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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Das zweite Princip iſt das Recht der Organiſation, nach welchem
jede Funktion nur zu demjenigen berechtigt iſt, wozu es durch die
Organiſation beſtimmt war. Das Recht nennen wir die Competenz.
Die Aufrechthaltung der Competenz wird gleichfalls durch Klage und
Beſchwerde geſichert; ſie ſelbſt bildet das zweite Element der verfaſſungs-
mäßigen Ordnung.

Das dritte Princip iſt dasjenige, nach welchem der Zwang ſeine
rechtliche Grenze findet. Die Herſtellung dieſer rechtlichen Grenze ge-
ſchieht durch das Princip der individuellen Haftung der vollziehenden
Organe, die durch Klage zur Geltung gelangt. Die Entwicklung des-
ſelben bildet das verfaſſungsmäßige Zwangsrecht.

Die Geſammtheit dieſer Grundſätze des öffentlichen Rechts bildet
nun das verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht. Die Entwick-
lung deſſelben zu einem ausgebildeten Syſteme iſt aber nur dann
möglich, wenn man daſſelbe wieder auf die drei Grundformen der voll-
ziehenden Gewalt, die Regierung, die Selbſtverwaltung und das Ver-
einsweſen anwendet, indem die beſondere Natur jeder derſelben dieſem
verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrecht wieder ſeine Geſtalt gibt. Damit
entſteht der Inhalt der letzteren, von welchem allerdings jeder Theil
wieder ſein Recht, ſeine Ordnung und ſeine Geſchichte hat. Das
nun bildet ſomit den beſondern Theil des verfaſſungsmäßigen Ver-
waltungsrechts.


Beſonderer Theil.
A. Die Regierung und das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht.
I. Begriff und Organismus der Regierung. Das Staatsoberhaupt und
die Regierung im eigentlichen Sinne.

Die Regierung iſt die perſönliche Geſtalt der vollziehenden Gewalt,
und damit die Vertreterin der Perſönlichkeit des Staats in ſeiner That.

Die Regierung beſteht daher aus zwei Elementen, dem Staats-
oberhaupt
, das zugleich das Haupt der geſetzgebenden Gewalt iſt,
und der eigentlichen Regierung, die den perſönlichen Organis-
mus der vollziehenden Gewalt enthält. Auf dem Unterſchied ihrer
Funktionen beruht zunächſt der Unterſchied ihrer Organiſation, dann der
Unterſchied ihres Rechts; auf der Verbindung und Einheit beider die
formale Natur und das Weſen der Vollziehung.

I. Das Staatsoberhaupt, an ſich das perſönliche Haupt der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/43>, abgerufen am 30.12.2024.