Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Gesetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutschland die Bundesbeschlüsse das 2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip. Stehen nun auf diese Weise Wesen und Recht des literarischen Eine Erfindung ist eben nichts anderes, als ein selbständig neu Hält man diesen Standpunkt fest, so ist die Frage, ob ein solches Geſetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutſchland die Bundesbeſchlüſſe das 2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip. Stehen nun auf dieſe Weiſe Weſen und Recht des literariſchen Eine Erfindung iſt eben nichts anderes, als ein ſelbſtändig neu Hält man dieſen Standpunkt feſt, ſo iſt die Frage, ob ein ſolches <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0412" n="388"/> Geſetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutſchland die Bundesbeſchlüſſe das<lb/> örtliche Recht vertreten. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>: Geſchichte des literariſchen Eigenthums<lb/> mit Quellen, ſeit dem <hi rendition="#aq">Regl. sur la Librairie et Imprimerie</hi> 1723; <hi rendition="#g">Laboulaye</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Guiffrey</hi>, <hi rendition="#aq">la propriété littéraire au XVIII. siècle</hi> 1859. <hi rendition="#g">Locr<hi rendition="#aq">é</hi></hi>, <hi rendition="#aq">legislat.<lb/> civile IX.</hi> 1—27; <hi rendition="#g">Renouard</hi>, <hi rendition="#aq">traité des droits d’auteur.</hi> Neue Geſetzgebung<lb/> ſeit 1791; Grundlage für die <hi rendition="#g">Scheidung</hi> des Verlagsrechts vom Darſtellungs-<lb/> recht, die in der deutſchen Geſetzgebung erſt ſpät erſcheint; <hi rendition="#g">Kampf</hi> über die<lb/> Neugeſtaltung der Geſetzgebung ſeit 1835; Literatur bei <hi rendition="#g">Mittermaier</hi> §. 296<lb/> und <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">Dict. v. Propriété littéraire</hi> nebſt den Geſetzen bis 1854; dazu<lb/> das <hi rendition="#g">ſardiniſche</hi> Geſetz vom 25. Juni 1865 nach franzöſiſchem Vorbild. —<lb/><hi rendition="#g">England</hi>: <hi rendition="#aq">„Copyright“</hi> Hauptgeſetz 5. 6. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 45 (Erwerbung durch Ein-<lb/> tragung); Dauer: ſieben Jahre nach dem Tode (25. 26. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 68). Geſchichte:<lb/><hi rendition="#g">Maugham</hi>, <hi rendition="#aq">Treatise on the law of literary propriety</hi> 1828; die Bill von<lb/> 1837: <hi rendition="#g">Mittermaier</hi> §. 296. Gegenwärtiges Recht: 5. 6. <hi rendition="#aq">Vict. c.</hi> 45. und<lb/> Erlaß von Verordnungen in Angelegenheiten des internationalen Verlagsrechts<lb/> (7. 8. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 12. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Engl. Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 55).</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>2) <hi rendition="#g">Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip</hi>.</head><lb/> <p>Stehen nun auf dieſe Weiſe Weſen und Recht des literariſchen<lb/> Eigenthums feſt, ſo iſt auch das Recht der Erfindungen in allen ſeinen<lb/> Formen ſehr einfach.</p><lb/> <p>Eine Erfindung iſt eben nichts anderes, als ein ſelbſtändig <hi rendition="#g">neu<lb/> erzeugter</hi> und <hi rendition="#g">ſelbſtändig gedachter wirthſchaftlicher Ge-<lb/> brauchswerth</hi>. Auch die Erfindung erſcheint als Sache erſt in dem<lb/> Muſterſtück. Auch dieſes wird Gegenſtand des Verkehrs. Auch hier<lb/> iſt die unabweisbere Bedingung für die Gutseigenſchaft der Erfindung,<lb/> daß das Recht auf Vervielfältigung, das iſt auf unbeſchränkten Ge-<lb/> brauch des erworbenen Muſterſtückes mit demſelben <hi rendition="#g">nicht</hi> erworben<lb/> wird, ſondern ſtets Gegenſtand eines ſelbſtändigen Verkehrsaktes bleibt.<lb/> Auch hier erſcheint dieſer Rechtsſatz, der der Erfindung allein ihren<lb/> wirthſchaftlichen Werth gibt, als eine <hi rendition="#g">Bedingung</hi> der Arbeit in den<lb/> Verwendungen auf das Erfinden. Und auch hier wird es daher Auf-<lb/> gabe der Verwaltung, das mangelnde bürgerliche Eigenthumsrecht durch<lb/> beſondere Vorſchriften und Maßregeln theils geradezu zu erſetzen, theils<lb/> leicht durchführbar zu machen. Die darauf bezüglichen Grundſätze bilden<lb/> das <hi rendition="#g">Recht der Erfindungen</hi>.</p><lb/> <p>Hält man dieſen Standpunkt feſt, ſo iſt die Frage, ob ein ſolches<lb/> Recht auch wirklich durch den <hi rendition="#g">Nutzen</hi> den es bringt, motivirt ſei,<lb/><hi rendition="#g">an ſich falſch</hi>, denn es iſt eben keine Maßregel der Zweckmäßigkeit,<lb/> ſondern einfach eine beſtimmte Art des <hi rendition="#g">Eigenthumsrechts</hi>, und die<lb/> Maßregeln der Verwaltung, ob ſie nun Monopol, Patent oder wie<lb/> immer heißen, ſollen es nicht ſchaffen, ſondern nur ſo zweckmäßig<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [388/0412]
Geſetz vom 25. Jan. 1837; während für Deutſchland die Bundesbeſchlüſſe das
örtliche Recht vertreten. — Frankreich: Geſchichte des literariſchen Eigenthums
mit Quellen, ſeit dem Regl. sur la Librairie et Imprimerie 1723; Laboulaye
und Guiffrey, la propriété littéraire au XVIII. siècle 1859. Locré, legislat.
civile IX. 1—27; Renouard, traité des droits d’auteur. Neue Geſetzgebung
ſeit 1791; Grundlage für die Scheidung des Verlagsrechts vom Darſtellungs-
recht, die in der deutſchen Geſetzgebung erſt ſpät erſcheint; Kampf über die
Neugeſtaltung der Geſetzgebung ſeit 1835; Literatur bei Mittermaier §. 296
und Block, Dict. v. Propriété littéraire nebſt den Geſetzen bis 1854; dazu
das ſardiniſche Geſetz vom 25. Juni 1865 nach franzöſiſchem Vorbild. —
England: „Copyright“ Hauptgeſetz 5. 6. Vict. 45 (Erwerbung durch Ein-
tragung); Dauer: ſieben Jahre nach dem Tode (25. 26. Vict. 68). Geſchichte:
Maugham, Treatise on the law of literary propriety 1828; die Bill von
1837: Mittermaier §. 296. Gegenwärtiges Recht: 5. 6. Vict. c. 45. und
Erlaß von Verordnungen in Angelegenheiten des internationalen Verlagsrechts
(7. 8. Vict. 12. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 55).
2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip.
Stehen nun auf dieſe Weiſe Weſen und Recht des literariſchen
Eigenthums feſt, ſo iſt auch das Recht der Erfindungen in allen ſeinen
Formen ſehr einfach.
Eine Erfindung iſt eben nichts anderes, als ein ſelbſtändig neu
erzeugter und ſelbſtändig gedachter wirthſchaftlicher Ge-
brauchswerth. Auch die Erfindung erſcheint als Sache erſt in dem
Muſterſtück. Auch dieſes wird Gegenſtand des Verkehrs. Auch hier
iſt die unabweisbere Bedingung für die Gutseigenſchaft der Erfindung,
daß das Recht auf Vervielfältigung, das iſt auf unbeſchränkten Ge-
brauch des erworbenen Muſterſtückes mit demſelben nicht erworben
wird, ſondern ſtets Gegenſtand eines ſelbſtändigen Verkehrsaktes bleibt.
Auch hier erſcheint dieſer Rechtsſatz, der der Erfindung allein ihren
wirthſchaftlichen Werth gibt, als eine Bedingung der Arbeit in den
Verwendungen auf das Erfinden. Und auch hier wird es daher Auf-
gabe der Verwaltung, das mangelnde bürgerliche Eigenthumsrecht durch
beſondere Vorſchriften und Maßregeln theils geradezu zu erſetzen, theils
leicht durchführbar zu machen. Die darauf bezüglichen Grundſätze bilden
das Recht der Erfindungen.
Hält man dieſen Standpunkt feſt, ſo iſt die Frage, ob ein ſolches
Recht auch wirklich durch den Nutzen den es bringt, motivirt ſei,
an ſich falſch, denn es iſt eben keine Maßregel der Zweckmäßigkeit,
ſondern einfach eine beſtimmte Art des Eigenthumsrechts, und die
Maßregeln der Verwaltung, ob ſie nun Monopol, Patent oder wie
immer heißen, ſollen es nicht ſchaffen, ſondern nur ſo zweckmäßig
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