Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.nach unfähig ist, jenes Ziel zu verwirklichen; allein auf diesem Punkte Das System der gesellschaftlichen Verwaltung. Das System der gesellschaftlichen Verwaltung ist daher nicht das Das System der gesellschaftlichen Verwaltung enthält drei Ge- Diese nun aber werden beide erst dann ganz klar, wenn man den Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 26
nach unfähig iſt, jenes Ziel zu verwirklichen; allein auf dieſem Punkte Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung. Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung iſt daher nicht das Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung enthält drei Ge- Dieſe nun aber werden beide erſt dann ganz klar, wenn man den Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 26
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0425" n="401"/> nach unfähig iſt, jenes Ziel zu verwirklichen; allein auf dieſem Punkte<lb/><hi rendition="#g">ſoll</hi> er auch beginnen. Denn der Staat als perſönliche Einheit <hi rendition="#g">Aller</hi><lb/> iſt zugleich der Vertreter der höchſten Harmonie der Intereſſen Aller;<lb/> ſeinem Weſen nach wird er daher im Geiſte dieſer Harmonie arbeiten,<lb/> oder er wird an dem Mangel dieſer Fähigkeit ſelbſt untergehen. Denn<lb/> wenn der Staat nicht ſeine höchſte ſociale Funktion, die <hi rendition="#g">nicht</hi> in der<lb/> Unterwerfung eines Intereſſes unter das andere, ſondern in der har-<lb/> moniſchen Löſung ihrer Gegenſätze beſteht, zu erfüllen vermag, ſo tritt<lb/> die elementare Gewalt der phyſiſchen Kräfte an ſeine Stelle, und der<lb/> bürgerliche Krieg vernichtet mit dem Wohlſein Aller auch den Staat<lb/> ſelbſt, der es nicht zu verſtehen und zu ſchützen vermochte. Das iſt<lb/> das allgemeine Princip der geſellſchaftlichen Verwaltung; um nun aber<lb/> zu ſeinem poſitiven Inhalte zu gelangen, muß man es zum Syſtem<lb/> entwickeln.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung.</hi> </head><lb/> <p>Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung iſt daher <hi rendition="#g">nicht</hi> das<lb/> Syſtem der Geſellſchaft, ſo wenig wie das Syſtem der wirthſchaftlichen<lb/> Verwaltung das der Volkswirthſchaft iſt. Da ferner in der Geſellſchaft<lb/> alle Elemente des Lebens ihre Geltung finden, ſo iſt es zweitens klar,<lb/> daß im allgemeinſten Sinne auch die Sorge für die leibliche, geiſtige<lb/> und wirthſchaftliche Entwicklung als Vorausſetzung der geſellſchaftlichen<lb/> Aufgabe erſcheine, ohne welche dieſelbe nicht gelöst werden kann. Allein<lb/> es iſt für Wiſſenſchaft wie für Praxis von Wichtigkeit, daß man zwar<lb/> das ſociale Moment in allen dieſen Gebieten anerkenne, aber die<lb/> eigentliche geſellſchaftliche Verwaltung in Gemäßheit der Grundbegriffe<lb/> der Geſellſchaftslehre auf die Thätigkeit des Staats für die <hi rendition="#g">Be-<lb/> dingungen der freien geſellſchaftlichen Bewegung</hi> beſchränke.<lb/> Darnach ergeben ſich Syſtem und Organiſation der geſellſchaftlichen<lb/> Verwaltung in folgender Weiſe.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> der geſellſchaftlichen Verwaltung enthält drei Ge-<lb/> biete. Das <hi rendition="#g">erſte</hi> iſt das der geſellſchaftlichen <hi rendition="#g">Freiheit</hi>, welches die<lb/> rechtlichen Hinderniſſe jener Bewegung durch den Staat beſeitigt. Das<lb/> zweite iſt die Sorge des Staats für die geſellſchaftliche <hi rendition="#g">Noth</hi>, welche<lb/> dem Einzelnen die phyſiſchen Vorausſetzungen der perſönlichen Selb<lb/> ſtändigkeit gibt. Das dritte endlich iſt das der geſellſchaftlichen <hi rendition="#g">Ent-<lb/> wicklung</hi>, das ſich ſpeciell der aufſteigenden Claſſenbewegung zuwendet.<lb/> Jedes dieſer Gebiete hat wieder ſein Syſtem und ſeine Aufgabe.</p><lb/> <p>Dieſe nun aber werden beide erſt dann ganz klar, wenn man den<lb/> Organismus der Verwaltung gerade für die geſellſchaftliche Welt be-<lb/> trachtet. Denn für gar keinen Theil der Verwaltung iſt der Charakter<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, Handbuch der Verwaltungslehre. 26</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [401/0425]
nach unfähig iſt, jenes Ziel zu verwirklichen; allein auf dieſem Punkte
ſoll er auch beginnen. Denn der Staat als perſönliche Einheit Aller
iſt zugleich der Vertreter der höchſten Harmonie der Intereſſen Aller;
ſeinem Weſen nach wird er daher im Geiſte dieſer Harmonie arbeiten,
oder er wird an dem Mangel dieſer Fähigkeit ſelbſt untergehen. Denn
wenn der Staat nicht ſeine höchſte ſociale Funktion, die nicht in der
Unterwerfung eines Intereſſes unter das andere, ſondern in der har-
moniſchen Löſung ihrer Gegenſätze beſteht, zu erfüllen vermag, ſo tritt
die elementare Gewalt der phyſiſchen Kräfte an ſeine Stelle, und der
bürgerliche Krieg vernichtet mit dem Wohlſein Aller auch den Staat
ſelbſt, der es nicht zu verſtehen und zu ſchützen vermochte. Das iſt
das allgemeine Princip der geſellſchaftlichen Verwaltung; um nun aber
zu ſeinem poſitiven Inhalte zu gelangen, muß man es zum Syſtem
entwickeln.
Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung.
Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung iſt daher nicht das
Syſtem der Geſellſchaft, ſo wenig wie das Syſtem der wirthſchaftlichen
Verwaltung das der Volkswirthſchaft iſt. Da ferner in der Geſellſchaft
alle Elemente des Lebens ihre Geltung finden, ſo iſt es zweitens klar,
daß im allgemeinſten Sinne auch die Sorge für die leibliche, geiſtige
und wirthſchaftliche Entwicklung als Vorausſetzung der geſellſchaftlichen
Aufgabe erſcheine, ohne welche dieſelbe nicht gelöst werden kann. Allein
es iſt für Wiſſenſchaft wie für Praxis von Wichtigkeit, daß man zwar
das ſociale Moment in allen dieſen Gebieten anerkenne, aber die
eigentliche geſellſchaftliche Verwaltung in Gemäßheit der Grundbegriffe
der Geſellſchaftslehre auf die Thätigkeit des Staats für die Be-
dingungen der freien geſellſchaftlichen Bewegung beſchränke.
Darnach ergeben ſich Syſtem und Organiſation der geſellſchaftlichen
Verwaltung in folgender Weiſe.
Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung enthält drei Ge-
biete. Das erſte iſt das der geſellſchaftlichen Freiheit, welches die
rechtlichen Hinderniſſe jener Bewegung durch den Staat beſeitigt. Das
zweite iſt die Sorge des Staats für die geſellſchaftliche Noth, welche
dem Einzelnen die phyſiſchen Vorausſetzungen der perſönlichen Selb
ſtändigkeit gibt. Das dritte endlich iſt das der geſellſchaftlichen Ent-
wicklung, das ſich ſpeciell der aufſteigenden Claſſenbewegung zuwendet.
Jedes dieſer Gebiete hat wieder ſein Syſtem und ſeine Aufgabe.
Dieſe nun aber werden beide erſt dann ganz klar, wenn man den
Organismus der Verwaltung gerade für die geſellſchaftliche Welt be-
trachtet. Denn für gar keinen Theil der Verwaltung iſt der Charakter
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 26
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