Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.auch jetzt noch festzuhalten; nur darf man die historische Auffassung 3) Das Verfahren der Polizeigerichte. Es liegt wohl schon in dem von uns aufgestellten Begriff der auch jetzt noch feſtzuhalten; nur darf man die hiſtoriſche Auffaſſung 3) Das Verfahren der Polizeigerichte. Es liegt wohl ſchon in dem von uns aufgeſtellten Begriff der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0079" n="57"/> auch jetzt noch feſtzuhalten; nur darf man die hiſtoriſche Auffaſſung<lb/> mit der ſyſtematiſchen nicht verſchmelzen oder gar verwechſeln. Ueber<lb/> die erſteren ſiehe eine Menge eben nur vom angeführten hiſtoriſchen<lb/> Standpunkte verſtändlicher Schriften und Streitigkeiten zuſammengeſtellt<lb/> bei <hi rendition="#g">Klüber</hi>, öffentliches Recht §. 381. <hi rendition="#g">Grävell</hi>, über höhere, ge-<lb/> heime und Sicherheitspolizei 1820. <hi rendition="#g">Zachariä</hi> (deutſches Staatsrecht<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> 180) faßt ſie noch als „Nothrecht“ des Staats. <hi rendition="#g">Klüber</hi> gleichfalls<lb/> a. a. O. <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, 40 Bücher. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 294. Bei <hi rendition="#g">Zöpfl</hi> verſchwindet<lb/> ſie. Meiſt die vorherrſchende Meinung früherer Zeit, daß die <hi rendition="#g">höhere</hi><lb/> Sicherheitspolizei ſtets eine <hi rendition="#g">geheime</hi> ſein müſſe (<hi rendition="#aq">police haute ou géné-<lb/> rale</hi>). <hi rendition="#g">Aretin</hi> (Conſtitutionelles Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 2. Abth.) charakteriſirt<lb/> am beſten und zugleich am kürzeſten, was man im Anfange unſeres<lb/> Jahrhunderts ſich unter der geheimen Polizei (auch ſpecifiſch die „hohe“<lb/> Polizei genannt) dachte, und citirt die Publiciſten, die den Kampf gegen<lb/> dieſelbe leiteten. In Frankreich war die geheime Polizei aus einem<lb/> Organe der Sicherheit geradezu zu einem Organe der ſyſtematiſchen<lb/> Reaction gegen die conſtitutionelle Entwicklung geworden. Daher<lb/> heftiger Kampf gegen dieſelbe. Im franzöſiſchen Budget von 1824 waren<lb/> noch 2½ Mill. für geheime Polizei aufgeführt. <hi rendition="#g">Mohl</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 189 iſt ſich<lb/> offenbar nicht mehr klar geworden. Seit 1848 ſind Namen und Be-<lb/> griff verſchwunden und die einzelnen Geſetze an ihre Stelle getreten. —<lb/> Gute Zuſammenſtellung bei <hi rendition="#g">Rönne</hi>, preußiſches Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 52.<lb/> Schon im vierten Rheiniſchen Landtag (3. März 1835) ward verſprochen,<lb/> daß keine geheime Polizei eingeführt werden ſolle; namentlich nicht für<lb/> Briefe. Die ſpeziellen Rechtsbeſtimmungen folgen unten.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>3) <hi rendition="#g">Das Verfahren der Polizeigerichte</hi>.</head><lb/> <p>Es liegt wohl ſchon in dem von uns aufgeſtellten Begriff der<lb/> Polizei und ſeinem Unterſchiede von der Rechtspflege von ſelbſt, daß<lb/> wir mit dem Verfahren der Polizeigerichte als zweiter Form des Ver-<lb/> hältniſſes der Polizei zum Gerichtsweſen uns hier nicht beſchäftigen.<lb/> Ob nun die Organiſirung ſelbſtändiger Polizeigerichte richtig oder nicht<lb/> richtig ſei, und welches Verfahren dabei ſtattfinden ſolle, immer iſt es<lb/> gewiß, daß die Funktion eines vorhandenen Polizeigerichts eben eine<lb/> gerichtliche iſt, und daher nur deßhalb hier erwähnt werden muß, weil<lb/> eben <hi rendition="#g">dieſelben</hi> Organe dieſe gerichtliche Funktion vollziehen, welche<lb/> die Verwaltungspolizei beſorgen. Wir würden daher mit dieſer Be-<lb/> merkung dieß ganze Gebiet als erledigt anſehen, wenn nicht die Sache<lb/> durch das, was wir als weſentlichen und tiefgehenden Unterſchied des<lb/> peinlichen und polizeilichen Strafrechts aufgeſtellt haben, uns nöthigte,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0079]
auch jetzt noch feſtzuhalten; nur darf man die hiſtoriſche Auffaſſung
mit der ſyſtematiſchen nicht verſchmelzen oder gar verwechſeln. Ueber
die erſteren ſiehe eine Menge eben nur vom angeführten hiſtoriſchen
Standpunkte verſtändlicher Schriften und Streitigkeiten zuſammengeſtellt
bei Klüber, öffentliches Recht §. 381. Grävell, über höhere, ge-
heime und Sicherheitspolizei 1820. Zachariä (deutſches Staatsrecht
II. 180) faßt ſie noch als „Nothrecht“ des Staats. Klüber gleichfalls
a. a. O. Zachariä, 40 Bücher. IV. 294. Bei Zöpfl verſchwindet
ſie. Meiſt die vorherrſchende Meinung früherer Zeit, daß die höhere
Sicherheitspolizei ſtets eine geheime ſein müſſe (police haute ou géné-
rale). Aretin (Conſtitutionelles Staatsrecht II. 2. Abth.) charakteriſirt
am beſten und zugleich am kürzeſten, was man im Anfange unſeres
Jahrhunderts ſich unter der geheimen Polizei (auch ſpecifiſch die „hohe“
Polizei genannt) dachte, und citirt die Publiciſten, die den Kampf gegen
dieſelbe leiteten. In Frankreich war die geheime Polizei aus einem
Organe der Sicherheit geradezu zu einem Organe der ſyſtematiſchen
Reaction gegen die conſtitutionelle Entwicklung geworden. Daher
heftiger Kampf gegen dieſelbe. Im franzöſiſchen Budget von 1824 waren
noch 2½ Mill. für geheime Polizei aufgeführt. Mohl II. 189 iſt ſich
offenbar nicht mehr klar geworden. Seit 1848 ſind Namen und Be-
griff verſchwunden und die einzelnen Geſetze an ihre Stelle getreten. —
Gute Zuſammenſtellung bei Rönne, preußiſches Staatsrecht I. 52.
Schon im vierten Rheiniſchen Landtag (3. März 1835) ward verſprochen,
daß keine geheime Polizei eingeführt werden ſolle; namentlich nicht für
Briefe. Die ſpeziellen Rechtsbeſtimmungen folgen unten.
3) Das Verfahren der Polizeigerichte.
Es liegt wohl ſchon in dem von uns aufgeſtellten Begriff der
Polizei und ſeinem Unterſchiede von der Rechtspflege von ſelbſt, daß
wir mit dem Verfahren der Polizeigerichte als zweiter Form des Ver-
hältniſſes der Polizei zum Gerichtsweſen uns hier nicht beſchäftigen.
Ob nun die Organiſirung ſelbſtändiger Polizeigerichte richtig oder nicht
richtig ſei, und welches Verfahren dabei ſtattfinden ſolle, immer iſt es
gewiß, daß die Funktion eines vorhandenen Polizeigerichts eben eine
gerichtliche iſt, und daher nur deßhalb hier erwähnt werden muß, weil
eben dieſelben Organe dieſe gerichtliche Funktion vollziehen, welche
die Verwaltungspolizei beſorgen. Wir würden daher mit dieſer Be-
merkung dieß ganze Gebiet als erledigt anſehen, wenn nicht die Sache
durch das, was wir als weſentlichen und tiefgehenden Unterſchied des
peinlichen und polizeilichen Strafrechts aufgeſtellt haben, uns nöthigte,
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