Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.sicht durch die Gemeinde. -- Frankreich: Beibehaltung der alten Markttage d) Markthallen, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah- Alles was darüber gesagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache e) Der Hausirhandel, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem Vergl. das Recht der früheren Zeit: Berg, Privatrecht I. 351; Rau II. VII. Der geistige Erwerb. Begriff und Princip. Das Werthrecht der geistigen Produkte. Das geistige Leben erscheint allerdings zunächst als eine Welt für ſicht durch die Gemeinde. — Frankreich: Beibehaltung der alten Markttage d) Markthallen, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah- Alles was darüber geſagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache e) Der Hauſirhandel, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem Vergl. das Recht der früheren Zeit: Berg, Privatrecht I. 351; Rau II. VII. Der geiſtige Erwerb. Begriff und Princip. Das Werthrecht der geiſtigen Produkte. Das geiſtige Leben erſcheint allerdings zunächſt als eine Welt für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0406" n="382"/> ſicht durch die Gemeinde. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>: Beibehaltung der alten Markttage<lb/> nach dem Decret vom 7. <hi rendition="#aq">Therm. VIII.;</hi> das Geſetz vom 10. Mai 1838 gab<lb/> den <hi rendition="#aq">Conseils généraux</hi> das Recht, auf Ordnung derſelben anzutragen; der<lb/> Maire iſt die leitende Behörde. — <hi rendition="#g">Preußens</hi> Grundſatz ſchon im Allgem.<lb/> Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 8. 103 ff. mit näheren Beſtimmungen in der Gewerbeordnung<lb/> von 1845; <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 433. — <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Princip der Conceſſion nach<lb/> Erlaß vom 4. Mai 1849 (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Verwaltungsgeſetzkunde §. 522).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) <hi rendition="#g">Markthallen</hi>, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah-<lb/> rungsmittel ſind in dem Grade wichtiger, je größer die Städte. Sie<lb/> ſind aber durchaus Gegenſtand der Selbſtverwaltung und auch als<lb/> ſolche in beſtändiger ſeltſamer Entwicklung begriffen.</p><lb/> <p>Alles was darüber geſagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache<lb/> und der beſtehenden Ordnungen im <hi rendition="#g">Bericht über die Markthallen</hi> in<lb/> Deutſchland, England, Frankreich, Belgien und Italien von <hi rendition="#g">Theodor Rieſen</hi>,<lb/> Berlin 1867.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e</hi>) Der <hi rendition="#g">Hauſirhandel</hi>, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem<lb/> Bedenken angeſehen, und zum Theil mit Recht, iſt jetzt ein einfaches<lb/> conceſſionirtes Gewerbe, das jedoch mit beſonderen polizeilichen Maß-<lb/> regeln zum Schutze des Publikums umgeben iſt. Das Hauptorgan für<lb/> die Bewachung <hi rendition="#g">ſollten</hi> die Gemeinden ſein.</p><lb/> <p>Vergl. das Recht der früheren Zeit: <hi rendition="#g">Berg</hi>, Privatrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 351; <hi rendition="#g">Rau</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> §. 290 ff. — <hi rendition="#g">England: Mac Culloch</hi>, <hi rendition="#aq">Dict. I.</hi> 871; Licenzſyſtem 50.<lb/><hi rendition="#aq">Georg. III.</hi> 41; <hi rendition="#g">Lotz</hi>, Staatswirthſchaftslehre <hi rendition="#aq">II.</hi> 322. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: pol.<lb/> Controle-Regul. vom 4. Dec. 1836; <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 336 und 359. — <hi rendition="#g">Oeſter-<lb/> reich</hi>: Regelung durch Erlaß vom 4. Sept. 1852; Hauſirpäſſe: <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>,<lb/> Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 511.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Der geiſtige Erwerb.</hi><lb/> Begriff und Princip. Das Werthrecht der geiſtigen Produkte.</head><lb/> <p>Das geiſtige Leben erſcheint allerdings zunächſt als eine Welt für<lb/> ſich, nach eigenen Geſetzen, nach eigenen Zielen ſtrebend, geſchieden<lb/> von der wirklichen Welt, und ohne Zuſammenhang mit dem, was ſie<lb/> fordert und leiſtet. Allein dieſe Scheidung iſt nur eine formale. Alles,<lb/> und vor allem das wirthſchaftliche Leben iſt vom Geiſte und ſeiner<lb/> Arbeit durchdrungen und beſeelt. Je höher die Geſittung ſteigt, je<lb/> mehr erkennt man, daß die letztere geradezu der wichtigſte Faktor für<lb/> die fortſchreitende Entwicklung der erſteren iſt. An dieſe Erkenntniß<lb/> ſchließt ſich die zweite, daß die Förderung des geiſtigen Lebens mithin<lb/> auch zu der Aufgabe der <hi rendition="#g">Volkswirthſchaftspflege</hi> gehöre. Und<lb/> damit tritt die Frage auf, was dieſe Verwaltung der Volkswirthſchaft<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [382/0406]
ſicht durch die Gemeinde. — Frankreich: Beibehaltung der alten Markttage
nach dem Decret vom 7. Therm. VIII.; das Geſetz vom 10. Mai 1838 gab
den Conseils généraux das Recht, auf Ordnung derſelben anzutragen; der
Maire iſt die leitende Behörde. — Preußens Grundſatz ſchon im Allgem.
Landrecht II. 8. 103 ff. mit näheren Beſtimmungen in der Gewerbeordnung
von 1845; Rönne II. §. 433. — Oeſterreich: Princip der Conceſſion nach
Erlaß vom 4. Mai 1849 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde §. 522).
d) Markthallen, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah-
rungsmittel ſind in dem Grade wichtiger, je größer die Städte. Sie
ſind aber durchaus Gegenſtand der Selbſtverwaltung und auch als
ſolche in beſtändiger ſeltſamer Entwicklung begriffen.
Alles was darüber geſagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache
und der beſtehenden Ordnungen im Bericht über die Markthallen in
Deutſchland, England, Frankreich, Belgien und Italien von Theodor Rieſen,
Berlin 1867.
e) Der Hauſirhandel, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem
Bedenken angeſehen, und zum Theil mit Recht, iſt jetzt ein einfaches
conceſſionirtes Gewerbe, das jedoch mit beſonderen polizeilichen Maß-
regeln zum Schutze des Publikums umgeben iſt. Das Hauptorgan für
die Bewachung ſollten die Gemeinden ſein.
Vergl. das Recht der früheren Zeit: Berg, Privatrecht I. 351; Rau II.
§. 290 ff. — England: Mac Culloch, Dict. I. 871; Licenzſyſtem 50.
Georg. III. 41; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. 322. — Preußen: pol.
Controle-Regul. vom 4. Dec. 1836; Rönne II. §. 336 und 359. — Oeſter-
reich: Regelung durch Erlaß vom 4. Sept. 1852; Hauſirpäſſe: Stubenrauch,
Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 511.
VII. Der geiſtige Erwerb.
Begriff und Princip. Das Werthrecht der geiſtigen Produkte.
Das geiſtige Leben erſcheint allerdings zunächſt als eine Welt für
ſich, nach eigenen Geſetzen, nach eigenen Zielen ſtrebend, geſchieden
von der wirklichen Welt, und ohne Zuſammenhang mit dem, was ſie
fordert und leiſtet. Allein dieſe Scheidung iſt nur eine formale. Alles,
und vor allem das wirthſchaftliche Leben iſt vom Geiſte und ſeiner
Arbeit durchdrungen und beſeelt. Je höher die Geſittung ſteigt, je
mehr erkennt man, daß die letztere geradezu der wichtigſte Faktor für
die fortſchreitende Entwicklung der erſteren iſt. An dieſe Erkenntniß
ſchließt ſich die zweite, daß die Förderung des geiſtigen Lebens mithin
auch zu der Aufgabe der Volkswirthſchaftspflege gehöre. Und
damit tritt die Frage auf, was dieſe Verwaltung der Volkswirthſchaft
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |