Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.erscheinen daher mit dem vorigen Jahrhundert als integrirender Theil Schon Mohl hat die Kinderpflege mit richtigem Takt aus dem Bevölke- III. Einwanderung, Auswanderung und Colonisation. (Die Zurückführung derselben auf die Gesellschaftsformen und die Elemente Seit es eine Populationistik gibt, bilden Einwanderung und Aus- Betrachtet man jedoch die Sache etwas näher, so sieht man bald, erſcheinen daher mit dem vorigen Jahrhundert als integrirender Theil Schon Mohl hat die Kinderpflege mit richtigem Takt aus dem Bevölke- III. Einwanderung, Auswanderung und Coloniſation. (Die Zurückführung derſelben auf die Geſellſchaftsformen und die Elemente Seit es eine Populationiſtik gibt, bilden Einwanderung und Aus- Betrachtet man jedoch die Sache etwas näher, ſo ſieht man bald, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0185" n="163"/> erſcheinen daher mit dem vorigen Jahrhundert als integrirender Theil<lb/> der Populationiſtik, und begleiten faſt allenthalben die Theorien über<lb/> das öffentliche Recht der Ehe. Allein ſchon damals zeigt es ſich, daß<lb/> ſie, wenn ſie auch mit ihrem letzten Zweck der Populationiſtik zufallen,<lb/> doch mit ihrem ganzen Inhalt zwei andern Gebieten angehören; einer-<lb/> ſeits dem <hi rendition="#g">Geſundheitsweſen</hi>: dahin gehören die Vorſchriften für<lb/> Schwangere, für die Ernährung der Kinder, für Hebammenweſen u. a.<lb/> — und dem <hi rendition="#g">Hülfsweſen</hi>, dem namentlich das Waiſen- und Findel-<lb/> weſen angehört. Die Beſtimmungen, welche die Bevölkerungspolitik in<lb/> dieſe Gebiete gebracht hat, ſind ohne Zweifel den übrigen untergeordnet;<lb/> und wir werden ſie deßhalb an ihrer Stelle behandeln, an der ſich die<lb/> populationiſtiſchen Tendenzen den höheren Geſichtspunkten der Verwal-<lb/> tung von ſelbſt einfügen.</p><lb/> <p>Schon <hi rendition="#g">Mohl</hi> hat die Kinderpflege mit richtigem Takt aus dem Bevölke-<lb/> rungsweſen weggelaſſen. Warum hat <hi rendition="#g">Gerſtner</hi> ſie wieder hineingebracht, zu<lb/> wenig um ſie zu erſchöpfen, zu viel um durch ſie nicht zu ſtören? — Es genügt,<lb/> daß man des <hi rendition="#g">Zuſammenhangs</hi> dieſer Vorſchriften mit der Bevölkerungspolitik<lb/> ſich bewußt ſei.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> Einwanderung, Auswanderung und Coloniſation.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Die Zurückführung derſelben auf die Geſellſchaftsformen und die Elemente<lb/> der geſellſchaftlichen Freiheit iſt die Grundlage ihres Verſtändniſſes im Allge-<lb/> meinen, und ihres öffentlichen Rechts im Beſondern. Folgerungen, die ſich<lb/> daraus ergeben.)</p> </argument><lb/> <p>Seit es eine Populationiſtik gibt, bilden Einwanderung und Aus-<lb/> wanderung einen Haupttheil derſelben. Wenn irgendwo, ſo ſcheint hier<lb/> das Gebiet, in welchem die Verwaltung unmittelbar eingreifen, und<lb/> durch ihre Maßregeln entweder die Bevölkerung vermehren oder ver-<lb/> mindern kann. Und während daher einerſeits die Theorie reichhaltig<lb/> an Anſichten iſt, iſt die Geſetzgebung nicht minder reich an Vorſchriften<lb/> und Maßregeln, welche ſich auf jene Verhältniſſe beziehen. Zugleich<lb/> aber ſcheint gar kein Theil der Verwaltung leichter zu verſtehen als<lb/> dieſer, denn einfache Gebote und Verbote ſcheinen hier zu genügen, und<lb/> der Erfolg ſcheint ſo bedeutend, daß es ſich der Mühe lohnt, dieſe<lb/> Verwaltung genauer zu ſtudiren.</p><lb/> <p>Betrachtet man jedoch die Sache etwas näher, ſo ſieht man bald,<lb/> daß ſie in einem andern Lichte erſcheint. Wie Einwanderung und<lb/> Auswanderung für ſich, ſo haben auch Beſtimmungen des öffentlichen<lb/> Rechts von jeher über dieſelben beſtanden; aber ſie haben in <hi rendition="#g">hohem<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [163/0185]
erſcheinen daher mit dem vorigen Jahrhundert als integrirender Theil
der Populationiſtik, und begleiten faſt allenthalben die Theorien über
das öffentliche Recht der Ehe. Allein ſchon damals zeigt es ſich, daß
ſie, wenn ſie auch mit ihrem letzten Zweck der Populationiſtik zufallen,
doch mit ihrem ganzen Inhalt zwei andern Gebieten angehören; einer-
ſeits dem Geſundheitsweſen: dahin gehören die Vorſchriften für
Schwangere, für die Ernährung der Kinder, für Hebammenweſen u. a.
— und dem Hülfsweſen, dem namentlich das Waiſen- und Findel-
weſen angehört. Die Beſtimmungen, welche die Bevölkerungspolitik in
dieſe Gebiete gebracht hat, ſind ohne Zweifel den übrigen untergeordnet;
und wir werden ſie deßhalb an ihrer Stelle behandeln, an der ſich die
populationiſtiſchen Tendenzen den höheren Geſichtspunkten der Verwal-
tung von ſelbſt einfügen.
Schon Mohl hat die Kinderpflege mit richtigem Takt aus dem Bevölke-
rungsweſen weggelaſſen. Warum hat Gerſtner ſie wieder hineingebracht, zu
wenig um ſie zu erſchöpfen, zu viel um durch ſie nicht zu ſtören? — Es genügt,
daß man des Zuſammenhangs dieſer Vorſchriften mit der Bevölkerungspolitik
ſich bewußt ſei.
III.
Einwanderung, Auswanderung und Coloniſation.
(Die Zurückführung derſelben auf die Geſellſchaftsformen und die Elemente
der geſellſchaftlichen Freiheit iſt die Grundlage ihres Verſtändniſſes im Allge-
meinen, und ihres öffentlichen Rechts im Beſondern. Folgerungen, die ſich
daraus ergeben.)
Seit es eine Populationiſtik gibt, bilden Einwanderung und Aus-
wanderung einen Haupttheil derſelben. Wenn irgendwo, ſo ſcheint hier
das Gebiet, in welchem die Verwaltung unmittelbar eingreifen, und
durch ihre Maßregeln entweder die Bevölkerung vermehren oder ver-
mindern kann. Und während daher einerſeits die Theorie reichhaltig
an Anſichten iſt, iſt die Geſetzgebung nicht minder reich an Vorſchriften
und Maßregeln, welche ſich auf jene Verhältniſſe beziehen. Zugleich
aber ſcheint gar kein Theil der Verwaltung leichter zu verſtehen als
dieſer, denn einfache Gebote und Verbote ſcheinen hier zu genügen, und
der Erfolg ſcheint ſo bedeutend, daß es ſich der Mühe lohnt, dieſe
Verwaltung genauer zu ſtudiren.
Betrachtet man jedoch die Sache etwas näher, ſo ſieht man bald,
daß ſie in einem andern Lichte erſcheint. Wie Einwanderung und
Auswanderung für ſich, ſo haben auch Beſtimmungen des öffentlichen
Rechts von jeher über dieſelben beſtanden; aber ſie haben in hohem
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