Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

gebrauches den wirthschaftlichen Gesetzen unterordnet (vergl. Roscher a. a. O.).
Benthams Defense of usery 1787 formulirte die Sache dialektisch. Daraus
ging der erste Versuch hervor, die Wuchergesetze ganz aufzuheben; zuerst in
Oesterreich durch Joseph II. und (Patent vom 29. Jan. 1787; vergl. nament-
lich Rizy S. 98 ff.); dann die faktische, wenn auch nicht formelle (Rizy
S. 124 und 145 ff.) Beseitigung des Wuchergesetzes durch die verschiedenen
Gesetze von 1791 bis 1796. (Rizy S. 136). -- England bleibt bei bloßen
Erleichterungen des Zinswesens stehen (5. 8. G. III. 93); doch wird die Auf-
hebung alles gesetzlichen Zinsfußes für Wechsel bis auf zwölf Monate durch
1. Vict. 80. (1837) anerkannt; Aufhebung der Wuchergesetze erst 17. 18. Vict. 90.
Allein dieser noch rein negative Kampf hat keinen dauernden Erfolg; in Oester-
reich neues Wucherpatent vom 2. Dec. 1803; in Frankreich nach harten Kämpfen
das Wuchergesetz Napoleons I. vom 3. Sept. 1807; in Italien eingeführt durch
Decret vom 31. Okt. 1807. Dem entsprechend halten im Anfange unseres
Jahrhunderts die deutschen Gesetzgebungen nicht bloß den Grundsatz der
Zinsgesetzgebung fest, sondern führen auch die peinliche Bestrafung des
Wuchers in den neuen Strafgesetzbüchern durch. -- Preußen: Allgem. Land-
recht §. 1273 und Strafgesetzbuch Art. 263; ähnlich in Württemberg und
Baden, jedoch vorsichtiger; Hannover und Oesterreich: Strafgesetzbuch
1852; vergl. Lotz, Staatswissenschaftslehre II. 283; Rau II. 319. 320; Braun
und Wirth, die Zinswuchergesetze 1856 S. 174 ff. Unterdeß bereitet sich die
Umgestaltung des Verkehrs auf allen Punkten vor, und seit dem Jahre 1848
erscheint das Vereinswesen als die neue Creditorganisation der siegenden freien
Gesellschaft. Jetzt ist der positive Boden für die Freiheit des Credits gefunden,
und nunmehr hebt ein Staat nach dem andern sowohl den gesetzlichen Zinsfuß
als die Wucherstrafe auf. England ging voran mit 2. 3. Vict. 37. (1839);
dem die definitive und durchgreifende Aufhebung des Wuchergesetzes der Königin
Anna durch 17. 18. Vict. 90. (1854) folgte. Während nun Frankreich bei
seinem Gesetze von 1807 einfach stehen blieb, haben Preußen und Oester-
reich
unter gleichzeitiger energischer Entwicklung des wirthschaftlichen Vereins-
wesens ihre Wuchergesetzgebungen beseitigt; Aufhebung der Lex Anast.
(Gesetz vom 1. Febr. 1864); in Preußen und Hannover: Gesetz vom
2. Juni 1864. Dann Aufhebung aller Zinsbeschränkungen für Darlehen
ohne Immobiliensicherheit (Verordnung vom 12. Mai 1866).

b) Der Pfandcredit, die Pfand- und Leihhäuser.

Der Pfandcredit entsteht, im Gegensatz zum Darlehenscredit
da, wo das Suchen nach einem Darlehen auf persönlicher Noth beruht,
und demnach die persönlichen Verhältnisse des Schuldners keine Sicher-
heit für Zins und Capital bieten. Hier macht daher die Noth die
Gefahr der Ausbeutung viel größer als bei dem Darlehen, die Aus-
beutung selbst aber, da in dem Pfande doch die Sicherheit für Capital
und Zins geboten ist, erscheint um so härter, indem der ganze
Pfandcredit der Regel nach nur in den niederen, nichtbesitzenden

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 17

gebrauches den wirthſchaftlichen Geſetzen unterordnet (vergl. Roſcher a. a. O.).
Benthams Defense of usery 1787 formulirte die Sache dialektiſch. Daraus
ging der erſte Verſuch hervor, die Wuchergeſetze ganz aufzuheben; zuerſt in
Oeſterreich durch Joſeph II. und (Patent vom 29. Jan. 1787; vergl. nament-
lich Rizy S. 98 ff.); dann die faktiſche, wenn auch nicht formelle (Rizy
S. 124 und 145 ff.) Beſeitigung des Wuchergeſetzes durch die verſchiedenen
Geſetze von 1791 bis 1796. (Rizy S. 136). — England bleibt bei bloßen
Erleichterungen des Zinsweſens ſtehen (5. 8. G. III. 93); doch wird die Auf-
hebung alles geſetzlichen Zinsfußes für Wechſel bis auf zwölf Monate durch
1. Vict. 80. (1837) anerkannt; Aufhebung der Wuchergeſetze erſt 17. 18. Vict. 90.
Allein dieſer noch rein negative Kampf hat keinen dauernden Erfolg; in Oeſter-
reich neues Wucherpatent vom 2. Dec. 1803; in Frankreich nach harten Kämpfen
das Wuchergeſetz Napoleons I. vom 3. Sept. 1807; in Italien eingeführt durch
Decret vom 31. Okt. 1807. Dem entſprechend halten im Anfange unſeres
Jahrhunderts die deutſchen Geſetzgebungen nicht bloß den Grundſatz der
Zinsgeſetzgebung feſt, ſondern führen auch die peinliche Beſtrafung des
Wuchers in den neuen Strafgeſetzbüchern durch. — Preußen: Allgem. Land-
recht §. 1273 und Strafgeſetzbuch Art. 263; ähnlich in Württemberg und
Baden, jedoch vorſichtiger; Hannover und Oeſterreich: Strafgeſetzbuch
1852; vergl. Lotz, Staatswiſſenſchaftslehre II. 283; Rau II. 319. 320; Braun
und Wirth, die Zinswuchergeſetze 1856 S. 174 ff. Unterdeß bereitet ſich die
Umgeſtaltung des Verkehrs auf allen Punkten vor, und ſeit dem Jahre 1848
erſcheint das Vereinsweſen als die neue Creditorganiſation der ſiegenden freien
Geſellſchaft. Jetzt iſt der poſitive Boden für die Freiheit des Credits gefunden,
und nunmehr hebt ein Staat nach dem andern ſowohl den geſetzlichen Zinsfuß
als die Wucherſtrafe auf. England ging voran mit 2. 3. Vict. 37. (1839);
dem die definitive und durchgreifende Aufhebung des Wuchergeſetzes der Königin
Anna durch 17. 18. Vict. 90. (1854) folgte. Während nun Frankreich bei
ſeinem Geſetze von 1807 einfach ſtehen blieb, haben Preußen und Oeſter-
reich
unter gleichzeitiger energiſcher Entwicklung des wirthſchaftlichen Vereins-
weſens ihre Wuchergeſetzgebungen beſeitigt; Aufhebung der Lex Anast.
(Geſetz vom 1. Febr. 1864); in Preußen und Hannover: Geſetz vom
2. Juni 1864. Dann Aufhebung aller Zinsbeſchränkungen für Darlehen
ohne Immobilienſicherheit (Verordnung vom 12. Mai 1866).

b) Der Pfandcredit, die Pfand- und Leihhäuſer.

Der Pfandcredit entſteht, im Gegenſatz zum Darlehenscredit
da, wo das Suchen nach einem Darlehen auf perſönlicher Noth beruht,
und demnach die perſönlichen Verhältniſſe des Schuldners keine Sicher-
heit für Zins und Capital bieten. Hier macht daher die Noth die
Gefahr der Ausbeutung viel größer als bei dem Darlehen, die Aus-
beutung ſelbſt aber, da in dem Pfande doch die Sicherheit für Capital
und Zins geboten iſt, erſcheint um ſo härter, indem der ganze
Pfandcredit der Regel nach nur in den niederen, nichtbeſitzenden

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 17
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0281" n="257"/>
gebrauches den wirth&#x017F;chaftlichen Ge&#x017F;etzen unterordnet (vergl. <hi rendition="#g">Ro&#x017F;cher</hi> a. a. O.).<lb/><hi rendition="#g">Benthams</hi> <hi rendition="#aq">Defense of usery</hi> 1787 formulirte die Sache dialekti&#x017F;ch. Daraus<lb/>
ging der <hi rendition="#g">er&#x017F;te</hi> Ver&#x017F;uch hervor, die Wucherge&#x017F;etze <hi rendition="#g">ganz</hi> aufzuheben; zuer&#x017F;t in<lb/>
Oe&#x017F;terreich durch Jo&#x017F;eph <hi rendition="#aq">II.</hi> und (Patent vom 29. Jan. 1787; vergl. nament-<lb/>
lich <hi rendition="#g">Rizy</hi> S. 98 ff.); dann die fakti&#x017F;che, wenn auch nicht formelle (<hi rendition="#g">Rizy</hi><lb/>
S. 124 und 145 ff.) Be&#x017F;eitigung des Wucherge&#x017F;etzes durch die ver&#x017F;chiedenen<lb/>
Ge&#x017F;etze von 1791 bis 1796. (<hi rendition="#g">Rizy</hi> S. 136). &#x2014; <hi rendition="#g">England</hi> bleibt bei bloßen<lb/>
Erleichterungen des Zinswe&#x017F;ens &#x017F;tehen (5. 8. <hi rendition="#aq">G. III.</hi> 93); doch wird die Auf-<lb/>
hebung alles ge&#x017F;etzlichen Zinsfußes für <hi rendition="#g">Wech&#x017F;el</hi> bis auf zwölf Monate durch<lb/>
1. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 80. (1837) anerkannt; <hi rendition="#g">Aufhebung</hi> der Wucherge&#x017F;etze er&#x017F;t 17. 18. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 90.<lb/>
Allein die&#x017F;er noch rein negative Kampf hat keinen dauernden Erfolg; in Oe&#x017F;ter-<lb/>
reich neues Wucherpatent vom 2. Dec. 1803; in Frankreich nach harten Kämpfen<lb/>
das Wucherge&#x017F;etz Napoleons <hi rendition="#aq">I.</hi> vom 3. Sept. 1807; in Italien eingeführt durch<lb/>
Decret vom 31. Okt. 1807. Dem ent&#x017F;prechend halten im Anfange un&#x017F;eres<lb/>
Jahrhunderts die <hi rendition="#g">deut&#x017F;chen</hi> Ge&#x017F;etzgebungen nicht bloß den Grund&#x017F;atz der<lb/>
Zinsge&#x017F;etzgebung fe&#x017F;t, &#x017F;ondern führen auch die <hi rendition="#g">peinliche Be&#x017F;trafung</hi> des<lb/>
Wuchers in den neuen Strafge&#x017F;etzbüchern durch. &#x2014; <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Allgem. Land-<lb/>
recht §. 1273 und Strafge&#x017F;etzbuch Art. 263; ähnlich in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Baden</hi>, jedoch vor&#x017F;ichtiger; <hi rendition="#g">Hannover</hi> und <hi rendition="#g">Oe&#x017F;terreich</hi>: Strafge&#x017F;etzbuch<lb/>
1852; vergl. <hi rendition="#g">Lotz</hi>, Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftslehre <hi rendition="#aq">II.</hi> 283; <hi rendition="#g">Rau</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 319. 320; <hi rendition="#g">Braun</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Wirth</hi>, die Zinswucherge&#x017F;etze 1856 S. 174 ff. Unterdeß bereitet &#x017F;ich die<lb/>
Umge&#x017F;taltung des Verkehrs auf allen Punkten vor, und &#x017F;eit dem Jahre 1848<lb/>
er&#x017F;cheint das Vereinswe&#x017F;en als die neue Creditorgani&#x017F;ation der &#x017F;iegenden freien<lb/>
Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft. Jetzt i&#x017F;t der po&#x017F;itive Boden für die Freiheit des Credits gefunden,<lb/>
und nunmehr hebt ein Staat nach dem andern &#x017F;owohl den ge&#x017F;etzlichen Zinsfuß<lb/>
als die Wucher&#x017F;trafe auf. <hi rendition="#g">England</hi> ging voran mit 2. 3. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 37. (1839);<lb/>
dem die definitive und durchgreifende Aufhebung des Wucherge&#x017F;etzes der Königin<lb/>
Anna durch 17. 18. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 90. (1854) folgte. Während nun Frankreich bei<lb/>
&#x017F;einem Ge&#x017F;etze von 1807 einfach &#x017F;tehen blieb, haben <hi rendition="#g">Preußen</hi> und <hi rendition="#g">Oe&#x017F;ter-<lb/>
reich</hi> unter gleichzeitiger energi&#x017F;cher Entwicklung des wirth&#x017F;chaftlichen Vereins-<lb/>
we&#x017F;ens ihre Wucherge&#x017F;etzgebungen be&#x017F;eitigt; <hi rendition="#g">Aufhebung</hi> der <hi rendition="#aq">Lex Anast.</hi><lb/>
(Ge&#x017F;etz vom 1. Febr. 1864); in <hi rendition="#g">Preußen</hi> und <hi rendition="#g">Hannover</hi>: Ge&#x017F;etz vom<lb/>
2. Juni 1864. Dann Aufhebung <hi rendition="#g">aller</hi> Zinsbe&#x017F;chränkungen für Darlehen<lb/>
ohne Immobilien&#x017F;icherheit (Verordnung vom 12. Mai 1866).</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head><hi rendition="#aq">b)</hi> Der Pfandcredit, die Pfand- und Leihhäu&#x017F;er.</head><lb/>
                    <p>Der <hi rendition="#g">Pfandcredit</hi> ent&#x017F;teht, im Gegen&#x017F;atz zum Darlehenscredit<lb/>
da, wo das Suchen nach einem Darlehen auf per&#x017F;önlicher Noth beruht,<lb/>
und demnach die per&#x017F;önlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;e des Schuldners keine Sicher-<lb/>
heit für Zins und Capital bieten. Hier macht daher die Noth die<lb/>
Gefahr der Ausbeutung viel größer als bei dem Darlehen, die Aus-<lb/>
beutung &#x017F;elb&#x017F;t aber, da in dem Pfande doch die Sicherheit für Capital<lb/>
und Zins geboten i&#x017F;t, er&#x017F;cheint um &#x017F;o härter, indem der ganze<lb/>
Pfandcredit der Regel nach nur in den niederen, nichtbe&#x017F;itzenden<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, Handbuch der Verwaltungslehre. 17</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[257/0281] gebrauches den wirthſchaftlichen Geſetzen unterordnet (vergl. Roſcher a. a. O.). Benthams Defense of usery 1787 formulirte die Sache dialektiſch. Daraus ging der erſte Verſuch hervor, die Wuchergeſetze ganz aufzuheben; zuerſt in Oeſterreich durch Joſeph II. und (Patent vom 29. Jan. 1787; vergl. nament- lich Rizy S. 98 ff.); dann die faktiſche, wenn auch nicht formelle (Rizy S. 124 und 145 ff.) Beſeitigung des Wuchergeſetzes durch die verſchiedenen Geſetze von 1791 bis 1796. (Rizy S. 136). — England bleibt bei bloßen Erleichterungen des Zinsweſens ſtehen (5. 8. G. III. 93); doch wird die Auf- hebung alles geſetzlichen Zinsfußes für Wechſel bis auf zwölf Monate durch 1. Vict. 80. (1837) anerkannt; Aufhebung der Wuchergeſetze erſt 17. 18. Vict. 90. Allein dieſer noch rein negative Kampf hat keinen dauernden Erfolg; in Oeſter- reich neues Wucherpatent vom 2. Dec. 1803; in Frankreich nach harten Kämpfen das Wuchergeſetz Napoleons I. vom 3. Sept. 1807; in Italien eingeführt durch Decret vom 31. Okt. 1807. Dem entſprechend halten im Anfange unſeres Jahrhunderts die deutſchen Geſetzgebungen nicht bloß den Grundſatz der Zinsgeſetzgebung feſt, ſondern führen auch die peinliche Beſtrafung des Wuchers in den neuen Strafgeſetzbüchern durch. — Preußen: Allgem. Land- recht §. 1273 und Strafgeſetzbuch Art. 263; ähnlich in Württemberg und Baden, jedoch vorſichtiger; Hannover und Oeſterreich: Strafgeſetzbuch 1852; vergl. Lotz, Staatswiſſenſchaftslehre II. 283; Rau II. 319. 320; Braun und Wirth, die Zinswuchergeſetze 1856 S. 174 ff. Unterdeß bereitet ſich die Umgeſtaltung des Verkehrs auf allen Punkten vor, und ſeit dem Jahre 1848 erſcheint das Vereinsweſen als die neue Creditorganiſation der ſiegenden freien Geſellſchaft. Jetzt iſt der poſitive Boden für die Freiheit des Credits gefunden, und nunmehr hebt ein Staat nach dem andern ſowohl den geſetzlichen Zinsfuß als die Wucherſtrafe auf. England ging voran mit 2. 3. Vict. 37. (1839); dem die definitive und durchgreifende Aufhebung des Wuchergeſetzes der Königin Anna durch 17. 18. Vict. 90. (1854) folgte. Während nun Frankreich bei ſeinem Geſetze von 1807 einfach ſtehen blieb, haben Preußen und Oeſter- reich unter gleichzeitiger energiſcher Entwicklung des wirthſchaftlichen Vereins- weſens ihre Wuchergeſetzgebungen beſeitigt; Aufhebung der Lex Anast. (Geſetz vom 1. Febr. 1864); in Preußen und Hannover: Geſetz vom 2. Juni 1864. Dann Aufhebung aller Zinsbeſchränkungen für Darlehen ohne Immobilienſicherheit (Verordnung vom 12. Mai 1866). b) Der Pfandcredit, die Pfand- und Leihhäuſer. Der Pfandcredit entſteht, im Gegenſatz zum Darlehenscredit da, wo das Suchen nach einem Darlehen auf perſönlicher Noth beruht, und demnach die perſönlichen Verhältniſſe des Schuldners keine Sicher- heit für Zins und Capital bieten. Hier macht daher die Noth die Gefahr der Ausbeutung viel größer als bei dem Darlehen, die Aus- beutung ſelbſt aber, da in dem Pfande doch die Sicherheit für Capital und Zins geboten iſt, erſcheint um ſo härter, indem der ganze Pfandcredit der Regel nach nur in den niederen, nichtbeſitzenden Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 17

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/281
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/281>, abgerufen am 19.11.2024.