Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.weil sich nur daran künftig eine klare und ausreichende Gesetzgebung Diese Grundlage besteht nämlich darin, daß der Gebrauch der Diese Hauptformen sind nun erstlich die Benutzung der militä- Die leitenden Grundsätze sind dabei, daß kein Vollzugsorgan 1) Die militärische Assistenz. Das Recht der militärischen Assistenz hat zwei Stadien durchge- Stein, die Verwaltungslehre. IV. 5
weil ſich nur daran künftig eine klare und ausreichende Geſetzgebung Dieſe Grundlage beſteht nämlich darin, daß der Gebrauch der Dieſe Hauptformen ſind nun erſtlich die Benutzung der militä- Die leitenden Grundſätze ſind dabei, daß kein Vollzugsorgan 1) Die militäriſche Aſſiſtenz. Das Recht der militäriſchen Aſſiſtenz hat zwei Stadien durchge- Stein, die Verwaltungslehre. IV. 5
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weil ſich nur daran künftig eine klare und ausreichende Geſetzgebung
über daſſelbe anſchließen kann.
Dieſe Grundlage beſteht nämlich darin, daß der Gebrauch der
Waffe von den übrigen Exekutionsmitteln zuerſt geſchieden und
dann in ſeinen Hauptformen ſelbſtändig behandelt wird, in der
Weiſe, daß jede dieſer Hauptformen wieder ihr beſonderes öffentliches
Waffenrecht bekommt.
Dieſe Hauptformen ſind nun erſtlich die Benutzung der militä-
riſchen Aſſiſtenz, zweitens die Aufſtellung der Gendarmerie als
ſelbſtändiges Organ für den polizeilichen Waffendienſt, und drittens
das Waffenrecht einzelner Polizeiorgane.
Die leitenden Grundſätze ſind dabei, daß kein Vollzugsorgan
Waffen ohne öffentliche Betheiligung führen darf, daß die Anwen-
dung der Waffe daher regelmäßig dem polizeilichen Waffencorps der
Gendarmerie und nur bei geſetzlichen Ausnahmen den einzelnen
Polizeiorganen zuſteht, und daß die militäriſche Aſſiſtenz an beſtimmte
geſetzliche Formen gebunden iſt. Dieſe drei Grundlagen gelten wohl
praktiſch allenthalben. Allein ſie ſind verhältnißmäßig wenig ausgebildet,
und zum Theil nur in den einzelnen Fällen der Sicherheitspolizei ge-
nauer beſtimmt worden.
1) Die militäriſche Aſſiſtenz.
Das Recht der militäriſchen Aſſiſtenz hat zwei Stadien durchge-
macht, welche, von Frankreich ausgehend, im preußiſchen Recht in ſehr
beſtimmter Weiſe formulirt, in den übrigen Staaten dagegen, ſo viel
wir ſehen, noch im öffentlichen Recht zu keiner Klarheit gediehen ſind.
Vor der Einführung der Gendarmerie nämlich vertrat das reguläre
Militär in allen Fällen die Anwendung der Waffengewalt, und ob-
wohl darüber keine uns bekannte Geſetze beſtanden, wurde es allenthalben
als ſelbſtverſtändlich angenommen, daß das Militär den Aufforderun-
gen der Behörden zu folgen haben, ſo wie dieſelben erklärten, mit
ihren Mitteln nicht mehr für die öffentliche Ordnung einſtehen zu
können. Die Einführung der Gendarmerie ändert dieß Verhältniß
wenigſtens für Preußen dahin, daß die Verwaltungs- und Juſtizbehörden,
wenn die Nothwendigkeit der Waffenanwendung eintritt, ſich nur an
die Gendarmerie zu wenden und dieſer die anderweitige Requiſition
der bewaffneten Macht zu überlaſſen haben. Den erſten Standpunkt drückt
die preußiſche Verordnung vom 26. December 1808 (§. 48) und die
allgemeine Gerichtsordnung (Tit. 24. Thl. I. §. 148—150) aus; letztere
jedoch ſchreibt noch vor, daß die Gerichte, ehe ſie ſolche Hülfe eigenmächtig
nachſuchen, ſich erſt an die Gerichte erſter Inſtanz wenden und dieſe
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 5
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