§. 436 ff.; für unser Jahrhundert s. Lotz, Staatswirthschaftslehre III. S. 153; Mohl, Polizeiwissenschaft §. 173; Herfeld, Reform des Post- und Trans- portwesens in Deutschland 1841. S. 49.) Die gesetzliche Anerkennung des Postzwanges wird jedoch streng aufrecht gehalten; daneben harte Strafen für die Umgehung (vergl. Preuß. Allgem. Landrecht II. 15. 141). In Frankreich gab das Decret vom 16. Okt. 1794 völlige Freiheit der Beförderung bis 1 Kilo- gramm, und forderte nur Postzwang für Briefe und Extrapost. Dann ent- stand die Besteuerung der Unternehmungen 1804; die Beförderung von Reisen- den wieder verboten 1805; dann Entwicklung des Systems der Messagerien, deren jetzt gegen 4000 als Privatunternehmungen bestehen. Das deutsche Post- recht als Haftungsrecht und in systematischer Behandlung eigentlich erst seit dem Postvertrag von 1850; dieser Postvertrag wird die Basis der Bildung des deutschen Postrechts; ihm folgt das preußische Postgesetz vom 5. Juni 1852; dem Vertrage von 1860 folgt das preußische Gesetz vom 21. Mai 1860 (vergl. Rönne, Staatsrecht II. §. 424; Pötzl, bayerisches Verwaltungsrecht §. 173 bis 176). -- Badisches Postgesetz vom 1. Juli 1864. -- Braunschweig: Postgesetz vom 1. Juli 1864. Sehr klar ist das französische Postrecht behandelt von Lavallee bei Block, Dict. v. Postes. -- Die deutsche Literatur über das Postrecht ist seit den letzten zwanzig Jahren sehr einseitig entwickelt; das Ge- schichtliche schließt sich fast ausschließlich an die Thurn- und Taxis'sche Post- frage (Zöpfl, Staatsrecht II. §. 303). Die bedeutendste Arbeit ist in neuester Zeit der administrative, meist einfache Auszug aus den Gesetzen wie bei Rönne, Mayer, Verwaltungsrecht (unklar an mehreren Orten); die casuistische Behand- lung der Haftpflicht der Post geht vom reinen privatrechtlichen Standpunkt aus, ohne es zu einer gesammten wissenschaftlichen Auffassung zu bringen (Linde, Haftverbindlichkeit der Postanstalt 1859; Schellmann, Rechtliche Natur des Postbeförderungsvertrages von 1861; Kompe, Posttransportvertrag (Zeitschrift für deutsches Recht XVIII.)
II. Das Eisenbahnwesen.
Natur seiner Funktion.
Während nun die Post den Verkehr der Einzelnen zum Gegenstand der Staatsthätigkeit macht, bilden die Eisenbahnen den Organismus, der den Gesammtverkehr der Massen, sowohl der Personen als der Güter einerseits in sich aufnimmt, andererseits erzeugt. Die Eisen- bahnen sind daher das Mittel und der Ausdruck des Zusammen- lebens der Theile des Staates und der Staaten unter einander. Ihre Bedeutung ist daher eben so groß, als es ihr Erfolg ist. Und es ist deßhalb natürlich, daß Gesetzgebung und Literatur im Anfang dieser Erscheinung die verschiedenen Gesichtspunkte, die für dasselbe gelten, zusammenwerfen. Die erste Aufgabe ist daher für die Verwal- tungslehre die, ihr eigenes Gebiet von dem verwandten zu sondern,
§. 436 ff.; für unſer Jahrhundert ſ. Lotz, Staatswirthſchaftslehre III. S. 153; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft §. 173; Herfeld, Reform des Poſt- und Trans- portweſens in Deutſchland 1841. S. 49.) Die geſetzliche Anerkennung des Poſtzwanges wird jedoch ſtreng aufrecht gehalten; daneben harte Strafen für die Umgehung (vergl. Preuß. Allgem. Landrecht II. 15. 141). In Frankreich gab das Decret vom 16. Okt. 1794 völlige Freiheit der Beförderung bis 1 Kilo- gramm, und forderte nur Poſtzwang für Briefe und Extrapoſt. Dann ent- ſtand die Beſteuerung der Unternehmungen 1804; die Beförderung von Reiſen- den wieder verboten 1805; dann Entwicklung des Syſtems der Meſſagerien, deren jetzt gegen 4000 als Privatunternehmungen beſtehen. Das deutſche Poſt- recht als Haftungsrecht und in ſyſtematiſcher Behandlung eigentlich erſt ſeit dem Poſtvertrag von 1850; dieſer Poſtvertrag wird die Baſis der Bildung des deutſchen Poſtrechts; ihm folgt das preußiſche Poſtgeſetz vom 5. Juni 1852; dem Vertrage von 1860 folgt das preußiſche Geſetz vom 21. Mai 1860 (vergl. Rönne, Staatsrecht II. §. 424; Pötzl, bayeriſches Verwaltungsrecht §. 173 bis 176). — Badiſches Poſtgeſetz vom 1. Juli 1864. — Braunſchweig: Poſtgeſetz vom 1. Juli 1864. Sehr klar iſt das franzöſiſche Poſtrecht behandelt von Lavallée bei Block, Dict. v. Postes. — Die deutſche Literatur über das Poſtrecht iſt ſeit den letzten zwanzig Jahren ſehr einſeitig entwickelt; das Ge- ſchichtliche ſchließt ſich faſt ausſchließlich an die Thurn- und Taxis’ſche Poſt- frage (Zöpfl, Staatsrecht II. §. 303). Die bedeutendſte Arbeit iſt in neueſter Zeit der adminiſtrative, meiſt einfache Auszug aus den Geſetzen wie bei Rönne, Mayer, Verwaltungsrecht (unklar an mehreren Orten); die caſuiſtiſche Behand- lung der Haftpflicht der Poſt geht vom reinen privatrechtlichen Standpunkt aus, ohne es zu einer geſammten wiſſenſchaftlichen Auffaſſung zu bringen (Linde, Haftverbindlichkeit der Poſtanſtalt 1859; Schellmann, Rechtliche Natur des Poſtbeförderungsvertrages von 1861; Kompe, Poſttransportvertrag (Zeitſchrift für deutſches Recht XVIII.)
II. Das Eiſenbahnweſen.
Natur ſeiner Funktion.
Während nun die Poſt den Verkehr der Einzelnen zum Gegenſtand der Staatsthätigkeit macht, bilden die Eiſenbahnen den Organismus, der den Geſammtverkehr der Maſſen, ſowohl der Perſonen als der Güter einerſeits in ſich aufnimmt, andererſeits erzeugt. Die Eiſen- bahnen ſind daher das Mittel und der Ausdruck des Zuſammen- lebens der Theile des Staates und der Staaten unter einander. Ihre Bedeutung iſt daher eben ſo groß, als es ihr Erfolg iſt. Und es iſt deßhalb natürlich, daß Geſetzgebung und Literatur im Anfang dieſer Erſcheinung die verſchiedenen Geſichtspunkte, die für daſſelbe gelten, zuſammenwerfen. Die erſte Aufgabe iſt daher für die Verwal- tungslehre die, ihr eigenes Gebiet von dem verwandten zu ſondern,
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[208/0232]
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Mohl, Polizeiwiſſenſchaft §. 173; Herfeld, Reform des Poſt- und Trans-
portweſens in Deutſchland 1841. S. 49.) Die geſetzliche Anerkennung des
Poſtzwanges wird jedoch ſtreng aufrecht gehalten; daneben harte Strafen für
die Umgehung (vergl. Preuß. Allgem. Landrecht II. 15. 141). In Frankreich
gab das Decret vom 16. Okt. 1794 völlige Freiheit der Beförderung bis 1 Kilo-
gramm, und forderte nur Poſtzwang für Briefe und Extrapoſt. Dann ent-
ſtand die Beſteuerung der Unternehmungen 1804; die Beförderung von Reiſen-
den wieder verboten 1805; dann Entwicklung des Syſtems der Meſſagerien,
deren jetzt gegen 4000 als Privatunternehmungen beſtehen. Das deutſche Poſt-
recht als Haftungsrecht und in ſyſtematiſcher Behandlung eigentlich erſt ſeit dem
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deutſchen Poſtrechts; ihm folgt das preußiſche Poſtgeſetz vom 5. Juni 1852;
dem Vertrage von 1860 folgt das preußiſche Geſetz vom 21. Mai 1860 (vergl.
Rönne, Staatsrecht II. §. 424; Pötzl, bayeriſches Verwaltungsrecht §. 173
bis 176). — Badiſches Poſtgeſetz vom 1. Juli 1864. — Braunſchweig:
Poſtgeſetz vom 1. Juli 1864. Sehr klar iſt das franzöſiſche Poſtrecht behandelt
von Lavallée bei Block, Dict. v. Postes. — Die deutſche Literatur über das
Poſtrecht iſt ſeit den letzten zwanzig Jahren ſehr einſeitig entwickelt; das Ge-
ſchichtliche ſchließt ſich faſt ausſchließlich an die Thurn- und Taxis’ſche Poſt-
frage (Zöpfl, Staatsrecht II. §. 303). Die bedeutendſte Arbeit iſt in neueſter
Zeit der adminiſtrative, meiſt einfache Auszug aus den Geſetzen wie bei Rönne,
Mayer, Verwaltungsrecht (unklar an mehreren Orten); die caſuiſtiſche Behand-
lung der Haftpflicht der Poſt geht vom reinen privatrechtlichen Standpunkt aus,
ohne es zu einer geſammten wiſſenſchaftlichen Auffaſſung zu bringen (Linde,
Haftverbindlichkeit der Poſtanſtalt 1859; Schellmann, Rechtliche Natur des
Poſtbeförderungsvertrages von 1861; Kompe, Poſttransportvertrag (Zeitſchrift
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II. Das Eiſenbahnweſen.
Natur ſeiner Funktion.
Während nun die Poſt den Verkehr der Einzelnen zum Gegenſtand
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der den Geſammtverkehr der Maſſen, ſowohl der Perſonen als der
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bahnen ſind daher das Mittel und der Ausdruck des Zuſammen-
lebens der Theile des Staates und der Staaten unter einander.
Ihre Bedeutung iſt daher eben ſo groß, als es ihr Erfolg iſt. Und
es iſt deßhalb natürlich, daß Geſetzgebung und Literatur im Anfang
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tungslehre die, ihr eigenes Gebiet von dem verwandten zu ſondern,
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/232>, abgerufen am 22.12.2024.
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