Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Ordnung der Bevölkerung gegeben ist; denn erst im Heimathsrecht treten England, Schottland und Irland. (Die Selbstverwaltungskörper als Grundlage der administrativen Ordnung Vielleicht in keinem Lande der Welt sind die Grundsätze, welche Ordnung der Bevölkerung gegeben iſt; denn erſt im Heimathsrecht treten England, Schottland und Irland. (Die Selbſtverwaltungskörper als Grundlage der adminiſtrativen Ordnung Vielleicht in keinem Lande der Welt ſind die Grundſätze, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0309" n="287"/> Ordnung der Bevölkerung gegeben iſt; denn erſt im Heimathsrecht treten<lb/> amtliche und Selbſtverwaltung einander beſtimmt gegenüber. Während man<lb/> nun aber das Indigenat unter dem Staatsrecht, die Competenz unter der Ge-<lb/> richtsordnung, das Gemeindebürgerrecht unter der Gemeindeordnung behandelt,<lb/> gibt es für das Heimathsweſen <hi rendition="#g">gar keine</hi> ſyſtematiſche Stelle, wenn man<lb/> nicht den Begriff der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung aufnimmt. Eben<lb/> darum dürfen wir keine regelrechte Behandlung deſſelben in der deutſchen Lite-<lb/> ratur erwarten; in der That ſchweigen einige, wie <hi rendition="#g">Zachariä, Klüber,<lb/> Gönner</hi> u. ſ. w. ganz davon, andere wie <hi rendition="#g">Zöpfl</hi> nehmen es als Moment am<lb/> Indigenat auf, andere wie <hi rendition="#g">Mohl</hi> (Präventivjuſtiz S. 194) ſehen nichts als eine<lb/> Polizeianſtalt darin. Es lag nun in dem Weſen des Heimathsrechts, daß es,<lb/> ſo wie eine ernſthafte Publiciſtik des <hi rendition="#g">Armenweſens</hi> und zwar mit Verglei-<lb/> chung von England und Frankreich entſtand, nicht länger bei Seite geſchoben<lb/> werden konnte. In der That hat das Studium des Armenweſens daher auch<lb/> die eingehende Betrachtung des Heimathsweſens hervorgerufen, und hier können<lb/> wir nicht umhin, zwei Männer in erſter Reihe zu ſtellen, denen wir eine ent-<lb/> ſchiedene Erweiterung unſerer Kenntniſſe und unſeres Geſichtskreiſes verdanken.<lb/> Das ſind <hi rendition="#g">Kries</hi> (Die engliſche Armenpflege, 1863) und <hi rendition="#g">Bitzer</hi> (Das Recht<lb/> auf Armenunterſtützung und die Freizügigkeit, ein Beitrag zu der Frage des<lb/> allgemeinen deutſchen Heimathsrechts, 1863). Beide haben das letztere gründ-<lb/> lich unterſucht, die hiſtoriſchen Thatſachen mit aufgenommen, und zugleich für<lb/> die vergleichende Verwaltungslehre die Bahn gebrochen. Wir werden in Be-<lb/> ziehung auf das Armenweſen ſie als Hauptquellen feſtzuhalten haben. Allein<lb/> im Heimathsrecht ſind beide nicht zum Abſchluß gelangt, weil ſie eben <hi rendition="#g">nur</hi> in<lb/> ſeiner Beziehung zum Armenweſen unterſucht haben, und nicht in ſeiner allge-<lb/> meineren Bedeutung als organiſchen Theil der adminiſtrativen Bevölkerungsord-<lb/> nung. Das Correlat des Heimathsweſens, das Gemeindebürgerrecht, verſchwindet<lb/> ihnen daher, wie den gewöhnlichen ſtaatsrechtlichen Gebieten im Gemeindebürger-<lb/> recht das correſpondirende Heimathsrecht verſchwindet, wie <hi rendition="#g">Mohl</hi> in ſeinen<lb/> Darſtellungen des Gemeindeweſens (Literatur der Staatswiſſenſchaft <hi rendition="#aq">II.</hi> und <hi rendition="#aq">III.</hi>).<lb/> Indem wir daher dieſe unſere höchſt achtungswerthen Vorgänger beſtändig be-<lb/> nutzen, müſſen wir doch einen andern Standpunkt einnehmen. Wir müſſen feſt-<lb/> halten, daß das Heimathsrecht jedes einzelnen Staats in der That <hi rendition="#g">einen<lb/> Theil der Geſammtbildung des öffentlichen Rechts der Bevölke-<lb/> rungsordnung ausmacht</hi>, und daher auch nur im hiſtoriſchen Zuſammen-<lb/> hange mit der letzteren richtig dargeſtellt werden kann. Wir wollen dieß verſuchen.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">England, Schottland und Irland</hi>.</head><lb/> <argument> <p>(Die Selbſtverwaltungskörper als Grundlage der adminiſtrativen Ordnung<lb/> der Bevölkerung. Die Stellung der Gerichte und ihre Aufgabe. Begriff und<lb/> Inhalt des <hi rendition="#g">Verwaltungsbürgerrechts</hi>. Die Verſchiedenheit des Heimaths-<lb/> rechts in <hi rendition="#g">England, Schottland</hi> und <hi rendition="#g">Irland</hi>.)</p> </argument><lb/> <p>Vielleicht in keinem Lande der Welt ſind die Grundſätze, welche<lb/> die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung beſtimmen, ſo früh und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [287/0309]
Ordnung der Bevölkerung gegeben iſt; denn erſt im Heimathsrecht treten
amtliche und Selbſtverwaltung einander beſtimmt gegenüber. Während man
nun aber das Indigenat unter dem Staatsrecht, die Competenz unter der Ge-
richtsordnung, das Gemeindebürgerrecht unter der Gemeindeordnung behandelt,
gibt es für das Heimathsweſen gar keine ſyſtematiſche Stelle, wenn man
nicht den Begriff der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung aufnimmt. Eben
darum dürfen wir keine regelrechte Behandlung deſſelben in der deutſchen Lite-
ratur erwarten; in der That ſchweigen einige, wie Zachariä, Klüber,
Gönner u. ſ. w. ganz davon, andere wie Zöpfl nehmen es als Moment am
Indigenat auf, andere wie Mohl (Präventivjuſtiz S. 194) ſehen nichts als eine
Polizeianſtalt darin. Es lag nun in dem Weſen des Heimathsrechts, daß es,
ſo wie eine ernſthafte Publiciſtik des Armenweſens und zwar mit Verglei-
chung von England und Frankreich entſtand, nicht länger bei Seite geſchoben
werden konnte. In der That hat das Studium des Armenweſens daher auch
die eingehende Betrachtung des Heimathsweſens hervorgerufen, und hier können
wir nicht umhin, zwei Männer in erſter Reihe zu ſtellen, denen wir eine ent-
ſchiedene Erweiterung unſerer Kenntniſſe und unſeres Geſichtskreiſes verdanken.
Das ſind Kries (Die engliſche Armenpflege, 1863) und Bitzer (Das Recht
auf Armenunterſtützung und die Freizügigkeit, ein Beitrag zu der Frage des
allgemeinen deutſchen Heimathsrechts, 1863). Beide haben das letztere gründ-
lich unterſucht, die hiſtoriſchen Thatſachen mit aufgenommen, und zugleich für
die vergleichende Verwaltungslehre die Bahn gebrochen. Wir werden in Be-
ziehung auf das Armenweſen ſie als Hauptquellen feſtzuhalten haben. Allein
im Heimathsrecht ſind beide nicht zum Abſchluß gelangt, weil ſie eben nur in
ſeiner Beziehung zum Armenweſen unterſucht haben, und nicht in ſeiner allge-
meineren Bedeutung als organiſchen Theil der adminiſtrativen Bevölkerungsord-
nung. Das Correlat des Heimathsweſens, das Gemeindebürgerrecht, verſchwindet
ihnen daher, wie den gewöhnlichen ſtaatsrechtlichen Gebieten im Gemeindebürger-
recht das correſpondirende Heimathsrecht verſchwindet, wie Mohl in ſeinen
Darſtellungen des Gemeindeweſens (Literatur der Staatswiſſenſchaft II. und III.).
Indem wir daher dieſe unſere höchſt achtungswerthen Vorgänger beſtändig be-
nutzen, müſſen wir doch einen andern Standpunkt einnehmen. Wir müſſen feſt-
halten, daß das Heimathsrecht jedes einzelnen Staats in der That einen
Theil der Geſammtbildung des öffentlichen Rechts der Bevölke-
rungsordnung ausmacht, und daher auch nur im hiſtoriſchen Zuſammen-
hange mit der letzteren richtig dargeſtellt werden kann. Wir wollen dieß verſuchen.
England, Schottland und Irland.
(Die Selbſtverwaltungskörper als Grundlage der adminiſtrativen Ordnung
der Bevölkerung. Die Stellung der Gerichte und ihre Aufgabe. Begriff und
Inhalt des Verwaltungsbürgerrechts. Die Verſchiedenheit des Heimaths-
rechts in England, Schottland und Irland.)
Vielleicht in keinem Lande der Welt ſind die Grundſätze, welche
die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung beſtimmen, ſo früh und
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