Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Italien. -- Die Idee der Armencolonien ist wohl abgeschlossen (vergl. b) Versorgungshäuser. Die Versorgungshäuser sind wohl allenthalben Stiftungen, und Angaben und Nachrichten bei Rau II. §. 356 und Einzelheiten bei Dritter Cheil. Die Verwaltung und die gesellschaftliche Entwicklung. Begriff der socialen Frage. Je weiter die Gesittung vorwärts schreitet, um so bestimmter löst Ohne eine Zurückführung der socialen Frage auf ihren letzten ein- Dieß Wesen der socialen Frage ergibt sich aber fast von selbst aus Die Gesellschaft überhaupt, und in derselben jede Ordnung scheidet Italien. — Die Idee der Armencolonien iſt wohl abgeſchloſſen (vergl. b) Verſorgungshäuſer. Die Verſorgungshäuſer ſind wohl allenthalben Stiftungen, und Angaben und Nachrichten bei Rau II. §. 356 und Einzelheiten bei Dritter Cheil. Die Verwaltung und die geſellſchaftliche Entwicklung. Begriff der ſocialen Frage. Je weiter die Geſittung vorwärts ſchreitet, um ſo beſtimmter löst Ohne eine Zurückführung der ſocialen Frage auf ihren letzten ein- Dieß Weſen der ſocialen Frage ergibt ſich aber faſt von ſelbſt aus Die Geſellſchaft überhaupt, und in derſelben jede Ordnung ſcheidet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0463" n="439"/> Italien. — Die Idee der <hi rendition="#g">Armencolonien</hi> iſt wohl abgeſchloſſen (vergl.<lb/><hi rendition="#g">Rau</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 349; <hi rendition="#g">Gerando</hi>, <hi rendition="#aq">Colonisation de l’intérieur IV.</hi> 49 ff.). Ueber<lb/> die öffentliche Ordnung der Unterſtützung das preußiſche Geſetz von 1842 von<lb/><hi rendition="#g">Döhl</hi> a. a. O. und <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 231.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Verſorgungshäuſer.</p><lb/> <p>Die Verſorgungshäuſer <hi rendition="#g">ſind</hi> wohl allenthalben Stiftungen, und<lb/><hi rendition="#g">ſollen</hi> es ſein; denn man wird wohl kaum die Errichtung ſolcher An-<lb/> ſtalten als Aufgabe der Armenpflege empfehlen. Sie beruhen daher<lb/> auf ihrem eigenen <hi rendition="#g">Stiftungsrecht</hi> und ſollen nach demſelben, ſtets<lb/> aber unter Oberaufſicht der Gemeinde verwaltet werden. Das gegen-<lb/> wärtige Jahrhundert erſetzt ſie auf allen Punkten durch das Syſtem<lb/> der Selbſthülfe, das ſchon jetzt überhaupt das des Armenweſens zu<lb/> überwiegen beginnt.</p><lb/> <p>Angaben und Nachrichten bei <hi rendition="#g">Rau</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 356 und Einzelheiten bei<lb/><hi rendition="#g">Emminghaus</hi>. Die franzöſiſchen <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Hospices</hi></hi> ſind die Verſorgungshäuſer<lb/> Frankreichs, haben aber daneben manche andere Aufgabe, namentlich für die<lb/> Waiſen- und Krankenpflege der Armen, und laſſen ſich daher auch ſchwer von<lb/> den <hi rendition="#aq">Hospitaux</hi> in der Praxis ſcheiden (vergl. <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">Dict. v. Hospices</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">Hospitaux</hi>). — <hi rendition="#g">England</hi> kennt ſie faſt gar nicht, ſondern erſetzt ſie durch die<lb/><hi rendition="#aq">Workhouses</hi>.</p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Dritter Cheil</hi>.</hi><lb/> Die Verwaltung und die geſellſchaftliche Entwicklung.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">Begriff der ſocialen Frage.</hi> </head><lb/> <p>Je weiter die Geſittung vorwärts ſchreitet, um ſo beſtimmter löst<lb/> ſich die ſociale Frage mit ihrem Inhalt von dem Armenweſen ab und<lb/> überragt das letztere auf allen Punkten.</p><lb/> <p>Ohne eine Zurückführung der ſocialen Frage auf ihren letzten ein-<lb/> fach formulirten Inhalt iſt die Beherrſchung dieſes mit jedem Tage<lb/> mächtigeren Gebietes nicht möglich.</p><lb/> <p>Dieß Weſen der ſocialen Frage ergibt ſich aber faſt von ſelbſt aus<lb/> der Wiſſenſchaft der Geſellſchaft.</p><lb/> <p>Die Geſellſchaft überhaupt, und in derſelben jede Ordnung ſcheidet<lb/> ſich in Claſſen. Das Weſen der perſönlichen Freiheit erzeugt in dieſen<lb/> Claſſen das, was wir die aufſteigende Bewegung genannt haben. Dieſe<lb/> aufſteigende Bewegung iſt eine organiſche Forderung des geſellſchaft-<lb/> lichen Lebens. Wo ſie aufhört, entſteht bei freien Völkern eine Gefahr<lb/> für den Geſammtzuſtand; wo ſie ſtattfindet, iſt allgemeines Wohlſein.<lb/> Ihre Vorausſetzung iſt allerdings die geſellſchaftliche Freiheit auf der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [439/0463]
Italien. — Die Idee der Armencolonien iſt wohl abgeſchloſſen (vergl.
Rau II. §. 349; Gerando, Colonisation de l’intérieur IV. 49 ff.). Ueber
die öffentliche Ordnung der Unterſtützung das preußiſche Geſetz von 1842 von
Döhl a. a. O. und Stubenrauch II. 231.
b) Verſorgungshäuſer.
Die Verſorgungshäuſer ſind wohl allenthalben Stiftungen, und
ſollen es ſein; denn man wird wohl kaum die Errichtung ſolcher An-
ſtalten als Aufgabe der Armenpflege empfehlen. Sie beruhen daher
auf ihrem eigenen Stiftungsrecht und ſollen nach demſelben, ſtets
aber unter Oberaufſicht der Gemeinde verwaltet werden. Das gegen-
wärtige Jahrhundert erſetzt ſie auf allen Punkten durch das Syſtem
der Selbſthülfe, das ſchon jetzt überhaupt das des Armenweſens zu
überwiegen beginnt.
Angaben und Nachrichten bei Rau II. §. 356 und Einzelheiten bei
Emminghaus. Die franzöſiſchen Hospices ſind die Verſorgungshäuſer
Frankreichs, haben aber daneben manche andere Aufgabe, namentlich für die
Waiſen- und Krankenpflege der Armen, und laſſen ſich daher auch ſchwer von
den Hospitaux in der Praxis ſcheiden (vergl. Block, Dict. v. Hospices und
Hospitaux). — England kennt ſie faſt gar nicht, ſondern erſetzt ſie durch die
Workhouses.
Dritter Cheil.
Die Verwaltung und die geſellſchaftliche Entwicklung.
Begriff der ſocialen Frage.
Je weiter die Geſittung vorwärts ſchreitet, um ſo beſtimmter löst
ſich die ſociale Frage mit ihrem Inhalt von dem Armenweſen ab und
überragt das letztere auf allen Punkten.
Ohne eine Zurückführung der ſocialen Frage auf ihren letzten ein-
fach formulirten Inhalt iſt die Beherrſchung dieſes mit jedem Tage
mächtigeren Gebietes nicht möglich.
Dieß Weſen der ſocialen Frage ergibt ſich aber faſt von ſelbſt aus
der Wiſſenſchaft der Geſellſchaft.
Die Geſellſchaft überhaupt, und in derſelben jede Ordnung ſcheidet
ſich in Claſſen. Das Weſen der perſönlichen Freiheit erzeugt in dieſen
Claſſen das, was wir die aufſteigende Bewegung genannt haben. Dieſe
aufſteigende Bewegung iſt eine organiſche Forderung des geſellſchaft-
lichen Lebens. Wo ſie aufhört, entſteht bei freien Völkern eine Gefahr
für den Geſammtzuſtand; wo ſie ſtattfindet, iſt allgemeines Wohlſein.
Ihre Vorausſetzung iſt allerdings die geſellſchaftliche Freiheit auf der
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