Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Britt. Ostindien die Silberwährung durch Gesetz vom 1. August 1855 aus- Die deutschen Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung; III. Das Papiergeldwesen. Das ganze Gebiet des Papiergeldwesens ist theils durch die histo- Die Grundlage des letzteren ist die scharfe Scheidung zwischen Der Mangel an Geld, die Kosten und Schwierigkeiten der Zah- Denn so wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt Kein Werthzeichen ist daher Papiergeld, welches nicht gesetzliche Britt. Oſtindien die Silberwährung durch Geſetz vom 1. Auguſt 1855 aus- Die deutſchen Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung; III. Das Papiergeldweſen. Das ganze Gebiet des Papiergeldweſens iſt theils durch die hiſto- Die Grundlage des letzteren iſt die ſcharfe Scheidung zwiſchen Der Mangel an Geld, die Koſten und Schwierigkeiten der Zah- Denn ſo wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt Kein Werthzeichen iſt daher Papiergeld, welches nicht geſetzliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0263" n="239"/><hi rendition="#g">Britt. Oſtindien</hi> die Silberwährung durch Geſetz vom 1. Auguſt 1855 aus-<lb/> ſchließlich angenommen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">deutſchen</hi> Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung;<lb/><hi rendition="#g">Bremen</hi> Goldwährung. Erſter weſentlicher Schritt zur Goldwährung die<lb/> internationale Commiſſion von 1867 in Paris (<hi rendition="#g">Gſchwendner</hi>, Münzeinheit<lb/><hi rendition="#aq">I. II.;</hi> <hi rendition="#g">Contzen</hi> a. a. O. S. 18 ff.).</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Papiergeldweſen.</hi> </head><lb/> <p>Das ganze Gebiet des Papiergeldweſens iſt theils durch die hiſto-<lb/> riſche Entwicklung, theils durch die Verſchmelzung mit Credit- und<lb/> Bankweſen, und theils durch den Mangel des ſelbſtändigen Geſichts-<lb/> punktes für die Verwaltung und ihre Aufgabe ſo verwirrt, daß die<lb/> volkswirthſchaftliche Definition des letzteren unabweisbar vorauf gehen<lb/> muß, um zu einem beſtimmten Reſultate zu gelangen.</p><lb/> <p>Die Grundlage des letzteren iſt die ſcharfe Scheidung zwiſchen<lb/> Kreditpapier und Papiergeld.</p><lb/> <p>Der Mangel an Geld, die Koſten und Schwierigkeiten der Zah-<lb/> lung in Münze und das natürliche Princip der Compenſation erzeugen<lb/> ohne alles Zuthun der Verwaltung als naturgemäßen Erſatz der Münze<lb/> Werthſcheine, Anweiſungen aller Art, als ein die Münzzahlung ver-<lb/> tretendes Zahlungsmittel. Da nun dieſes Zahlungsmittel aus dem<lb/> Verkehr der gegenſeitig Verpflichteten in den Verkehr Dritter übergeht,<lb/> welche ſich deſſelben in der Ueberzeugung der Zahlungsfähigkeit der<lb/> Verpflichteten als gegenſeitiges Zahlungsmittel bedienen, entſteht das<lb/> Syſtem der <hi rendition="#g">Noten</hi>, welche an ſich weder Münze noch Geld, ſondern<lb/><hi rendition="#g">Creditpapiere</hi> ſind. Allerdings ſtehen auch ſie unter der Verwal-<lb/> tung des Creditweſens, ſie haben aber mit dem Geldweſen <hi rendition="#g">gar nichts<lb/> zu thun</hi>. Ihre Bedeutung für das letztere beruht nur darauf, daß<lb/> ſie die <hi rendition="#g">Form</hi> des eigentlichen Papiergeldes abgeben.</p><lb/> <p>Denn ſo wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt<lb/> mit ihnen der Staat die Möglichkeit, <hi rendition="#g">entweder</hi> ſolche Noten, obwohl<lb/> ſie nicht von ihm ausgegeben werden, als Geld anzuerkennen, indem<lb/> er ihnen die <hi rendition="#g">Währung verleiht</hi>, oder <hi rendition="#g">ſelbſt</hi> Noten mit geſetzlicher<lb/> Währung auszugeben: Banknoten, Staatsnoten. Solche, <hi rendition="#g">mit einer<lb/> geſetzlichen Währung verſehene Noten heißen Papiergeld</hi>,<lb/> und die Grundſätze, nach welchen die Verwaltung für die Ausgabe ſolchen<lb/> Papiergeldes ſich zu richten hat, bilden das <hi rendition="#g">Papiergeldweſen</hi>.</p><lb/> <p>Kein Werthzeichen iſt daher Papiergeld, welches nicht <hi rendition="#g">geſetzliche<lb/> Währung</hi> hat; jedes Werthzeichen wird <hi rendition="#g">zum Papiergeld durch<lb/> die Währung</hi>; die bloße Fähigkeit, die Funktion der Metallmenge<lb/> als Zahlungsmittel im Verkehr, ganz gleich ob gut oder ſchlecht, zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0263]
Britt. Oſtindien die Silberwährung durch Geſetz vom 1. Auguſt 1855 aus-
ſchließlich angenommen.
Die deutſchen Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung;
Bremen Goldwährung. Erſter weſentlicher Schritt zur Goldwährung die
internationale Commiſſion von 1867 in Paris (Gſchwendner, Münzeinheit
I. II.; Contzen a. a. O. S. 18 ff.).
III. Das Papiergeldweſen.
Das ganze Gebiet des Papiergeldweſens iſt theils durch die hiſto-
riſche Entwicklung, theils durch die Verſchmelzung mit Credit- und
Bankweſen, und theils durch den Mangel des ſelbſtändigen Geſichts-
punktes für die Verwaltung und ihre Aufgabe ſo verwirrt, daß die
volkswirthſchaftliche Definition des letzteren unabweisbar vorauf gehen
muß, um zu einem beſtimmten Reſultate zu gelangen.
Die Grundlage des letzteren iſt die ſcharfe Scheidung zwiſchen
Kreditpapier und Papiergeld.
Der Mangel an Geld, die Koſten und Schwierigkeiten der Zah-
lung in Münze und das natürliche Princip der Compenſation erzeugen
ohne alles Zuthun der Verwaltung als naturgemäßen Erſatz der Münze
Werthſcheine, Anweiſungen aller Art, als ein die Münzzahlung ver-
tretendes Zahlungsmittel. Da nun dieſes Zahlungsmittel aus dem
Verkehr der gegenſeitig Verpflichteten in den Verkehr Dritter übergeht,
welche ſich deſſelben in der Ueberzeugung der Zahlungsfähigkeit der
Verpflichteten als gegenſeitiges Zahlungsmittel bedienen, entſteht das
Syſtem der Noten, welche an ſich weder Münze noch Geld, ſondern
Creditpapiere ſind. Allerdings ſtehen auch ſie unter der Verwal-
tung des Creditweſens, ſie haben aber mit dem Geldweſen gar nichts
zu thun. Ihre Bedeutung für das letztere beruht nur darauf, daß
ſie die Form des eigentlichen Papiergeldes abgeben.
Denn ſo wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt
mit ihnen der Staat die Möglichkeit, entweder ſolche Noten, obwohl
ſie nicht von ihm ausgegeben werden, als Geld anzuerkennen, indem
er ihnen die Währung verleiht, oder ſelbſt Noten mit geſetzlicher
Währung auszugeben: Banknoten, Staatsnoten. Solche, mit einer
geſetzlichen Währung verſehene Noten heißen Papiergeld,
und die Grundſätze, nach welchen die Verwaltung für die Ausgabe ſolchen
Papiergeldes ſich zu richten hat, bilden das Papiergeldweſen.
Kein Werthzeichen iſt daher Papiergeld, welches nicht geſetzliche
Währung hat; jedes Werthzeichen wird zum Papiergeld durch
die Währung; die bloße Fähigkeit, die Funktion der Metallmenge
als Zahlungsmittel im Verkehr, ganz gleich ob gut oder ſchlecht, zu
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