Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Heilanstalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es Die Literatur ist, trotz der Andeutungen bei Frank und Andern IV. Oeffentliche Bäder. Die Geschichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch- In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenstand Heilanſtalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es Die Literatur iſt, trotz der Andeutungen bei Frank und Andern IV. Oeffentliche Bäder. Die Geſchichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch- In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenſtand <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0147" n="131"/><hi rendition="#g">Heila</hi>nſtalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es<lb/> liegt in der Natur der Sache, daß ſie nur <hi rendition="#g">örtlich</hi> in großen Städten<lb/> die erſtere von dem Armenweſen geſchieden fordern, und daß ſich erſt<lb/> an dieſe ein ſelbſtändiges <hi rendition="#g">Armenweſen</hi> anſchließen kann, das dann<lb/> wieder vielfach mit den dem Hülfsweſen angehörigen <hi rendition="#g">Findelhäuſern</hi><lb/> in Verbindung gebracht wird. Daher iſt der Charakter des geltenden<lb/> öffentlichen Rechts derſelben im Weſentlichen das der Krankenhäuſer<lb/> und Hoſpitäler: <hi rendition="#g">örtliche</hi> Verwaltung, ſowohl mediciniſche als wirth-<lb/> ſchaftliche, und <hi rendition="#g">Oberaufſicht</hi> der Sanitätsverwaltung, theils durch<lb/> Inſpektion, theils durch örtliche Verordnungen. Die <hi rendition="#g">große</hi> Wichtig-<lb/> keit eines gut organiſirten Ammenweſens in den größeren Städten iſt<lb/> noch keineswegs genug anerkannt; der geeignete Punkt wäre die <hi rendition="#g">orga-<lb/> niſche</hi>, ſtatt der bisherigen rein gewerblichen und uncontrolirten Ver-<lb/> bindung mit dem <hi rendition="#g">Hebammenweſen</hi>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Literatur iſt, trotz der Andeutungen bei <hi rendition="#g">Frank</hi> und Andern<lb/> wohl nur ſehr unbedeutend. In <hi rendition="#g">England</hi> fehlt unſeres Wiſſens <hi rendition="#g">jede</hi><lb/> geſetzliche Beſtimmung. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> dagegen datiren die <hi rendition="#aq">bureaux<lb/> de nourrices</hi> ſchon von <hi rendition="#aq">L. XIV.</hi> 19. Januar 1715, jedoch nur für<lb/> Paris; Verbindung derſelben mit den <hi rendition="#aq">hospices (Arr. 29. Germ. an IX).</hi><lb/> Dann neueſte gute Organiſation unter der <hi rendition="#aq">Admin. gén. de l’assistance<lb/> publique.</hi> (Geſetz vom 10. Januar 1849 und Reglement von 1851 im<lb/> Auszug bei <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Block</hi> v. Nourrices. <hi rendition="#g">Tardieu</hi>, Dictionnaire v. Nourri-<lb/> ces</hi>). Errichtung und Organiſirung von Säugammen-Inſtituten in Ver-<lb/> bindung mit den Findelhäuſern für Wien. Erlaß vom 1. December 1806<lb/> und Prag vom 14. October 1833 (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 264). — Gibt<lb/> es in Preußen, Sachſen u. ſ. w. denn gar keine einſchlagenden Inſti-<lb/> tute oder <hi rendition="#g">Verordnungen</hi>? — Die Entbindungsanſtalt zu <hi rendition="#g">Osnabrück</hi><lb/> iſt durch Verordnung vom 5. Mai 1865 zugleich als Hebammenklinik<lb/> eingerichtet.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Oeffentliche Bäder.</hi> </head><lb/> <p>Die Geſchichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch-<lb/> wichtigen <hi rendition="#g">Badeweſens</hi> beruht zunächſt auf der Unterſcheidung zwi-<lb/> ſchen den eigentlichen <hi rendition="#g">Heilbädern</hi> (Geſundbrunnen) und den (öffent-<lb/> lichen) <hi rendition="#g">Badeanſtalten</hi>, von denen jene für die Heilung von Krank-<lb/> heiten, dieſe für die Erhaltung der öffentlichen Geſundheit beſtimmt ſind.</p><lb/> <p>In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenſtand<lb/> der Verwaltung, während die öffentlichen Badeanſtalten bekanntlich als<lb/> ein allmählig ganz nothwendiger Theil jeder örtlichen Verwaltung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [131/0147]
Heilanſtalten, ohne daß einer von beiden der überwiegende wäre. Es
liegt in der Natur der Sache, daß ſie nur örtlich in großen Städten
die erſtere von dem Armenweſen geſchieden fordern, und daß ſich erſt
an dieſe ein ſelbſtändiges Armenweſen anſchließen kann, das dann
wieder vielfach mit den dem Hülfsweſen angehörigen Findelhäuſern
in Verbindung gebracht wird. Daher iſt der Charakter des geltenden
öffentlichen Rechts derſelben im Weſentlichen das der Krankenhäuſer
und Hoſpitäler: örtliche Verwaltung, ſowohl mediciniſche als wirth-
ſchaftliche, und Oberaufſicht der Sanitätsverwaltung, theils durch
Inſpektion, theils durch örtliche Verordnungen. Die große Wichtig-
keit eines gut organiſirten Ammenweſens in den größeren Städten iſt
noch keineswegs genug anerkannt; der geeignete Punkt wäre die orga-
niſche, ſtatt der bisherigen rein gewerblichen und uncontrolirten Ver-
bindung mit dem Hebammenweſen.
Die Literatur iſt, trotz der Andeutungen bei Frank und Andern
wohl nur ſehr unbedeutend. In England fehlt unſeres Wiſſens jede
geſetzliche Beſtimmung. In Frankreich dagegen datiren die bureaux
de nourrices ſchon von L. XIV. 19. Januar 1715, jedoch nur für
Paris; Verbindung derſelben mit den hospices (Arr. 29. Germ. an IX).
Dann neueſte gute Organiſation unter der Admin. gén. de l’assistance
publique. (Geſetz vom 10. Januar 1849 und Reglement von 1851 im
Auszug bei Block v. Nourrices. Tardieu, Dictionnaire v. Nourri-
ces). Errichtung und Organiſirung von Säugammen-Inſtituten in Ver-
bindung mit den Findelhäuſern für Wien. Erlaß vom 1. December 1806
und Prag vom 14. October 1833 (Stubenrauch II. 264). — Gibt
es in Preußen, Sachſen u. ſ. w. denn gar keine einſchlagenden Inſti-
tute oder Verordnungen? — Die Entbindungsanſtalt zu Osnabrück
iſt durch Verordnung vom 5. Mai 1865 zugleich als Hebammenklinik
eingerichtet.
IV. Oeffentliche Bäder.
Die Geſchichte, das gegenwärtige Recht und die Zukunft des hoch-
wichtigen Badeweſens beruht zunächſt auf der Unterſcheidung zwi-
ſchen den eigentlichen Heilbädern (Geſundbrunnen) und den (öffent-
lichen) Badeanſtalten, von denen jene für die Heilung von Krank-
heiten, dieſe für die Erhaltung der öffentlichen Geſundheit beſtimmt ſind.
In der alten Welt bildeten die Heilbäder gar keinen Gegenſtand
der Verwaltung, während die öffentlichen Badeanſtalten bekanntlich als
ein allmählig ganz nothwendiger Theil jeder örtlichen Verwaltung
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