Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Funktionen, so weit sie eine örtliche Begränzung zulassen; wo diese Dieses Wesen der Funktionen bildet nun die Grundlage des Rechts- III. Das Rechtssystem der Verwaltung. Das Rechtssystem der Selbstverwaltung beruht darauf, daß diese Das öffentliche Rechtssystem der Selbstverwaltung entscheidet die Das Princip für dieses Rechtssystem ist die einfache Consequenz Die drei Grundbegriffe, an denen sich dieß öffentliche Recht der 1) Die juristische Persönlichkeit entsteht, wenn die Gemeinschaft Funktionen, ſo weit ſie eine örtliche Begränzung zulaſſen; wo dieſe Dieſes Weſen der Funktionen bildet nun die Grundlage des Rechts- III. Das Rechtsſyſtem der Verwaltung. Das Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung beruht darauf, daß dieſe Das öffentliche Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung entſcheidet die Das Princip für dieſes Rechtsſyſtem iſt die einfache Conſequenz Die drei Grundbegriffe, an denen ſich dieß öffentliche Recht der 1) Die juriſtiſche Perſönlichkeit entſteht, wenn die Gemeinſchaft <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0053" n="29"/> Funktionen, ſo weit ſie eine örtliche Begränzung zulaſſen; wo dieſe<lb/> aufhört, beginnt die ſtaatliche Natur derſelben.</p><lb/> <p>Dieſes Weſen der Funktionen bildet nun die Grundlage des Rechts-<lb/> ſyſtemes der Selbſtverwaltung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Rechtsſyſtem der Verwaltung.</hi> </head><lb/> <p>Das Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung beruht darauf, daß dieſe<lb/> Körper dem Obigen gemäß einerſeits ſelbſtändige Organe der vollziehen-<lb/> den Gewalt des Staats, andererſeits zugleich organiſche Einheiten<lb/> ihrer Angehörigen ſind. Die Geſammtheit der Rechtsſätze, welche aus<lb/> dem erſteren Momente hervorgeht, iſt das <hi rendition="#g">öffentliche</hi> (ſtaatliche), die-<lb/> jenige, welche aus dem zweiten Momente folgt, das <hi rendition="#g">innere</hi> Rechts-<lb/> ſyſtem der Selbſtverwaltung.</p><lb/> <p>Das öffentliche Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung entſcheidet die<lb/> Gränze, bis zu welcher die letztere als Glied des ſtaatlichen Organis-<lb/> mus in Verfügung und Zwang <hi rendition="#g">ſelbſtändig</hi> iſt.</p><lb/> <p>Das Princip für dieſes Rechtsſyſtem iſt die einfache Conſequenz<lb/> des Weſens der Verfügung, angewendet auf den Unterſchied zwiſchen<lb/> freiem und amtlichem Wirkungskreis. Für den erſten geht das Recht<lb/> auf die freie Verfügung ſo weit, als kein Geſetz und keine Verordnung<lb/><hi rendition="#g">entgegenſteht</hi>; keine Selbſtverwaltung kann zu einer Verfügung ge-<lb/> zwungen werden, ſondern hat das Recht auf den paſſiven Widerſtand;<lb/> keine Behörde hat ein Recht zur Verfügung in dem anerkannten Wir-<lb/> kungskreis der Selbſtverwaltung; gegen die Verordnung hat die letztere<lb/> das Recht der Klage und Beſchwerde wie jeder Einzelne. Wo dagegen<lb/> der Wirkungskreis ein amtlicher iſt, haben die Organe der Selbſtver-<lb/> waltungskörper die Stellung der Behörde, und damit ihre Rechte, nicht<lb/> aber auch ihre Pflichten, ſpeziell in Beziehung auf den Erlaß von Ver-<lb/> fügungen und ihrer zwangsweiſen Ausführung. <hi rendition="#g">Darum</hi> iſt es von<lb/> praktiſcher Wichtigkeit, den erſteren möglichſt genau zu beſtimmen, weil<lb/> im Zweifel die Mittelbehörde als berechtigt angeſehen werden muß,<lb/> ohne Suſpenſiveffekt der Selbſtverwaltung als unterer Vollzugsbehörde<lb/> Befehle zu geben.</p><lb/> <p>Die drei Grundbegriffe, an denen ſich dieß öffentliche Recht der<lb/> Selbſtverwaltung verwirklicht, ſind die der juriſtiſchen Perſönlichkeit,<lb/> der Autonomie und der Oberaufſicht.</p><lb/> <p>1) Die juriſtiſche Perſönlichkeit entſteht, wenn die Gemeinſchaft<lb/> Einzelner zu einheitlichem Wollen und Handeln vom Staate als Per-<lb/> ſönlichkeit <hi rendition="#g">anerkannt</hi> wird. Bis zu dieſer Anerkennung bleibt ſie<lb/> eine vertragsmäßige Perſönlichkeit. Das <hi rendition="#g">Rechtsprincip</hi> der juriſtiſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0053]
Funktionen, ſo weit ſie eine örtliche Begränzung zulaſſen; wo dieſe
aufhört, beginnt die ſtaatliche Natur derſelben.
Dieſes Weſen der Funktionen bildet nun die Grundlage des Rechts-
ſyſtemes der Selbſtverwaltung.
III. Das Rechtsſyſtem der Verwaltung.
Das Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung beruht darauf, daß dieſe
Körper dem Obigen gemäß einerſeits ſelbſtändige Organe der vollziehen-
den Gewalt des Staats, andererſeits zugleich organiſche Einheiten
ihrer Angehörigen ſind. Die Geſammtheit der Rechtsſätze, welche aus
dem erſteren Momente hervorgeht, iſt das öffentliche (ſtaatliche), die-
jenige, welche aus dem zweiten Momente folgt, das innere Rechts-
ſyſtem der Selbſtverwaltung.
Das öffentliche Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung entſcheidet die
Gränze, bis zu welcher die letztere als Glied des ſtaatlichen Organis-
mus in Verfügung und Zwang ſelbſtändig iſt.
Das Princip für dieſes Rechtsſyſtem iſt die einfache Conſequenz
des Weſens der Verfügung, angewendet auf den Unterſchied zwiſchen
freiem und amtlichem Wirkungskreis. Für den erſten geht das Recht
auf die freie Verfügung ſo weit, als kein Geſetz und keine Verordnung
entgegenſteht; keine Selbſtverwaltung kann zu einer Verfügung ge-
zwungen werden, ſondern hat das Recht auf den paſſiven Widerſtand;
keine Behörde hat ein Recht zur Verfügung in dem anerkannten Wir-
kungskreis der Selbſtverwaltung; gegen die Verordnung hat die letztere
das Recht der Klage und Beſchwerde wie jeder Einzelne. Wo dagegen
der Wirkungskreis ein amtlicher iſt, haben die Organe der Selbſtver-
waltungskörper die Stellung der Behörde, und damit ihre Rechte, nicht
aber auch ihre Pflichten, ſpeziell in Beziehung auf den Erlaß von Ver-
fügungen und ihrer zwangsweiſen Ausführung. Darum iſt es von
praktiſcher Wichtigkeit, den erſteren möglichſt genau zu beſtimmen, weil
im Zweifel die Mittelbehörde als berechtigt angeſehen werden muß,
ohne Suſpenſiveffekt der Selbſtverwaltung als unterer Vollzugsbehörde
Befehle zu geben.
Die drei Grundbegriffe, an denen ſich dieß öffentliche Recht der
Selbſtverwaltung verwirklicht, ſind die der juriſtiſchen Perſönlichkeit,
der Autonomie und der Oberaufſicht.
1) Die juriſtiſche Perſönlichkeit entſteht, wenn die Gemeinſchaft
Einzelner zu einheitlichem Wollen und Handeln vom Staate als Per-
ſönlichkeit anerkannt wird. Bis zu dieſer Anerkennung bleibt ſie
eine vertragsmäßige Perſönlichkeit. Das Rechtsprincip der juriſtiſchen
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