Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.der Bevölkerungsstatistik" (Zeitschrift des statistischen Bureaus für Diesen Zuständen Deutschlands gegenüber erscheinen nun Oester- c) Das Zählungswesen in Oesterreich. Das Volkszählungsgesetz von 1856. Die Zählungen in Oesterreich schlossen sich schon im vorigen Stein, die Verwaltungslehre. II. 15
der Bevölkerungsſtatiſtik“ (Zeitſchrift des ſtatiſtiſchen Bureaus für Dieſen Zuſtänden Deutſchlands gegenüber erſcheinen nun Oeſter- c) Das Zählungsweſen in Oeſterreich. Das Volkszählungsgeſetz von 1856. Die Zählungen in Oeſterreich ſchloſſen ſich ſchon im vorigen Stein, die Verwaltungslehre. II. 15
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der Bevölkerungsſtatiſtik“ (Zeitſchrift des ſtatiſtiſchen Bureaus für
das Königreich Sachſen, 1855. Nr. 9.) dargelegt; das von ihm weſentlich
begründete Zählungsweſen (1855) hat eben deßhalb dem Vorwurf einer
gewiſſen Einſeitigkeit nicht entgehen können (vergl. Mohl, S. 429).
Es darf dabei allerdings nicht vergeſſen werden, daß ſich die deutſche
Staatswiſſenſchaft auch jetzt noch nicht einig iſt, ob oder in welchem
Umfang ſie das Zählungsweſen behandeln ſoll. Mohl hat es im
württembergiſchen Verwaltungsrecht ganz weggelaſſen, dagegen in ſeiner
Polizeiwiſſenſchaft ſehr oberflächlich aufgenommen, und dann in der
Literatur der Staatswiſſenſchaften behandelt, während es in der
Encyklopädie wieder weggelaſſen iſt. Rönne ſpricht gar nicht davon,
Pötzl und Funke gleichfalls nicht; Stubenrauch dagegen hat es
aufgenommen, und eben ſo Gerſtner. Und doch iſt die Theorie hier
von der höchſten Wichtigkeit.
Dieſen Zuſtänden Deutſchlands gegenüber erſcheinen nun Oeſter-
reich, England und Frankreich in einem ganz andern Lichte.
c) Das Zählungsweſen in Oeſterreich. Das Volkszählungsgeſetz
von 1856.
Die Zählungen in Oeſterreich ſchloſſen ſich ſchon im vorigen
Jahrhundert an das Heerweſen, und erſcheinen anfangs nur als Con-
ſcriptionszählungen, die dann natürlich nach Werbebezirken aufgenommen
und nur auf die Conſtatirung der wehrpflichtigen Mannſchaft beſchränkt
waren. Dieſen Charakter behielt das öſterreichiſche Zählungsweſen bis
in die neueſte Zeit. Den Beginn deſſelben bildet das Hofdekret vom
19. Januar und 16. Februar 1754; erſt das Patent vom 18. Sep-
tember 1777 und die ihm beigefügte Inſtruktion ſtellen beſtimmtere Vor-
ſchriften auf, bei denen gewiß die Ideen Juſtis von großem Einfluß
geweſen ſind; der Gedanke war eine vollſtändige amtliche Zählung
(„Seelenbeſchreibung“) nach den Juſti’ſchen Kategorien. Offenbar reichte
aber der amtliche Mechanismus dazu nicht aus, und man mußte ſich
auf die militäriſche Zählung beſchränken, die durch das Conſcrip-
tions- und Werbebezirks-Syſtem v. 27. April 1781 mit beſonderer
Rückſicht auf die Rekrutirungsverhältniſſe geordnet wurden und daher kaum
zu den eigentlichen Volkszählungsgeſetzen gerechnet werden dürfen, zumal
da die Rekrutirungsverpflichtung in den verſchiedenen Kronländern ver-
ſchieden war, und daher der Unterſchied zwiſchen den ſogen. altcon-
ſcribirten und den übrigen Provinzen auf dieſe Zählung weſentlich
Einfluß übte (Dekret vom 7. Mai 1787; Patent vom 25. October 1804;
Dekret vom 31. Mai 1818). Geſammelt ſind alle darauf bezüglichen Vor-
ſchriften von Schopf (Sammlung aller in Conſcriptions-, Rekrutirungs-
Stein, die Verwaltungslehre. II. 15
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