ist, wo sie jede einzelne Erscheinung in ihre tiefer wirkenden Ursachen aufgelöst hat. In diesem Sinne reden wir von der Wissenschaft des Staats als von der Wissenschaft seines organischen Lebens. Sie ist die höchste Form der Wissenschaft des Lebendigen, und umfaßt das ganze, in der äußern Welt thätige Dasein der Persönlichkeit. Sie hat zu ihrer Voraussetzung die Kunde, und in ihrem höhern Stadium die Wissenschaft des natürlichen Daseins, zu ihrem Inhalt die Wissenschaft des Processes, mit welchem der Staat sich das erstere unterwirft. Ihr gehört alles Folgende an. Aber eben um dieser ihrer Natur willen muß -- und die weitere Darstellung wird zeigen, daß das auch seine große unmittelbar praktische Bedeutung hat -- der besondere Theil über sein organisches Verhalten zum Ganzen klar sein. Und wir sind daher ge- zwungen, die Gebiete der Wissenschaft vom Staate darzulegen, um die- jenigen beiden großen Gebiete desselben, die unsere eigentliche Aufgabe bilden, die Vollziehung und die Verwaltung, in ihrem Wesen und selbst in ihrem Rechte hinreichend bestimmen zu können.
Die organischen Elemente der Persönlichkeit des Staats.
Die erste Aufgabe der Wissenschaft des Staats besteht demnach darin, den Begriff des Staats als jener höchsten Form der Persönlichkeit in die Elemente aufzulösen, deren Zusammenwirken das Leben des Staats erzeugt und ordnet.
Es ist kein Zweifel, daß diese Elemente, da wir den Staat als die vollendete Form der Persönlichkeit, wenn auch als eine werdende setzen, im Wesen der Persönlichkeit überhaupt gegeben seyn müssen, die im Staate nur eine höhere Gestaltung empfangen.
Diese Elemente nun sind die folgenden:
Jede Persönlichkeit ist zuerst ein selbstbedingtes Wesen, das seiner Natur nach alles auf sich bezieht und zum Inhalt seiner selbst macht. Wir nennen diese Funktion, die im innersten Wesen der Persönlichkeit vor sich geht, die Selbstbestimmung, und zwar in sofern jene Funktion überhaupt Objekte aus der äußern Welt hat. In sofern aber diese Gegenständlichkeit hinweggedacht wird, erscheint das reine Sich auf Sich beziehen, das reine durch und in sich selbst seyn, oder wie man es sonst bezeichnen will; und dieß reine für sich seyn ist das Ich der Persön- lichkeit. Im einzelnen Menschen verschwindet dasselbe; es hat keine eigene selbständige Erscheinung. Im Staate dagegen erscheint es selbständig als das Staatsoberhaupt, das im Königthum seine vollendetste Form empfängt.
Diese, mit dem Begriff des Ich gegebene, und das eigentliche
iſt, wo ſie jede einzelne Erſcheinung in ihre tiefer wirkenden Urſachen aufgelöst hat. In dieſem Sinne reden wir von der Wiſſenſchaft des Staats als von der Wiſſenſchaft ſeines organiſchen Lebens. Sie iſt die höchſte Form der Wiſſenſchaft des Lebendigen, und umfaßt das ganze, in der äußern Welt thätige Daſein der Perſönlichkeit. Sie hat zu ihrer Vorausſetzung die Kunde, und in ihrem höhern Stadium die Wiſſenſchaft des natürlichen Daſeins, zu ihrem Inhalt die Wiſſenſchaft des Proceſſes, mit welchem der Staat ſich das erſtere unterwirft. Ihr gehört alles Folgende an. Aber eben um dieſer ihrer Natur willen muß — und die weitere Darſtellung wird zeigen, daß das auch ſeine große unmittelbar praktiſche Bedeutung hat — der beſondere Theil über ſein organiſches Verhalten zum Ganzen klar ſein. Und wir ſind daher ge- zwungen, die Gebiete der Wiſſenſchaft vom Staate darzulegen, um die- jenigen beiden großen Gebiete deſſelben, die unſere eigentliche Aufgabe bilden, die Vollziehung und die Verwaltung, in ihrem Weſen und ſelbſt in ihrem Rechte hinreichend beſtimmen zu können.
Die organiſchen Elemente der Perſönlichkeit des Staats.
Die erſte Aufgabe der Wiſſenſchaft des Staats beſteht demnach darin, den Begriff des Staats als jener höchſten Form der Perſönlichkeit in die Elemente aufzulöſen, deren Zuſammenwirken das Leben des Staats erzeugt und ordnet.
Es iſt kein Zweifel, daß dieſe Elemente, da wir den Staat als die vollendete Form der Perſönlichkeit, wenn auch als eine werdende ſetzen, im Weſen der Perſönlichkeit überhaupt gegeben ſeyn müſſen, die im Staate nur eine höhere Geſtaltung empfangen.
Dieſe Elemente nun ſind die folgenden:
Jede Perſönlichkeit iſt zuerſt ein ſelbſtbedingtes Weſen, das ſeiner Natur nach alles auf ſich bezieht und zum Inhalt ſeiner ſelbſt macht. Wir nennen dieſe Funktion, die im innerſten Weſen der Perſönlichkeit vor ſich geht, die Selbſtbeſtimmung, und zwar in ſofern jene Funktion überhaupt Objekte aus der äußern Welt hat. In ſofern aber dieſe Gegenſtändlichkeit hinweggedacht wird, erſcheint das reine Sich auf Sich beziehen, das reine durch und in ſich ſelbſt ſeyn, oder wie man es ſonſt bezeichnen will; und dieß reine für ſich ſeyn iſt das Ich der Perſön- lichkeit. Im einzelnen Menſchen verſchwindet daſſelbe; es hat keine eigene ſelbſtändige Erſcheinung. Im Staate dagegen erſcheint es ſelbſtändig als das Staatsoberhaupt, das im Königthum ſeine vollendetſte Form empfängt.
Dieſe, mit dem Begriff des Ich gegebene, und das eigentliche
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0028"n="4"/>
iſt, wo ſie jede einzelne Erſcheinung in ihre tiefer wirkenden Urſachen<lb/>
aufgelöst hat. In dieſem Sinne reden wir von der Wiſſenſchaft des<lb/>
Staats als von der Wiſſenſchaft ſeines organiſchen Lebens. Sie iſt<lb/>
die höchſte Form der Wiſſenſchaft des Lebendigen, und umfaßt das<lb/>
ganze, in der äußern Welt thätige Daſein der Perſönlichkeit. Sie hat<lb/>
zu ihrer Vorausſetzung die Kunde, und in ihrem höhern Stadium die<lb/>
Wiſſenſchaft des natürlichen Daſeins, zu ihrem Inhalt die Wiſſenſchaft<lb/>
des Proceſſes, mit welchem der Staat ſich das erſtere unterwirft. Ihr<lb/>
gehört alles Folgende an. Aber eben um dieſer ihrer Natur willen<lb/>
muß — und die weitere Darſtellung wird zeigen, daß das auch ſeine große<lb/>
unmittelbar praktiſche Bedeutung hat — der beſondere Theil über ſein<lb/>
organiſches Verhalten zum Ganzen klar ſein. Und wir ſind daher ge-<lb/>
zwungen, die Gebiete der Wiſſenſchaft vom Staate darzulegen, um die-<lb/>
jenigen beiden großen Gebiete deſſelben, die unſere eigentliche Aufgabe<lb/>
bilden, die Vollziehung und die Verwaltung, in ihrem Weſen und ſelbſt<lb/>
in ihrem Rechte hinreichend beſtimmen zu können.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Die organiſchen Elemente der Perſönlichkeit des Staats.</hi></head><lb/><p>Die erſte Aufgabe der Wiſſenſchaft des Staats beſteht demnach<lb/>
darin, den Begriff des Staats als jener höchſten Form der Perſönlichkeit<lb/>
in die Elemente aufzulöſen, deren Zuſammenwirken das Leben des<lb/>
Staats erzeugt und ordnet.</p><lb/><p>Es iſt kein Zweifel, daß dieſe Elemente, da wir den Staat als<lb/>
die vollendete Form der Perſönlichkeit, wenn auch als eine werdende<lb/>ſetzen, im Weſen der Perſönlichkeit überhaupt gegeben ſeyn müſſen, die<lb/>
im Staate nur eine höhere Geſtaltung empfangen.</p><lb/><p>Dieſe Elemente nun ſind die folgenden:</p><lb/><p>Jede Perſönlichkeit iſt zuerſt ein ſelbſtbedingtes Weſen, das ſeiner<lb/>
Natur nach alles <hirendition="#g">auf ſich</hi> bezieht und zum Inhalt ſeiner ſelbſt macht.<lb/>
Wir nennen dieſe Funktion, die im innerſten Weſen der Perſönlichkeit vor<lb/>ſich geht, die Selbſtbeſtimmung, und zwar in ſofern jene Funktion<lb/>
überhaupt Objekte aus der äußern Welt hat. In ſofern aber dieſe<lb/>
Gegenſtändlichkeit hinweggedacht wird, erſcheint das reine Sich auf Sich<lb/>
beziehen, das reine durch und in ſich ſelbſt ſeyn, oder wie man es ſonſt<lb/>
bezeichnen will; und dieß reine für ſich ſeyn iſt das <hirendition="#g">Ich</hi> der Perſön-<lb/>
lichkeit. Im einzelnen Menſchen verſchwindet daſſelbe; es hat keine<lb/>
eigene ſelbſtändige Erſcheinung. Im Staate dagegen erſcheint es<lb/>ſelbſtändig als das <hirendition="#g">Staatsoberhaupt</hi>, das im Königthum ſeine<lb/>
vollendetſte Form empfängt.</p><lb/><p>Dieſe, mit dem Begriff des Ich gegebene, und das eigentliche<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[4/0028]
iſt, wo ſie jede einzelne Erſcheinung in ihre tiefer wirkenden Urſachen
aufgelöst hat. In dieſem Sinne reden wir von der Wiſſenſchaft des
Staats als von der Wiſſenſchaft ſeines organiſchen Lebens. Sie iſt
die höchſte Form der Wiſſenſchaft des Lebendigen, und umfaßt das
ganze, in der äußern Welt thätige Daſein der Perſönlichkeit. Sie hat
zu ihrer Vorausſetzung die Kunde, und in ihrem höhern Stadium die
Wiſſenſchaft des natürlichen Daſeins, zu ihrem Inhalt die Wiſſenſchaft
des Proceſſes, mit welchem der Staat ſich das erſtere unterwirft. Ihr
gehört alles Folgende an. Aber eben um dieſer ihrer Natur willen
muß — und die weitere Darſtellung wird zeigen, daß das auch ſeine große
unmittelbar praktiſche Bedeutung hat — der beſondere Theil über ſein
organiſches Verhalten zum Ganzen klar ſein. Und wir ſind daher ge-
zwungen, die Gebiete der Wiſſenſchaft vom Staate darzulegen, um die-
jenigen beiden großen Gebiete deſſelben, die unſere eigentliche Aufgabe
bilden, die Vollziehung und die Verwaltung, in ihrem Weſen und ſelbſt
in ihrem Rechte hinreichend beſtimmen zu können.
Die organiſchen Elemente der Perſönlichkeit des Staats.
Die erſte Aufgabe der Wiſſenſchaft des Staats beſteht demnach
darin, den Begriff des Staats als jener höchſten Form der Perſönlichkeit
in die Elemente aufzulöſen, deren Zuſammenwirken das Leben des
Staats erzeugt und ordnet.
Es iſt kein Zweifel, daß dieſe Elemente, da wir den Staat als
die vollendete Form der Perſönlichkeit, wenn auch als eine werdende
ſetzen, im Weſen der Perſönlichkeit überhaupt gegeben ſeyn müſſen, die
im Staate nur eine höhere Geſtaltung empfangen.
Dieſe Elemente nun ſind die folgenden:
Jede Perſönlichkeit iſt zuerſt ein ſelbſtbedingtes Weſen, das ſeiner
Natur nach alles auf ſich bezieht und zum Inhalt ſeiner ſelbſt macht.
Wir nennen dieſe Funktion, die im innerſten Weſen der Perſönlichkeit vor
ſich geht, die Selbſtbeſtimmung, und zwar in ſofern jene Funktion
überhaupt Objekte aus der äußern Welt hat. In ſofern aber dieſe
Gegenſtändlichkeit hinweggedacht wird, erſcheint das reine Sich auf Sich
beziehen, das reine durch und in ſich ſelbſt ſeyn, oder wie man es ſonſt
bezeichnen will; und dieß reine für ſich ſeyn iſt das Ich der Perſön-
lichkeit. Im einzelnen Menſchen verſchwindet daſſelbe; es hat keine
eigene ſelbſtändige Erſcheinung. Im Staate dagegen erſcheint es
ſelbſtändig als das Staatsoberhaupt, das im Königthum ſeine
vollendetſte Form empfängt.
Dieſe, mit dem Begriff des Ich gegebene, und das eigentliche
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/28>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.