Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.nicht von Bedeutung. Von den Territorialrechten haben nur Rönne, Staats- A. Seerecht. Wesen und Gebiete. Das Seerecht umfaßt daher die Gesammtheit derjenigen Modisi- a) Das specifische seerechtliche Sachenrecht erscheint für das b) Das seerechtliche Personenrecht ist in dem Rechte des Ca- c) Das seerechtliche Vertragsrecht enthält zwei große Theile. d) Die Elemente dieses Rechts sind nun schon in den alten See- nicht von Bedeutung. Von den Territorialrechten haben nur Rönne, Staats- A. Seerecht. Weſen und Gebiete. Das Seerecht umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen Modiſi- a) Das ſpecifiſche ſeerechtliche Sachenrecht erſcheint für das b) Das ſeerechtliche Perſonenrecht iſt in dem Rechte des Ca- c) Das ſeerechtliche Vertragsrecht enthält zwei große Theile. d) Die Elemente dieſes Rechts ſind nun ſchon in den alten See- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0215" n="191"/> nicht von Bedeutung. Von den Territorialrechten haben nur <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staats-<lb/> recht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 396 und <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 531 dar-<lb/> auf Rückſicht genommen; der erſtere faßt das Ganze leider nur als „Gewerbe“<lb/> auf, der letztere gibt einen Auszug aus dem <hi rendition="#aq">Editto,</hi> ohne Eingehen auf die<lb/> Sache. — Die Beſtimmungen über Verhüten des <hi rendition="#g">Zuſammenſtoßens</hi> der<lb/> Schiffe auf offener See: Gegenſtand der Geſetzgebung und internationale Ver-<lb/> träge (ſ. <hi rendition="#g">Preußen</hi>, Geſetz vom 22. Febr. 1864); Zuſtimmung der übrigen<lb/> Seeſtaaten; Organiſirung des Schifffahrtsweſens und eigene Schifffahrtsord-<lb/> nung (Geſetz vom 26. März 1864).</p><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">A.</hi> Seerecht. Weſen und Gebiete.</hi> </head><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Seerecht</hi> umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen Modiſi-<lb/> kationen des bürgerlichen Sachen-, Perſonen- und Vertragsrechts, welche<lb/> durch die Natur des Schiffes und der Schifffahrt gefordert werden,<lb/> und die mithin als rechtliche Bedingungen des Seeverkehrs zum gelten-<lb/> den öffentlichen Recht erhoben ſind. Das Gebiet des Seerechts iſt<lb/> demnach ſtrenge begränzt auf die Rechtsverhältniſſe <hi rendition="#g">zwiſchen den<lb/> einzelnen</hi> bei der Schifffahrt betheiligten Perſonen; daß in die See-<lb/> geſetze auch Gegenſtände des Seeverwaltungsrechts aufgenommen ſind,<lb/> ändert natürlich an der Sache nichts. Die Gebiete deſſelben ſind<lb/> folgende.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Das ſpecifiſche ſeerechtliche <hi rendition="#g">Sachenrecht</hi> erſcheint für das<lb/><hi rendition="#g">Schiff</hi> in den Beſtimmungen über den <hi rendition="#g">Bielbrief</hi> (Eigenthumsrecht),<lb/> der <hi rendition="#g">Bodmerei</hi> (Seepfandrecht) und dem <hi rendition="#g">Abandon</hi> (Recht des Caſus).<lb/> Für die Ladung in dem Recht des <hi rendition="#g">Seewurfs</hi> <hi rendition="#aq">(lex Rhodia),</hi> dem<lb/><hi rendition="#g">Strandrecht</hi> und dem <hi rendition="#g">Bergerecht</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Das ſeerechtliche <hi rendition="#g">Perſonenrecht</hi> iſt in dem Rechte des Ca-<lb/> pitäns über die <hi rendition="#g">Mannſchaft</hi> gegeben, ſpeciell in dem <hi rendition="#g">Disciplinar-</hi><lb/> Strafrecht deſſelben, in dem Strafrecht für <hi rendition="#g">Deſertion</hi>, und der<lb/> ſtrengen Organiſation des Rechts auf Befehl und Gehorſam.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Das ſeerechtliche <hi rendition="#g">Vertragsrecht</hi> enthält zwei große Theile.<lb/> Der erſte iſt einerſeits das Recht der <hi rendition="#g">Fahrt</hi> zwiſchen Capitän und<lb/> Eigenthümer, und andererſeits das Recht der <hi rendition="#g">Verfrachtung</hi> zwiſchen<lb/><hi rendition="#g">Schiffer</hi> und Rheder. Der zweite iſt das wichtige Gebiet der <hi rendition="#g">See-<lb/> verſicherung</hi>, die hier vermöge der beſondern Verhältniſſe des Scha-<lb/> dens zur See (der Havarie), eine eigenthümliche, höchſt entwickelte<lb/> Geſtalt des Schadenverſicherungsweſens, und mit ihr eine ausgebildete<lb/> Geſetzgebung und Jurisprudenz erzeugt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Die Elemente dieſes Rechts ſind nun ſchon in den alten See-<lb/> rechten vorhanden; die große Entwicklung der transatlantiſchen Schiff-<lb/> fahrt hat dazu das letzte Element als organiſches Mittel der Sicherung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [191/0215]
nicht von Bedeutung. Von den Territorialrechten haben nur Rönne, Staats-
recht II. §. 396 und Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. S. 531 dar-
auf Rückſicht genommen; der erſtere faßt das Ganze leider nur als „Gewerbe“
auf, der letztere gibt einen Auszug aus dem Editto, ohne Eingehen auf die
Sache. — Die Beſtimmungen über Verhüten des Zuſammenſtoßens der
Schiffe auf offener See: Gegenſtand der Geſetzgebung und internationale Ver-
träge (ſ. Preußen, Geſetz vom 22. Febr. 1864); Zuſtimmung der übrigen
Seeſtaaten; Organiſirung des Schifffahrtsweſens und eigene Schifffahrtsord-
nung (Geſetz vom 26. März 1864).
A. Seerecht. Weſen und Gebiete.
Das Seerecht umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen Modiſi-
kationen des bürgerlichen Sachen-, Perſonen- und Vertragsrechts, welche
durch die Natur des Schiffes und der Schifffahrt gefordert werden,
und die mithin als rechtliche Bedingungen des Seeverkehrs zum gelten-
den öffentlichen Recht erhoben ſind. Das Gebiet des Seerechts iſt
demnach ſtrenge begränzt auf die Rechtsverhältniſſe zwiſchen den
einzelnen bei der Schifffahrt betheiligten Perſonen; daß in die See-
geſetze auch Gegenſtände des Seeverwaltungsrechts aufgenommen ſind,
ändert natürlich an der Sache nichts. Die Gebiete deſſelben ſind
folgende.
a) Das ſpecifiſche ſeerechtliche Sachenrecht erſcheint für das
Schiff in den Beſtimmungen über den Bielbrief (Eigenthumsrecht),
der Bodmerei (Seepfandrecht) und dem Abandon (Recht des Caſus).
Für die Ladung in dem Recht des Seewurfs (lex Rhodia), dem
Strandrecht und dem Bergerecht.
b) Das ſeerechtliche Perſonenrecht iſt in dem Rechte des Ca-
pitäns über die Mannſchaft gegeben, ſpeciell in dem Disciplinar-
Strafrecht deſſelben, in dem Strafrecht für Deſertion, und der
ſtrengen Organiſation des Rechts auf Befehl und Gehorſam.
c) Das ſeerechtliche Vertragsrecht enthält zwei große Theile.
Der erſte iſt einerſeits das Recht der Fahrt zwiſchen Capitän und
Eigenthümer, und andererſeits das Recht der Verfrachtung zwiſchen
Schiffer und Rheder. Der zweite iſt das wichtige Gebiet der See-
verſicherung, die hier vermöge der beſondern Verhältniſſe des Scha-
dens zur See (der Havarie), eine eigenthümliche, höchſt entwickelte
Geſtalt des Schadenverſicherungsweſens, und mit ihr eine ausgebildete
Geſetzgebung und Jurisprudenz erzeugt.
d) Die Elemente dieſes Rechts ſind nun ſchon in den alten See-
rechten vorhanden; die große Entwicklung der transatlantiſchen Schiff-
fahrt hat dazu das letzte Element als organiſches Mittel der Sicherung
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