige Recht aber iſt ſeinerſeits in dieſem
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/50>, abgerufen am 19.02.2025.
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