Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Inhalt. Allgemeine Einleitung. Begriff. Inhalt, System und Recht der inneren Verwaltung. Seite Aeußere Definition der innern Verwaltung und der Verwaltungslehre 3 Erster Abschnitt. Die geschichtliche und organische Entwicklung des Begriffs und Inhalts der Verwaltung. I. Die Geschichte der Verwaltungslehre 6 1) Der Lebensproceß der Menschheit und die Stellung von Staat und Verwaltung in demselben. Die Ideen des Staats als Ge- wissen der Verwaltung. Die Geschichte des Staatsbegriffes bildet daher die Grundlage der Geschichte der Verwaltungslehre. Eine andere giebt es nicht, die ausreichend wäre 6 2) Der Wohlfahrtsstaat und das jus naturae et gentium. In ihm verschmilzt die Verwaltungslehre mit der Rechtsphilosophie; das jus naturae ist im Grunde das System der Verwaltungslehre. Christian Wolf. -- Die zweite Gestalt dieses Verhältnisses erscheint darin, daß die Verwaltungslehre aus der Rechtsphilosophie heraus- tritt, und als selbständige Wissenschaft den Namen der Polizei- wissenschaft annimmt. Justi und Sonnenfels. -- G. H. v. Berg. -- Charakter der Polizeiwissenschaft am Ende des 18. Jahrhunderts 11 3) Der Polizeistaat. Darstellung desselben als Uebergang vom Wohl- fahrtsstaat zum Rechtsstaat 17 4) Der Rechtsstaat und sein Verhältniß zur Verwaltungslehre. Seine hohe Bedeutung für die Idee der vollziehenden Gewalt, seine geringe für die Idee der eigentlichen Verwaltung. Er entwickelt die Ideen der Verfassung und des Gesetzes, und begründet die der Selbstverwaltung und des Vereinswesens; seine Rechtsphilo- sophie hat aber keine Anknüpfung an die Idee der Verwaltung und daher kein System und keine Wissenschaft desselben 21 Inhalt. Allgemeine Einleitung. Begriff. Inhalt, Syſtem und Recht der inneren Verwaltung. Seite Aeußere Definition der innern Verwaltung und der Verwaltungslehre 3 Erſter Abſchnitt. Die geſchichtliche und organiſche Entwicklung des Begriffs und Inhalts der Verwaltung. I. Die Geſchichte der Verwaltungslehre 6 1) Der Lebensproceß der Menſchheit und die Stellung von Staat und Verwaltung in demſelben. Die Ideen des Staats als Ge- wiſſen der Verwaltung. Die Geſchichte des Staatsbegriffes bildet daher die Grundlage der Geſchichte der Verwaltungslehre. Eine andere giebt es nicht, die ausreichend wäre 6 2) Der Wohlfahrtsſtaat und das jus naturae et gentium. In ihm verſchmilzt die Verwaltungslehre mit der Rechtsphiloſophie; das jus naturae iſt im Grunde das Syſtem der Verwaltungslehre. Chriſtian Wolf. — Die zweite Geſtalt dieſes Verhältniſſes erſcheint darin, daß die Verwaltungslehre aus der Rechtsphiloſophie heraus- tritt, und als ſelbſtändige Wiſſenſchaft den Namen der Polizei- wiſſenſchaft annimmt. Juſti und Sonnenfels. — G. H. v. Berg. — Charakter der Polizeiwiſſenſchaft am Ende des 18. Jahrhunderts 11 3) Der Polizeiſtaat. Darſtellung deſſelben als Uebergang vom Wohl- fahrtsſtaat zum Rechtsſtaat 17 4) Der Rechtsſtaat und ſein Verhältniß zur Verwaltungslehre. Seine hohe Bedeutung für die Idee der vollziehenden Gewalt, ſeine geringe für die Idee der eigentlichen Verwaltung. Er entwickelt die Ideen der Verfaſſung und des Geſetzes, und begründet die der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens; ſeine Rechtsphilo- ſophie hat aber keine Anknüpfung an die Idee der Verwaltung und daher kein Syſtem und keine Wiſſenſchaft deſſelben 21 <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0015" n="[IX]"/> <div type="contents"> <head> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Inhalt.</hi> </hi> </head><lb/> <list> <item> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Allgemeine Einleitung.</hi> </hi> </item><lb/> <item> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Begriff. 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Die geſchichtliche und organiſche Entwicklung des Begriffs
und Inhalts der Verwaltung.
I. Die Geſchichte der Verwaltungslehre 6
1) Der Lebensproceß der Menſchheit und die Stellung von Staat
und Verwaltung in demſelben. Die Ideen des Staats als Ge-
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2) Der Wohlfahrtsſtaat und das jus naturae et gentium. In
ihm verſchmilzt die Verwaltungslehre mit der Rechtsphiloſophie;
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Chriſtian Wolf. — Die zweite Geſtalt dieſes Verhältniſſes erſcheint
darin, daß die Verwaltungslehre aus der Rechtsphiloſophie heraus-
tritt, und als ſelbſtändige Wiſſenſchaft den Namen der Polizei-
wiſſenſchaft annimmt. Juſti und Sonnenfels. — G. H. v. Berg. —
Charakter der Polizeiwiſſenſchaft am Ende des 18. Jahrhunderts 11
3) Der Polizeiſtaat. Darſtellung deſſelben als Uebergang vom Wohl-
fahrtsſtaat zum Rechtsſtaat 17
4) Der Rechtsſtaat und ſein Verhältniß zur Verwaltungslehre. Seine
hohe Bedeutung für die Idee der vollziehenden Gewalt, ſeine
geringe für die Idee der eigentlichen Verwaltung. Er entwickelt
die Ideen der Verfaſſung und des Geſetzes, und begründet die
der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens; ſeine Rechtsphilo-
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und daher kein Syſtem und keine Wiſſenſchaft deſſelben 21
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