Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Die Fahrpostentaxen bleiben dagegen naturgemäß territorial; das inter- Eine Geschichte des Portowesens mangelt; sehr viele Klagen und sehr B. Das Postrecht. Begriff. Das Postrecht im weitesten Sinne enthält nun die Gesammtheit Diese Regalität aber hat zwei historische Grundformen. Sie ist Jeder Theil des Postrechts hat daher beide Epochen durchgemacht, Die Begriffe von der Regalität sind überhaupt nur dadurch unklar, daß Die Fahrpoſtentaxen bleiben dagegen naturgemäß territorial; das inter- Eine Geſchichte des Portoweſens mangelt; ſehr viele Klagen und ſehr B. Das Poſtrecht. Begriff. Das Poſtrecht im weiteſten Sinne enthält nun die Geſammtheit Dieſe Regalität aber hat zwei hiſtoriſche Grundformen. Sie iſt Jeder Theil des Poſtrechts hat daher beide Epochen durchgemacht, Die Begriffe von der Regalität ſind überhaupt nur dadurch unklar, daß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0229" n="205"/> Die Fahrpoſtentaxen bleiben dagegen naturgemäß territorial; das inter-<lb/> nationale Syſtem derſelben hat man in den Conventionen der Eiſen-<lb/> bahnen zu ſuchen.</p><lb/> <p>Eine Geſchichte des Portoweſens mangelt; ſehr viele Klagen und ſehr<lb/> viel einzelnes Material bei <hi rendition="#g">Klüber, Herrfeld, Müller</hi>, Reform des Poſt-<lb/> weſens 1843. Die beſte Geſchichte des Entſtehens und der Kämpfe des Hill-<lb/> ſchen Syſtems in <hi rendition="#g">Hüttner</hi>, Beiträge zur Kenntniß des Poſtweſens, 2. Jahrg.<lb/> 1848. Den Kampf in Deutſchland bei <hi rendition="#g">Herrfeld</hi> und <hi rendition="#g">Müller</hi>. Die wich-<lb/> tige Frage, ob dann das Herabgehen des Portoſatzes <hi rendition="#g">unter</hi> die Geſtehungs-<lb/> koſten des Poſtbetriebes, wenn auch mit Ausſicht auf Ausgleichung durch<lb/> ſpätere Zunahme, gerechtfertigt ſei, iſt wenig unterſucht. Ueber <hi rendition="#g">England</hi><lb/> vgl. <hi rendition="#g">Vocke</hi> a. a. O.; <hi rendition="#g">Morton Peto</hi>, <hi rendition="#aq">On taxation</hi> 1863.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">B.</hi> Das Poſtrecht.</hi> </head><lb/> <p>Begriff.</p><lb/> <p>Das Poſtrecht im weiteſten Sinne enthält nun die Geſammtheit<lb/> von Rechtsverhäliniſſen, welche durch die Thätigkeit dieſer Poſtverwal-<lb/> tung zwiſchen ihr und den Einzelnen entſtehen. Das Princip für das-<lb/> ſelbe iſt die Modifikation des an ſich privatrechtlichen Beförderungs-<lb/> unternehmens und Beförderungsvertrages durch das höhere adminiſtrative<lb/> Weſen der Poſt. Das letztere iſt ausgedrückt im Begriff der <hi rendition="#g">Regalität</hi>.<lb/> Das Poſtrecht erſcheint daher als das rechtliche Syſtem der Regalität<lb/> der Poſt.</p><lb/> <p>Dieſe Regalität aber hat zwei hiſtoriſche Grundformen. Sie iſt<lb/> hier wie immer <hi rendition="#g">zuerſt</hi> eine reine <hi rendition="#g">finanzielle</hi>, welche die Poſt als<lb/> Einnahmsquelle behandelt; dann wird ſie mit dem neunzehnten Jahr-<lb/> hundert ein <hi rendition="#g">wirthſchaftliches</hi> Hoheitsrecht, in welchem das aus-<lb/> ſchließliche Recht des Regals nur deßhalb und nur ſo weit aufrecht<lb/> erhalten wird, als die <hi rendition="#g">ſtaatliche Funktion der Poſt es fordert</hi>.</p><lb/> <p>Jeder Theil des Poſtrechts hat daher beide Epochen durchgemacht,<lb/> und vermöge derſelben eine doppelte Geſtalt. Die Grundlage der Ent-<lb/> wicklung aber iſt die Bewegung zur größeren <hi rendition="#g">Freiheit</hi> im ganzen<lb/> Poſtweſen, welche zwar nicht das Poſtregal aufhebt, wohl aber es<lb/> gegenüber der Einzelthätigkeit auf die möglichſt engen Gränzen zurück-<lb/> führt. Es iſt keine Frage, daß wir in dieſer Beziehung noch vielfach<lb/> im Uebergange, namentlich in den einzelnen Beſtimmungen der Regalität<lb/> begriffen ſind. Um ſo nothwendiger iſt es, die feſten ſyſtematiſchen<lb/> Grundlagen für das ganze Gebiet aufzuſtellen, um daran die weitere<lb/> Entwicklung meſſen zu können.</p><lb/> <p>Die Begriffe von der Regalität ſind überhaupt nur dadurch unklar, daß<lb/> man regelmäßig bei dem <hi rendition="#g">hiſtoriſch</hi> begründeten finanziellen Regal ſtehen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [205/0229]
Die Fahrpoſtentaxen bleiben dagegen naturgemäß territorial; das inter-
nationale Syſtem derſelben hat man in den Conventionen der Eiſen-
bahnen zu ſuchen.
Eine Geſchichte des Portoweſens mangelt; ſehr viele Klagen und ſehr
viel einzelnes Material bei Klüber, Herrfeld, Müller, Reform des Poſt-
weſens 1843. Die beſte Geſchichte des Entſtehens und der Kämpfe des Hill-
ſchen Syſtems in Hüttner, Beiträge zur Kenntniß des Poſtweſens, 2. Jahrg.
1848. Den Kampf in Deutſchland bei Herrfeld und Müller. Die wich-
tige Frage, ob dann das Herabgehen des Portoſatzes unter die Geſtehungs-
koſten des Poſtbetriebes, wenn auch mit Ausſicht auf Ausgleichung durch
ſpätere Zunahme, gerechtfertigt ſei, iſt wenig unterſucht. Ueber England
vgl. Vocke a. a. O.; Morton Peto, On taxation 1863.
B. Das Poſtrecht.
Begriff.
Das Poſtrecht im weiteſten Sinne enthält nun die Geſammtheit
von Rechtsverhäliniſſen, welche durch die Thätigkeit dieſer Poſtverwal-
tung zwiſchen ihr und den Einzelnen entſtehen. Das Princip für das-
ſelbe iſt die Modifikation des an ſich privatrechtlichen Beförderungs-
unternehmens und Beförderungsvertrages durch das höhere adminiſtrative
Weſen der Poſt. Das letztere iſt ausgedrückt im Begriff der Regalität.
Das Poſtrecht erſcheint daher als das rechtliche Syſtem der Regalität
der Poſt.
Dieſe Regalität aber hat zwei hiſtoriſche Grundformen. Sie iſt
hier wie immer zuerſt eine reine finanzielle, welche die Poſt als
Einnahmsquelle behandelt; dann wird ſie mit dem neunzehnten Jahr-
hundert ein wirthſchaftliches Hoheitsrecht, in welchem das aus-
ſchließliche Recht des Regals nur deßhalb und nur ſo weit aufrecht
erhalten wird, als die ſtaatliche Funktion der Poſt es fordert.
Jeder Theil des Poſtrechts hat daher beide Epochen durchgemacht,
und vermöge derſelben eine doppelte Geſtalt. Die Grundlage der Ent-
wicklung aber iſt die Bewegung zur größeren Freiheit im ganzen
Poſtweſen, welche zwar nicht das Poſtregal aufhebt, wohl aber es
gegenüber der Einzelthätigkeit auf die möglichſt engen Gränzen zurück-
führt. Es iſt keine Frage, daß wir in dieſer Beziehung noch vielfach
im Uebergange, namentlich in den einzelnen Beſtimmungen der Regalität
begriffen ſind. Um ſo nothwendiger iſt es, die feſten ſyſtematiſchen
Grundlagen für das ganze Gebiet aufzuſtellen, um daran die weitere
Entwicklung meſſen zu können.
Die Begriffe von der Regalität ſind überhaupt nur dadurch unklar, daß
man regelmäßig bei dem hiſtoriſch begründeten finanziellen Regal ſtehen
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