Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.daher nicht bloß ein formaler Verwaltungsorganismus ist, sondern als Das nun sind die leitenden Gedanken für das Volksschulwesen. Die Lehre von der Verwaltung desselben ist daher eine, neben Die Darstellung dieses öffentlichen Rechts hat nun aber allerdings Diese Punkte aber bestehen einerseits in dem was wir den Cha- III. Das Volksschulwesen der großen Kulturvölker. 1) Was man als Charakter des Volksschulwesens zu bezeichnen hat. Dem Obigen gemäß wird nun der Charakter dessen, was wir Das Volksschulwesen als Aufgabe der Verwaltung greift nämlich daher nicht bloß ein formaler Verwaltungsorganismus iſt, ſondern als Das nun ſind die leitenden Gedanken für das Volksſchulweſen. Die Lehre von der Verwaltung deſſelben iſt daher eine, neben Die Darſtellung dieſes öffentlichen Rechts hat nun aber allerdings Dieſe Punkte aber beſtehen einerſeits in dem was wir den Cha- III. Das Volksſchulweſen der großen Kulturvölker. 1) Was man als Charakter des Volksſchulweſens zu bezeichnen hat. Dem Obigen gemäß wird nun der Charakter deſſen, was wir Das Volksſchulweſen als Aufgabe der Verwaltung greift nämlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0106" n="78"/> daher nicht bloß ein formaler Verwaltungsorganismus iſt, ſondern als<lb/> ein großes adminiſtratives und ſociales <hi rendition="#g">Princip</hi> erſcheint, entſtanden<lb/> aus der Gewalt der oben dargelegten Grundſätze, und ſie wiederum<lb/> mit der ganzen Macht des Staats verwirklichend. Die innere Organi-<lb/> ſation dieſes Miniſteriums iſt dabei im Großen und Ganzen ſtets durch<lb/> gleichartige Natur ſeines Objects <hi rendition="#g">gleich</hi>, wenn auch im Einzelnen ſehr<lb/> verſchieden; das Weſentliche aber iſt, daß derſelbe das Volksſchulweſen<lb/> als einen ſelbſtändigen Theil ſeiner großen, das ganze geiſtige Leben<lb/> des Volkes umfaſſenden Aufgabe erfaſſe und durchführe.</p><lb/> <p>Das nun ſind die leitenden Gedanken für das Volksſchulweſen.</p><lb/> <p>Die Lehre von der <hi rendition="#g">Verwaltung deſſelben</hi> iſt daher eine, neben<lb/> der Pädagogik gänzlich ſelbſtändige. Sie gehört der Verwaltungslehre,<lb/> wie ihre Organiſation der Organiſation der Verwaltung, und ihr In-<lb/> halt iſt <hi rendition="#g">öffentliches Recht</hi> der Elementarbildung.</p><lb/> <p>Die Darſtellung dieſes öffentlichen Rechts hat nun aber allerdings<lb/> die große Schwierigkeit, daß es bei den einzelnen Völkern ein ſehr ver-<lb/> ſchiedenes iſt. Es wird daher nothwendig, diejenigen Punkte feſtzu-<lb/> ſtellen, auf welche dieſe Verſchiedenheiten gleichmäßig zurückgeführt wer-<lb/> den können, indem ſie eben für <hi rendition="#g">alle</hi> gleiche Gültigkeit haben. <hi rendition="#g">Ohne</hi><lb/> eine ſolche Feſtſtellung des Maßſtabes, der in keinem Volke erſchöpft,<lb/> erſt demſelben ihren wahren Charakter zuweist, gibt es keine Ver-<lb/> gleichung.</p><lb/> <p>Dieſe Punkte aber beſtehen einerſeits in dem was wir den <hi rendition="#g">Cha-<lb/> rakter</hi> des Volksſchulweſens, anderſeits in dem, was wir ſein <hi rendition="#g">Syſtem</hi><lb/> nennen. Wir werden beides bei der großen Wichtigkeit der Sache be-<lb/> ſonders behandeln und auf daſſelbe die Rechtszuſtände der großen Kul-<lb/> turvölker zurückführen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Volksſchulweſen der großen Kulturvölker.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head>1) <hi rendition="#g">Was man als Charakter des Volksſchulweſens zu bezeichnen hat</hi>.</head><lb/> <p>Dem Obigen gemäß wird nun der <hi rendition="#g">Charakter</hi> deſſen, was wir<lb/> im ſpecifiſchen Sinn das Volksſchulweſen nennen, nicht in den päda-<lb/> gogiſchen Elementen des Elementarunterrichts liegen. Die Begriffs-<lb/> beſtimmung dieſes Charakters, der für die ganze Wiſſenſchaft von ent-<lb/> ſcheidender Bedeutung iſt, bildet ſich vielmehr in einer andern Weiſe,<lb/> und kann nur in dieſer zum vergleichenden Verſtändniß des elementaren<lb/> Bildungsweſens führen.</p><lb/> <p>Das Volksſchulweſen als Aufgabe der Verwaltung greift nämlich<lb/> zuerſt theils in die Rechtsſphäre derjenigen hinein, welche den Ele-<lb/> mentarunterricht empfangen, theils derjenigen, welche ihn geben. Zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [78/0106]
daher nicht bloß ein formaler Verwaltungsorganismus iſt, ſondern als
ein großes adminiſtratives und ſociales Princip erſcheint, entſtanden
aus der Gewalt der oben dargelegten Grundſätze, und ſie wiederum
mit der ganzen Macht des Staats verwirklichend. Die innere Organi-
ſation dieſes Miniſteriums iſt dabei im Großen und Ganzen ſtets durch
gleichartige Natur ſeines Objects gleich, wenn auch im Einzelnen ſehr
verſchieden; das Weſentliche aber iſt, daß derſelbe das Volksſchulweſen
als einen ſelbſtändigen Theil ſeiner großen, das ganze geiſtige Leben
des Volkes umfaſſenden Aufgabe erfaſſe und durchführe.
Das nun ſind die leitenden Gedanken für das Volksſchulweſen.
Die Lehre von der Verwaltung deſſelben iſt daher eine, neben
der Pädagogik gänzlich ſelbſtändige. Sie gehört der Verwaltungslehre,
wie ihre Organiſation der Organiſation der Verwaltung, und ihr In-
halt iſt öffentliches Recht der Elementarbildung.
Die Darſtellung dieſes öffentlichen Rechts hat nun aber allerdings
die große Schwierigkeit, daß es bei den einzelnen Völkern ein ſehr ver-
ſchiedenes iſt. Es wird daher nothwendig, diejenigen Punkte feſtzu-
ſtellen, auf welche dieſe Verſchiedenheiten gleichmäßig zurückgeführt wer-
den können, indem ſie eben für alle gleiche Gültigkeit haben. Ohne
eine ſolche Feſtſtellung des Maßſtabes, der in keinem Volke erſchöpft,
erſt demſelben ihren wahren Charakter zuweist, gibt es keine Ver-
gleichung.
Dieſe Punkte aber beſtehen einerſeits in dem was wir den Cha-
rakter des Volksſchulweſens, anderſeits in dem, was wir ſein Syſtem
nennen. Wir werden beides bei der großen Wichtigkeit der Sache be-
ſonders behandeln und auf daſſelbe die Rechtszuſtände der großen Kul-
turvölker zurückführen.
III. Das Volksſchulweſen der großen Kulturvölker.
1) Was man als Charakter des Volksſchulweſens zu bezeichnen hat.
Dem Obigen gemäß wird nun der Charakter deſſen, was wir
im ſpecifiſchen Sinn das Volksſchulweſen nennen, nicht in den päda-
gogiſchen Elementen des Elementarunterrichts liegen. Die Begriffs-
beſtimmung dieſes Charakters, der für die ganze Wiſſenſchaft von ent-
ſcheidender Bedeutung iſt, bildet ſich vielmehr in einer andern Weiſe,
und kann nur in dieſer zum vergleichenden Verſtändniß des elementaren
Bildungsweſens führen.
Das Volksſchulweſen als Aufgabe der Verwaltung greift nämlich
zuerſt theils in die Rechtsſphäre derjenigen hinein, welche den Ele-
mentarunterricht empfangen, theils derjenigen, welche ihn geben. Zu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |