Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Eine gemeinsame Auffassung der gesammten Heilanstalten mangelt; I. Das Hospitalwesen und die Armenkrankenpflege. Das Hospitalwesen erscheint ursprünglich als ein rein auf Stif- 1) Die medicinischen Hospitäler sind die zum Zwecke der Klinik 2) Die Stiftungs- und Vereinshospitäler. Die ersteren beruhen Eine gemeinſame Auffaſſung der geſammten Heilanſtalten mangelt; I. Das Hoſpitalweſen und die Armenkrankenpflege. Das Hoſpitalweſen erſcheint urſprünglich als ein rein auf Stif- 1) Die mediciniſchen Hoſpitäler ſind die zum Zwecke der Klinik 2) Die Stiftungs- und Vereinshoſpitäler. Die erſteren beruhen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0138" n="122"/> <p>Eine gemeinſame Auffaſſung der geſammten Heilanſtalten mangelt;<lb/> gänzliche Unklarheit des allgemeinen Geſichtspunktes z. B. bei Mohl;<lb/> die Behandlung des Gegenſtandes findet daher nur in ſeinen einzelnen<lb/> Theilen ſtatt.</p><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Das Hoſpitalweſen und die Armenkrankenpflege.</hi> </head><lb/> <p>Das Hoſpitalweſen erſcheint urſprünglich als ein rein auf Stif-<lb/> tungen beruhender Theil des Armen- und Hülfsweſens. Die Hoſpitäler<lb/> ſind daher anfänglich die eigentliche Form der <hi rendition="#aq">pia corpora,</hi> und ihr<lb/> öffentliches Recht wie ihre Verwaltung gehören daher als Selbſtverwal-<lb/> tung unter das Recht der Stiftungen und Corporationen, von denen<lb/> ſie auch jetzt noch einen Theil bilden. Das ſanitäre Element iſt dabei<lb/> faſt ganz unentwickelt. Erſt als die Armenunterſtützung — und <hi rendition="#g">ſo<lb/> weit</hi> dieſelbe eine öffentliche Aufgabe wird, wird die Armenkrankenpflege<lb/> zu einem Theil der erſteren und damit tritt nun, namentlich ſeit der<lb/> Organiſirung der ſtaatlichen Geſundheitsverwaltung, zugleich eine Orga-<lb/> niſirung des Hoſpitalweſens ein, welche daſſelbe in drei große Gruppen<lb/> theilt und für jede dieſer Gruppen eine eigene Ordnung und ein eigenes<lb/> Recht erzeugt. Dieſe drei Gruppen ſind die <hi rendition="#g">mediciniſchen</hi> Hoſpitäler,<lb/> die <hi rendition="#g">Stiftungs-</hi> und <hi rendition="#g">Vereinsh</hi>oſpitäler und die <hi rendition="#g">Armenh</hi>oſpitäler<lb/> mit der Armenkrankenpflege. Der Charakter des Rechts dieſer Anſtalten<lb/> iſt im Allgemeinen <hi rendition="#g">erſtlich</hi> die <hi rendition="#g">Einzelverwaltung</hi> meiſt nach be-<lb/> ſonderen Vorſchriften für <hi rendition="#g">jede</hi> Anſtalt, jedoch unter allgemeiner Ober-<lb/> aufſicht, welche namentlich die Führung genauer <hi rendition="#g">Kranken-</hi> und <hi rendition="#g">Sterbe-<lb/> liſten</hi> und genauer <hi rendition="#g">Verwaltungsbücher</hi> und <hi rendition="#g">Rechnungen</hi> fordert;<lb/><hi rendition="#g">zweitens</hi> der allmählige Sieg der Forderungen der Heilkunde über die<lb/> rein ökonomiſche Adminiſtration und die zum Theil auch geſetzliche<lb/><hi rendition="#g">Unterordnung</hi> der letzteren unter die erſtere; endlich <hi rendition="#g">drittens</hi> die<lb/> Beſtimmung des Verhältniſſes dieſer Anſtalten zum eigentlichen <hi rendition="#g">Armen-<lb/> weſen</hi>. Dieſe drei Hauptpunkte erſcheinen nun bei jeder der drei<lb/> Gruppen wieder verſchieden, wie denn auch andercrſeits das geſammte<lb/> öffentliche Rechtsverhältniß in den einzelnen Ländern gleichfalls ein<lb/> weſentlich verſchiedenes iſt.</p><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#g">mediciniſchen</hi> Hoſpitäler ſind die zum Zwecke der Klinik<lb/> angelegten und zunächſt als Lehrmittel gebrauchten Anſtalten. Sie ſind,<lb/> wenn auch oft auf Grundlage von Stiftungen errichtet, doch Staats-<lb/> anſtalten, und die wirthſchaftliche Adminiſtration iſt natürlich den Vor-<lb/> ſchriften der mediciniſchen Leitungen <hi rendition="#g">durchaus</hi> untergeordnet, wie<lb/> denn auch das für ſie geltende Recht dem Unterrichtsweſen angehört.</p><lb/> <p>2) Die <hi rendition="#g">Stiftungs-</hi> und <hi rendition="#g">Vereinsh</hi>oſpitäler. Die erſteren beruhen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0138]
Eine gemeinſame Auffaſſung der geſammten Heilanſtalten mangelt;
gänzliche Unklarheit des allgemeinen Geſichtspunktes z. B. bei Mohl;
die Behandlung des Gegenſtandes findet daher nur in ſeinen einzelnen
Theilen ſtatt.
I. Das Hoſpitalweſen und die Armenkrankenpflege.
Das Hoſpitalweſen erſcheint urſprünglich als ein rein auf Stif-
tungen beruhender Theil des Armen- und Hülfsweſens. Die Hoſpitäler
ſind daher anfänglich die eigentliche Form der pia corpora, und ihr
öffentliches Recht wie ihre Verwaltung gehören daher als Selbſtverwal-
tung unter das Recht der Stiftungen und Corporationen, von denen
ſie auch jetzt noch einen Theil bilden. Das ſanitäre Element iſt dabei
faſt ganz unentwickelt. Erſt als die Armenunterſtützung — und ſo
weit dieſelbe eine öffentliche Aufgabe wird, wird die Armenkrankenpflege
zu einem Theil der erſteren und damit tritt nun, namentlich ſeit der
Organiſirung der ſtaatlichen Geſundheitsverwaltung, zugleich eine Orga-
niſirung des Hoſpitalweſens ein, welche daſſelbe in drei große Gruppen
theilt und für jede dieſer Gruppen eine eigene Ordnung und ein eigenes
Recht erzeugt. Dieſe drei Gruppen ſind die mediciniſchen Hoſpitäler,
die Stiftungs- und Vereinshoſpitäler und die Armenhoſpitäler
mit der Armenkrankenpflege. Der Charakter des Rechts dieſer Anſtalten
iſt im Allgemeinen erſtlich die Einzelverwaltung meiſt nach be-
ſonderen Vorſchriften für jede Anſtalt, jedoch unter allgemeiner Ober-
aufſicht, welche namentlich die Führung genauer Kranken- und Sterbe-
liſten und genauer Verwaltungsbücher und Rechnungen fordert;
zweitens der allmählige Sieg der Forderungen der Heilkunde über die
rein ökonomiſche Adminiſtration und die zum Theil auch geſetzliche
Unterordnung der letzteren unter die erſtere; endlich drittens die
Beſtimmung des Verhältniſſes dieſer Anſtalten zum eigentlichen Armen-
weſen. Dieſe drei Hauptpunkte erſcheinen nun bei jeder der drei
Gruppen wieder verſchieden, wie denn auch andercrſeits das geſammte
öffentliche Rechtsverhältniß in den einzelnen Ländern gleichfalls ein
weſentlich verſchiedenes iſt.
1) Die mediciniſchen Hoſpitäler ſind die zum Zwecke der Klinik
angelegten und zunächſt als Lehrmittel gebrauchten Anſtalten. Sie ſind,
wenn auch oft auf Grundlage von Stiftungen errichtet, doch Staats-
anſtalten, und die wirthſchaftliche Adminiſtration iſt natürlich den Vor-
ſchriften der mediciniſchen Leitungen durchaus untergeordnet, wie
denn auch das für ſie geltende Recht dem Unterrichtsweſen angehört.
2) Die Stiftungs- und Vereinshoſpitäler. Die erſteren beruhen
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