Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.28. März 1849 (Art. IV.) meist allgemeine Anerkennung des Rechts der Zweite Abtheilung. Einzelpolizei. I. Begriff und Recht der gerichtlichen und der eigentlichen Einzelpolizei. Bei der großen Wichtigkeit des Gebietes der Einzelpolizei und Diese allgemeinen Grundlagen dürften nun folgende sein: Die Einzelpolizei enthält ihrem formalen Begriffe nach diejenigen 28. März 1849 (Art. IV.) meiſt allgemeine Anerkennung des Rechts der Zweite Abtheilung. Einzelpolizei. I. Begriff und Recht der gerichtlichen und der eigentlichen Einzelpolizei. Bei der großen Wichtigkeit des Gebietes der Einzelpolizei und Dieſe allgemeinen Grundlagen dürften nun folgende ſein: Die Einzelpolizei enthält ihrem formalen Begriffe nach diejenigen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0154" n="132"/> 28. März 1849 (Art. <hi rendition="#aq">IV.</hi>) meiſt allgemeine Anerkennung des Rechts der<lb/> Regierung auf Erklärung des Standrechts, jedoch <hi rendition="#g">ohne</hi> beſtimmte Ge-<lb/> ſetzgebung. <hi rendition="#g">Oldenburg</hi>: Verfaſſungsurkunde von 1852, Art. 54. <hi rendition="#g">Wal-<lb/> deck</hi>: §. 96. <hi rendition="#g">Reuß</hi>: Geſetz vom 20. Juni 1856, Art. 38. <hi rendition="#g">Luxem-<lb/> burg</hi>: Verfaſſungsurkunde von 1856, Art. 113. Dagegen in <hi rendition="#g">Baden</hi><lb/> eine ganze Geſetzgebung: Geſetz vom 7. Juni 1848; ſtrenges Geſetz<lb/> vom 23. Oktober 1848; endlich beſſer organiſirt durch Geſetz vom<lb/> 29. Januar 1851 über Kriegszuſtand und ein zweites <hi rendition="#aq">eodem</hi> über Be-<lb/> lagerungszuſtand. In <hi rendition="#g">Württemberg</hi> bezieht ſich das „Standrecht“<lb/> nur auf das Militär; für den Belagerungszuſtand keine Geſetzgebung.<lb/> (<hi rendition="#g">Mohl</hi>, Württemb. Verwaltungsrecht §. 236.) Königreich <hi rendition="#g">Sachſen</hi>:<lb/> Miniſt.-Geſetz v. 10. Mai 1851 enthält im §. 13 ff. die Beſtimmungen über<lb/> die Erklärung des ganzen Landes oder einzelner Orte in Belagerungs-<lb/> ſtand. (<hi rendition="#g">Funke</hi>, Polizeirecht <hi rendition="#aq">V.</hi> S. 124. 125. In den übrigen Staaten<lb/><hi rendition="#g">fehlt</hi> die Geſetzgebung. <hi rendition="#g">Mittermaier</hi> a. a. O. 41 ff. <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, deutſches<lb/> Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 414.) In <hi rendition="#g">Holland</hi> iſt man ſich nach <hi rendition="#aq">de <hi rendition="#g">Bosch-Kemper</hi><lb/> §. 343 (Maatregelen by oproer, in-staat-van-beleg-stelling)</hi> nicht<lb/> einig darüber geworden, ob das franzöſiſche Recht (ſ. oben), das ſeiner<lb/> Zeit auch in Holland eingeführt ward, daſelbſt noch gilt oder nicht,<lb/> obwohl man zugibt, daß bei Aufruhr „die Gemeinde in eine außer-<lb/> ordentliche Stellung zur Regierung kommen kann, welche ungewöhnliche<lb/> Maßregeln nöthig macht.“ (S. Literatur darüber a. a. O.) — Das<lb/> belgiſche Recht ſcheint ganz das franzöſiſche beibehalten zu haben. (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">De<lb/> Fooz</hi>, Droit adm. c. T. 1. Chap. II.</hi>)</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweite Abtheilung.</hi><lb/> Einzelpolizei.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Begriff und Recht der gerichtlichen und der eigentlichen Einzelpolizei.</hi> </head><lb/> <p>Bei der großen Wichtigkeit des Gebietes der Einzelpolizei und<lb/> ihrem innigen Zuſammenhange mit dem bisher dargeſtellten Syſteme<lb/> des Polizeirechtes wird es uns verſtattet ſein, dieſen Gegenſtand auf<lb/> ſeine allgemeinen Grundlagen zurück zu führen, bevor wir auf die ein-<lb/> zelnen Punkte eingehen, namentlich da man gerade hier ohne die ſtrenge<lb/> Scheidung von gerichtlicher und Verwaltungspolizei nicht zu einem klaren<lb/> Rechtsſyſteme gelangen kann.</p><lb/> <p>Dieſe allgemeinen Grundlagen dürften nun folgende ſein:</p><lb/> <p>Die Einzelpolizei enthält ihrem formalen Begriffe nach diejenigen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0154]
28. März 1849 (Art. IV.) meiſt allgemeine Anerkennung des Rechts der
Regierung auf Erklärung des Standrechts, jedoch ohne beſtimmte Ge-
ſetzgebung. Oldenburg: Verfaſſungsurkunde von 1852, Art. 54. Wal-
deck: §. 96. Reuß: Geſetz vom 20. Juni 1856, Art. 38. Luxem-
burg: Verfaſſungsurkunde von 1856, Art. 113. Dagegen in Baden
eine ganze Geſetzgebung: Geſetz vom 7. Juni 1848; ſtrenges Geſetz
vom 23. Oktober 1848; endlich beſſer organiſirt durch Geſetz vom
29. Januar 1851 über Kriegszuſtand und ein zweites eodem über Be-
lagerungszuſtand. In Württemberg bezieht ſich das „Standrecht“
nur auf das Militär; für den Belagerungszuſtand keine Geſetzgebung.
(Mohl, Württemb. Verwaltungsrecht §. 236.) Königreich Sachſen:
Miniſt.-Geſetz v. 10. Mai 1851 enthält im §. 13 ff. die Beſtimmungen über
die Erklärung des ganzen Landes oder einzelner Orte in Belagerungs-
ſtand. (Funke, Polizeirecht V. S. 124. 125. In den übrigen Staaten
fehlt die Geſetzgebung. Mittermaier a. a. O. 41 ff. Zöpfl, deutſches
Staatsrecht I. 414.) In Holland iſt man ſich nach de Bosch-Kemper
§. 343 (Maatregelen by oproer, in-staat-van-beleg-stelling) nicht
einig darüber geworden, ob das franzöſiſche Recht (ſ. oben), das ſeiner
Zeit auch in Holland eingeführt ward, daſelbſt noch gilt oder nicht,
obwohl man zugibt, daß bei Aufruhr „die Gemeinde in eine außer-
ordentliche Stellung zur Regierung kommen kann, welche ungewöhnliche
Maßregeln nöthig macht.“ (S. Literatur darüber a. a. O.) — Das
belgiſche Recht ſcheint ganz das franzöſiſche beibehalten zu haben. (De
Fooz, Droit adm. c. T. 1. Chap. II.)
Zweite Abtheilung.
Einzelpolizei.
I. Begriff und Recht der gerichtlichen und der eigentlichen Einzelpolizei.
Bei der großen Wichtigkeit des Gebietes der Einzelpolizei und
ihrem innigen Zuſammenhange mit dem bisher dargeſtellten Syſteme
des Polizeirechtes wird es uns verſtattet ſein, dieſen Gegenſtand auf
ſeine allgemeinen Grundlagen zurück zu führen, bevor wir auf die ein-
zelnen Punkte eingehen, namentlich da man gerade hier ohne die ſtrenge
Scheidung von gerichtlicher und Verwaltungspolizei nicht zu einem klaren
Rechtsſyſteme gelangen kann.
Dieſe allgemeinen Grundlagen dürften nun folgende ſein:
Die Einzelpolizei enthält ihrem formalen Begriffe nach diejenigen
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