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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Heilanstalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es
liegt in der Natur der Sache, daß sie nur örtlich in großen Städten
die erstere von dem Armenwesen geschieden fordern, und daß sich erst
an diese ein selbständiges Armenwesen anschließen kann, das dann
wieder vielfach mit den dem Hülfswesen angehörigen Findelhäusern
in Verbindung gebracht wird. Daher ist der Charakter des geltenden
öffentlichen Rechts derselben im Wesentlichen das der Krankenhäuser
und Hospitäler: örtliche Verwaltung, sowohl medicinische als wirth-
schaftliche, und Oberaufsicht der Sanitätsverwaltung, theils durch
Inspektion, theils durch örtliche Verordnungen. Die große Wichtig-
keit eines gut organisirten Ammenwesens in den größeren Städten ist
noch keineswegs genug anerkannt; der geeignete Punkt wäre die orga-
nische
, statt der bisherigen rein gewerblichen und uncontrolirten Ver-
bindung mit dem Hebammenwesen.


Die Literatur ist, trotz der Andeutungen bei Frank und Andern
wohl nur sehr unbedeutend. In England fehlt unseres Wissens jede
gesetzliche Bestimmung. In Frankreich dagegen datiren die bureaux
de nourrices
schon von L. XIV. 19. Januar 1715, jedoch nur für
Paris; Verbindung derselben mit den hospices (Arr. 29. Germ. an IX).
Dann neueste gute Organisation unter der Admin. gen. de l'assistance
publique.
(Gesetz vom 10. Januar 1849 und Reglement von 1851 im
Auszug bei Block v. Nourrices. Tardieu, Dictionnaire v. Nourri-
ces
). Errichtung und Organisirung von Säugammen-Instituten in Ver-
bindung mit den Findelhäusern für Wien. Erlaß vom 1. December 1806
und Prag vom 14. October 1833 (Stubenrauch II. 264). -- Gibt
es in Preußen, Sachsen u. s. w. denn gar keine einschlagenden Insti-
tute oder Verordnungen? -- Die Entbindungsanstalt zu Osnabrück
ist durch Verordnung vom 5. Mai 1865 zugleich als Hebammenklinik
eingerichtet.

IV. Oeffentliche Bäder.

Die Geschichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch-
wichtigen Badewesens beruht zunächst auf der Unterscheidung zwi-
schen den eigentlichen Heilbädern (Gesundbrunnen) und den (öffent-
lichen) Badeanstalten, von denen jene für die Heilung von Krank-
heiten, diese für die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit bestimmt sind.

In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenstand
der Verwaltung, während die öffentlichen Badeanstalten bekanntlich als
ein allmählig ganz nothwendiger Theil jeder örtlichen Verwaltung

Heilanſtalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es
liegt in der Natur der Sache, daß ſie nur örtlich in großen Städten
die erſtere von dem Armenweſen geſchieden fordern, und daß ſich erſt
an dieſe ein ſelbſtändiges Armenweſen anſchließen kann, das dann
wieder vielfach mit den dem Hülfsweſen angehörigen Findelhäuſern
in Verbindung gebracht wird. Daher iſt der Charakter des geltenden
öffentlichen Rechts derſelben im Weſentlichen das der Krankenhäuſer
und Hoſpitäler: örtliche Verwaltung, ſowohl mediciniſche als wirth-
ſchaftliche, und Oberaufſicht der Sanitätsverwaltung, theils durch
Inſpektion, theils durch örtliche Verordnungen. Die große Wichtig-
keit eines gut organiſirten Ammenweſens in den größeren Städten iſt
noch keineswegs genug anerkannt; der geeignete Punkt wäre die orga-
niſche
, ſtatt der bisherigen rein gewerblichen und uncontrolirten Ver-
bindung mit dem Hebammenweſen.


Die Literatur iſt, trotz der Andeutungen bei Frank und Andern
wohl nur ſehr unbedeutend. In England fehlt unſeres Wiſſens jede
geſetzliche Beſtimmung. In Frankreich dagegen datiren die bureaux
de nourrices
ſchon von L. XIV. 19. Januar 1715, jedoch nur für
Paris; Verbindung derſelben mit den hospices (Arr. 29. Germ. an IX).
Dann neueſte gute Organiſation unter der Admin. gén. de l’assistance
publique.
(Geſetz vom 10. Januar 1849 und Reglement von 1851 im
Auszug bei Block v. Nourrices. Tardieu, Dictionnaire v. Nourri-
ces
). Errichtung und Organiſirung von Säugammen-Inſtituten in Ver-
bindung mit den Findelhäuſern für Wien. Erlaß vom 1. December 1806
und Prag vom 14. October 1833 (Stubenrauch II. 264). — Gibt
es in Preußen, Sachſen u. ſ. w. denn gar keine einſchlagenden Inſti-
tute oder Verordnungen? — Die Entbindungsanſtalt zu Osnabrück
iſt durch Verordnung vom 5. Mai 1865 zugleich als Hebammenklinik
eingerichtet.

IV. Oeffentliche Bäder.

Die Geſchichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch-
wichtigen Badeweſens beruht zunächſt auf der Unterſcheidung zwi-
ſchen den eigentlichen Heilbädern (Geſundbrunnen) und den (öffent-
lichen) Badeanſtalten, von denen jene für die Heilung von Krank-
heiten, dieſe für die Erhaltung der öffentlichen Geſundheit beſtimmt ſind.

In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenſtand
der Verwaltung, während die öffentlichen Badeanſtalten bekanntlich als
ein allmählig ganz nothwendiger Theil jeder örtlichen Verwaltung

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[131/0147] Heilanſtalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es liegt in der Natur der Sache, daß ſie nur örtlich in großen Städten die erſtere von dem Armenweſen geſchieden fordern, und daß ſich erſt an dieſe ein ſelbſtändiges Armenweſen anſchließen kann, das dann wieder vielfach mit den dem Hülfsweſen angehörigen Findelhäuſern in Verbindung gebracht wird. Daher iſt der Charakter des geltenden öffentlichen Rechts derſelben im Weſentlichen das der Krankenhäuſer und Hoſpitäler: örtliche Verwaltung, ſowohl mediciniſche als wirth- ſchaftliche, und Oberaufſicht der Sanitätsverwaltung, theils durch Inſpektion, theils durch örtliche Verordnungen. Die große Wichtig- keit eines gut organiſirten Ammenweſens in den größeren Städten iſt noch keineswegs genug anerkannt; der geeignete Punkt wäre die orga- niſche, ſtatt der bisherigen rein gewerblichen und uncontrolirten Ver- bindung mit dem Hebammenweſen. Die Literatur iſt, trotz der Andeutungen bei Frank und Andern wohl nur ſehr unbedeutend. In England fehlt unſeres Wiſſens jede geſetzliche Beſtimmung. In Frankreich dagegen datiren die bureaux de nourrices ſchon von L. XIV. 19. Januar 1715, jedoch nur für Paris; Verbindung derſelben mit den hospices (Arr. 29. Germ. an IX). Dann neueſte gute Organiſation unter der Admin. gén. de l’assistance publique. (Geſetz vom 10. Januar 1849 und Reglement von 1851 im Auszug bei Block v. Nourrices. Tardieu, Dictionnaire v. Nourri- ces). Errichtung und Organiſirung von Säugammen-Inſtituten in Ver- bindung mit den Findelhäuſern für Wien. Erlaß vom 1. December 1806 und Prag vom 14. October 1833 (Stubenrauch II. 264). — Gibt es in Preußen, Sachſen u. ſ. w. denn gar keine einſchlagenden Inſti- tute oder Verordnungen? — Die Entbindungsanſtalt zu Osnabrück iſt durch Verordnung vom 5. Mai 1865 zugleich als Hebammenklinik eingerichtet. IV. Oeffentliche Bäder. Die Geſchichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch- wichtigen Badeweſens beruht zunächſt auf der Unterſcheidung zwi- ſchen den eigentlichen Heilbädern (Geſundbrunnen) und den (öffent- lichen) Badeanſtalten, von denen jene für die Heilung von Krank- heiten, dieſe für die Erhaltung der öffentlichen Geſundheit beſtimmt ſind. In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenſtand der Verwaltung, während die öffentlichen Badeanſtalten bekanntlich als ein allmählig ganz nothwendiger Theil jeder örtlichen Verwaltung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/147>, abgerufen am 21.12.2024.