Gesetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutschland die Bundesbeschlüsse das örtliche Recht vertreten. -- Frankreich: Geschichte des literarischen Eigenthums mit Quellen, seit dem Regl. sur la Librairie et Imprimerie 1723; Laboulaye und Guiffrey, la propriete litteraire au XVIII. siecle 1859. Locre, legislat. civile IX. 1--27; Renouard, traite des droits d'auteur. Neue Gesetzgebung seit 1791; Grundlage für die Scheidung des Verlagsrechts vom Darstellungs- recht, die in der deutschen Gesetzgebung erst spät erscheint; Kampf über die Neugestaltung der Gesetzgebung seit 1835; Literatur bei Mittermaier §. 296 und Block, Dict. v. Propriete litteraire nebst den Gesetzen bis 1854; dazu das sardinische Gesetz vom 25. Juni 1865 nach französischem Vorbild. -- England: "Copyright" Hauptgesetz 5. 6. Vict. 45 (Erwerbung durch Ein- tragung); Dauer: sieben Jahre nach dem Tode (25. 26. Vict. 68). Geschichte: Maugham, Treatise on the law of literary propriety 1828; die Bill von 1837: Mittermaier §. 296. Gegenwärtiges Recht: 5. 6. Vict. c. 45. und Erlaß von Verordnungen in Angelegenheiten des internationalen Verlagsrechts (7. 8. Vict. 12. Gneist, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 55).
2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip.
Stehen nun auf diese Weise Wesen und Recht des literarischen Eigenthums fest, so ist auch das Recht der Erfindungen in allen seinen Formen sehr einfach.
Eine Erfindung ist eben nichts anderes, als ein selbständig neu erzeugter und selbständig gedachter wirthschaftlicher Ge- brauchswerth. Auch die Erfindung erscheint als Sache erst in dem Musterstück. Auch dieses wird Gegenstand des Verkehrs. Auch hier ist die unabweisbere Bedingung für die Gutseigenschaft der Erfindung, daß das Recht auf Vervielfältigung, das ist auf unbeschränkten Ge- brauch des erworbenen Musterstückes mit demselben nicht erworben wird, sondern stets Gegenstand eines selbständigen Verkehrsaktes bleibt. Auch hier erscheint dieser Rechtssatz, der der Erfindung allein ihren wirthschaftlichen Werth gibt, als eine Bedingung der Arbeit in den Verwendungen auf das Erfinden. Und auch hier wird es daher Auf- gabe der Verwaltung, das mangelnde bürgerliche Eigenthumsrecht durch besondere Vorschriften und Maßregeln theils geradezu zu ersetzen, theils leicht durchführbar zu machen. Die darauf bezüglichen Grundsätze bilden das Recht der Erfindungen.
Hält man diesen Standpunkt fest, so ist die Frage, ob ein solches Recht auch wirklich durch den Nutzen den es bringt, motivirt sei, an sich falsch, denn es ist eben keine Maßregel der Zweckmäßigkeit, sondern einfach eine bestimmte Art des Eigenthumsrechts, und die Maßregeln der Verwaltung, ob sie nun Monopol, Patent oder wie immer heißen, sollen es nicht schaffen, sondern nur so zweckmäßig
Geſetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutſchland die Bundesbeſchlüſſe das örtliche Recht vertreten. — Frankreich: Geſchichte des literariſchen Eigenthums mit Quellen, ſeit dem Regl. sur la Librairie et Imprimerie 1723; Laboulaye und Guiffrey, la propriété littéraire au XVIII. siècle 1859. Locré, legislat. civile IX. 1—27; Renouard, traité des droits d’auteur. Neue Geſetzgebung ſeit 1791; Grundlage für die Scheidung des Verlagsrechts vom Darſtellungs- recht, die in der deutſchen Geſetzgebung erſt ſpät erſcheint; Kampf über die Neugeſtaltung der Geſetzgebung ſeit 1835; Literatur bei Mittermaier §. 296 und Block, Dict. v. Propriété littéraire nebſt den Geſetzen bis 1854; dazu das ſardiniſche Geſetz vom 25. Juni 1865 nach franzöſiſchem Vorbild. — England: „Copyright“ Hauptgeſetz 5. 6. Vict. 45 (Erwerbung durch Ein- tragung); Dauer: ſieben Jahre nach dem Tode (25. 26. Vict. 68). Geſchichte: Maugham, Treatise on the law of literary propriety 1828; die Bill von 1837: Mittermaier §. 296. Gegenwärtiges Recht: 5. 6. Vict. c. 45. und Erlaß von Verordnungen in Angelegenheiten des internationalen Verlagsrechts (7. 8. Vict. 12. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 55).
2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip.
Stehen nun auf dieſe Weiſe Weſen und Recht des literariſchen Eigenthums feſt, ſo iſt auch das Recht der Erfindungen in allen ſeinen Formen ſehr einfach.
Eine Erfindung iſt eben nichts anderes, als ein ſelbſtändig neu erzeugter und ſelbſtändig gedachter wirthſchaftlicher Ge- brauchswerth. Auch die Erfindung erſcheint als Sache erſt in dem Muſterſtück. Auch dieſes wird Gegenſtand des Verkehrs. Auch hier iſt die unabweisbere Bedingung für die Gutseigenſchaft der Erfindung, daß das Recht auf Vervielfältigung, das iſt auf unbeſchränkten Ge- brauch des erworbenen Muſterſtückes mit demſelben nicht erworben wird, ſondern ſtets Gegenſtand eines ſelbſtändigen Verkehrsaktes bleibt. Auch hier erſcheint dieſer Rechtsſatz, der der Erfindung allein ihren wirthſchaftlichen Werth gibt, als eine Bedingung der Arbeit in den Verwendungen auf das Erfinden. Und auch hier wird es daher Auf- gabe der Verwaltung, das mangelnde bürgerliche Eigenthumsrecht durch beſondere Vorſchriften und Maßregeln theils geradezu zu erſetzen, theils leicht durchführbar zu machen. Die darauf bezüglichen Grundſätze bilden das Recht der Erfindungen.
Hält man dieſen Standpunkt feſt, ſo iſt die Frage, ob ein ſolches Recht auch wirklich durch den Nutzen den es bringt, motivirt ſei, an ſich falſch, denn es iſt eben keine Maßregel der Zweckmäßigkeit, ſondern einfach eine beſtimmte Art des Eigenthumsrechts, und die Maßregeln der Verwaltung, ob ſie nun Monopol, Patent oder wie immer heißen, ſollen es nicht ſchaffen, ſondern nur ſo zweckmäßig
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Geſetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutſchland die Bundesbeſchlüſſe das
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mit Quellen, ſeit dem Regl. sur la Librairie et Imprimerie 1723; Laboulaye
und Guiffrey, la propriété littéraire au XVIII. siècle 1859. Locré, legislat.
civile IX. 1—27; Renouard, traité des droits d’auteur. Neue Geſetzgebung
ſeit 1791; Grundlage für die Scheidung des Verlagsrechts vom Darſtellungs-
recht, die in der deutſchen Geſetzgebung erſt ſpät erſcheint; Kampf über die
Neugeſtaltung der Geſetzgebung ſeit 1835; Literatur bei Mittermaier §. 296
und Block, Dict. v. Propriété littéraire nebſt den Geſetzen bis 1854; dazu
das ſardiniſche Geſetz vom 25. Juni 1865 nach franzöſiſchem Vorbild. —
England: „Copyright“ Hauptgeſetz 5. 6. Vict. 45 (Erwerbung durch Ein-
tragung); Dauer: ſieben Jahre nach dem Tode (25. 26. Vict. 68). Geſchichte:
Maugham, Treatise on the law of literary propriety 1828; die Bill von
1837: Mittermaier §. 296. Gegenwärtiges Recht: 5. 6. Vict. c. 45. und
Erlaß von Verordnungen in Angelegenheiten des internationalen Verlagsrechts
(7. 8. Vict. 12. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 55).
2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip.
Stehen nun auf dieſe Weiſe Weſen und Recht des literariſchen
Eigenthums feſt, ſo iſt auch das Recht der Erfindungen in allen ſeinen
Formen ſehr einfach.
Eine Erfindung iſt eben nichts anderes, als ein ſelbſtändig neu
erzeugter und ſelbſtändig gedachter wirthſchaftlicher Ge-
brauchswerth. Auch die Erfindung erſcheint als Sache erſt in dem
Muſterſtück. Auch dieſes wird Gegenſtand des Verkehrs. Auch hier
iſt die unabweisbere Bedingung für die Gutseigenſchaft der Erfindung,
daß das Recht auf Vervielfältigung, das iſt auf unbeſchränkten Ge-
brauch des erworbenen Muſterſtückes mit demſelben nicht erworben
wird, ſondern ſtets Gegenſtand eines ſelbſtändigen Verkehrsaktes bleibt.
Auch hier erſcheint dieſer Rechtsſatz, der der Erfindung allein ihren
wirthſchaftlichen Werth gibt, als eine Bedingung der Arbeit in den
Verwendungen auf das Erfinden. Und auch hier wird es daher Auf-
gabe der Verwaltung, das mangelnde bürgerliche Eigenthumsrecht durch
beſondere Vorſchriften und Maßregeln theils geradezu zu erſetzen, theils
leicht durchführbar zu machen. Die darauf bezüglichen Grundſätze bilden
das Recht der Erfindungen.
Hält man dieſen Standpunkt feſt, ſo iſt die Frage, ob ein ſolches
Recht auch wirklich durch den Nutzen den es bringt, motivirt ſei,
an ſich falſch, denn es iſt eben keine Maßregel der Zweckmäßigkeit,
ſondern einfach eine beſtimmte Art des Eigenthumsrechts, und die
Maßregeln der Verwaltung, ob ſie nun Monopol, Patent oder wie
immer heißen, ſollen es nicht ſchaffen, ſondern nur ſo zweckmäßig
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/412>, abgerufen am 16.07.2024.
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