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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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welche es vertritt, oder dem Beamteten. So verschieden auch beide
Theile sind, so beruhen sie doch auf dem gemeinschaftlichen Wesen des
Amts, und obwohl daher jeder Theil seine Geschichte hat, so ist es
dennoch wesentlich, den Entwicklungsgang für beide gemeinschaftlich bis
zu dem Punkte zu verfolgen, auf welchem sie erst ihre rechte Eigenthüm-
lichkeit entfalten, der Gegenwart mit ihrer staatsbürgerlichen Gesell-
schaftsordnung.

2) Elemente der historischen Entwicklung und Vergleichung
des Amtswesens in England, Frankreich und Deutschland
.
a) Das ethische Wesen des Amts.

Die historische Entwicklung des Amtswesens muß als ein selb-
ständiges Gebiet in der Geschichte des innern Staatslebens betrachtet
werden. In der That hat es seine eigenthümlichen Grundlagen und
Ausgangspunkte.

Das Amtswesen als die organische Verkörperung der Regierung
hat zu seiner Voraussetzung die Selbständigkeit der persönlichen Staats-
idee, zu seinem Inhalte das Aufnehmen des gesammten praktischen Lebens
in dieselbe und ihre Thätigkeit. Es kann daher nicht gedacht werden,
ohne daß sich der persönliche Staat selbständig von der Gemeinschaft
trennt, und sich mit dem Bewußtsein seines persönlichen Wesens und
seiner, ihm eigenthümlichen hohen Funktion erfüllt. Denn das Amts-
wesen hat zuletzt in diesem organisch ausgebildeten Bewußtsein Form
und Quelle seines Rechts und seiner Kraft.

Darum muß die große staatliche und in höherem Sinne ethische
Funktion des Amtswesens in der Gemeinschaft voraufgesendet werden.
Es ist das um so wichtiger, als es sich hier eben nicht bloß um eine
theoretische Erklärung des Amtsbegriffes handelt, sondern vielmehr um
die Feststellung einer großen sittlichen Thatsache. Es ist nicht der letzte
Mangel in unsern Staatswissenschaften, daß dieselbe fehlt. Vielleicht
hat kein Theil des gesammten Staatslebens eine so ernste und schwierige
Aufgabe, als gerade das Amt unserer Zeit. Daß es dieselbe erfülle,
dafür kann ihm keineswegs bloß das Recht oder der Entgelt der Amts-
führung genügen. Es bedarf das Amt einer höheren Erhebung. Nicht
wenig wäre gewonnen, wenn es uns gelänge, dafür einen Beitrag zu
liefern, und neben dem rein objektiven und juristischen Standpunkt einen
edleren, sittlichen, das Amt wahrhaft belebenden und erwärmenden zur
Geltung zu bringen. Denn es wird dessen bedürfen, und durch ihn
erst seine große Mission im Gesammtleben erfüllen.


welche es vertritt, oder dem Beamteten. So verſchieden auch beide
Theile ſind, ſo beruhen ſie doch auf dem gemeinſchaftlichen Weſen des
Amts, und obwohl daher jeder Theil ſeine Geſchichte hat, ſo iſt es
dennoch weſentlich, den Entwicklungsgang für beide gemeinſchaftlich bis
zu dem Punkte zu verfolgen, auf welchem ſie erſt ihre rechte Eigenthüm-
lichkeit entfalten, der Gegenwart mit ihrer ſtaatsbürgerlichen Geſell-
ſchaftsordnung.

2) Elemente der hiſtoriſchen Entwicklung und Vergleichung
des Amtsweſens in England, Frankreich und Deutſchland
.
a) Das ethiſche Weſen des Amts.

Die hiſtoriſche Entwicklung des Amtsweſens muß als ein ſelb-
ſtändiges Gebiet in der Geſchichte des innern Staatslebens betrachtet
werden. In der That hat es ſeine eigenthümlichen Grundlagen und
Ausgangspunkte.

Das Amtsweſen als die organiſche Verkörperung der Regierung
hat zu ſeiner Vorausſetzung die Selbſtändigkeit der perſönlichen Staats-
idee, zu ſeinem Inhalte das Aufnehmen des geſammten praktiſchen Lebens
in dieſelbe und ihre Thätigkeit. Es kann daher nicht gedacht werden,
ohne daß ſich der perſönliche Staat ſelbſtändig von der Gemeinſchaft
trennt, und ſich mit dem Bewußtſein ſeines perſönlichen Weſens und
ſeiner, ihm eigenthümlichen hohen Funktion erfüllt. Denn das Amts-
weſen hat zuletzt in dieſem organiſch ausgebildeten Bewußtſein Form
und Quelle ſeines Rechts und ſeiner Kraft.

Darum muß die große ſtaatliche und in höherem Sinne ethiſche
Funktion des Amtsweſens in der Gemeinſchaft voraufgeſendet werden.
Es iſt das um ſo wichtiger, als es ſich hier eben nicht bloß um eine
theoretiſche Erklärung des Amtsbegriffes handelt, ſondern vielmehr um
die Feſtſtellung einer großen ſittlichen Thatſache. Es iſt nicht der letzte
Mangel in unſern Staatswiſſenſchaften, daß dieſelbe fehlt. Vielleicht
hat kein Theil des geſammten Staatslebens eine ſo ernſte und ſchwierige
Aufgabe, als gerade das Amt unſerer Zeit. Daß es dieſelbe erfülle,
dafür kann ihm keineswegs bloß das Recht oder der Entgelt der Amts-
führung genügen. Es bedarf das Amt einer höheren Erhebung. Nicht
wenig wäre gewonnen, wenn es uns gelänge, dafür einen Beitrag zu
liefern, und neben dem rein objektiven und juriſtiſchen Standpunkt einen
edleren, ſittlichen, das Amt wahrhaft belebenden und erwärmenden zur
Geltung zu bringen. Denn es wird deſſen bedürfen, und durch ihn
erſt ſeine große Miſſion im Geſammtleben erfüllen.


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[284/0308] welche es vertritt, oder dem Beamteten. So verſchieden auch beide Theile ſind, ſo beruhen ſie doch auf dem gemeinſchaftlichen Weſen des Amts, und obwohl daher jeder Theil ſeine Geſchichte hat, ſo iſt es dennoch weſentlich, den Entwicklungsgang für beide gemeinſchaftlich bis zu dem Punkte zu verfolgen, auf welchem ſie erſt ihre rechte Eigenthüm- lichkeit entfalten, der Gegenwart mit ihrer ſtaatsbürgerlichen Geſell- ſchaftsordnung. 2) Elemente der hiſtoriſchen Entwicklung und Vergleichung des Amtsweſens in England, Frankreich und Deutſchland. a) Das ethiſche Weſen des Amts. Die hiſtoriſche Entwicklung des Amtsweſens muß als ein ſelb- ſtändiges Gebiet in der Geſchichte des innern Staatslebens betrachtet werden. In der That hat es ſeine eigenthümlichen Grundlagen und Ausgangspunkte. Das Amtsweſen als die organiſche Verkörperung der Regierung hat zu ſeiner Vorausſetzung die Selbſtändigkeit der perſönlichen Staats- idee, zu ſeinem Inhalte das Aufnehmen des geſammten praktiſchen Lebens in dieſelbe und ihre Thätigkeit. Es kann daher nicht gedacht werden, ohne daß ſich der perſönliche Staat ſelbſtändig von der Gemeinſchaft trennt, und ſich mit dem Bewußtſein ſeines perſönlichen Weſens und ſeiner, ihm eigenthümlichen hohen Funktion erfüllt. Denn das Amts- weſen hat zuletzt in dieſem organiſch ausgebildeten Bewußtſein Form und Quelle ſeines Rechts und ſeiner Kraft. Darum muß die große ſtaatliche und in höherem Sinne ethiſche Funktion des Amtsweſens in der Gemeinſchaft voraufgeſendet werden. Es iſt das um ſo wichtiger, als es ſich hier eben nicht bloß um eine theoretiſche Erklärung des Amtsbegriffes handelt, ſondern vielmehr um die Feſtſtellung einer großen ſittlichen Thatſache. Es iſt nicht der letzte Mangel in unſern Staatswiſſenſchaften, daß dieſelbe fehlt. Vielleicht hat kein Theil des geſammten Staatslebens eine ſo ernſte und ſchwierige Aufgabe, als gerade das Amt unſerer Zeit. Daß es dieſelbe erfülle, dafür kann ihm keineswegs bloß das Recht oder der Entgelt der Amts- führung genügen. Es bedarf das Amt einer höheren Erhebung. Nicht wenig wäre gewonnen, wenn es uns gelänge, dafür einen Beitrag zu liefern, und neben dem rein objektiven und juriſtiſchen Standpunkt einen edleren, ſittlichen, das Amt wahrhaft belebenden und erwärmenden zur Geltung zu bringen. Denn es wird deſſen bedürfen, und durch ihn erſt ſeine große Miſſion im Geſammtleben erfüllen.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/308>, abgerufen am 21.12.2024.