Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.
legale d'irrigation L. 29. Avr. 1845) und Dessechement (Code de des- III. Das Schadenversicherungswesen. Begriff und historische Entwicklung. Im Wasserwesen und Feuerwesen schützt nun der Einzelne unter Diese Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes ist nun Es ist klar, daß ein solcher Ersatz anfänglich nur auf dem guten
légale d’irrigation L. 29. Avr. 1845) und Desséchement (Code de des- III. Das Schadenverſicherungsweſen. Begriff und hiſtoriſche Entwicklung. Im Waſſerweſen und Feuerweſen ſchützt nun der Einzelne unter Dieſe Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes iſt nun Es iſt klar, daß ein ſolcher Erſatz anfänglich nur auf dem guten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0189" n="165"/> légale d’irrigation L. 29. Avr.</hi> 1845) und <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Desséchement</hi></hi> (<hi rendition="#aq">Code de des-<lb/> séchement</hi> v. <hi rendition="#g">Poterlet</hi>) zu ſelbſtändigen Geſetzgebungen entwickelt, (<hi rendition="#aq">Loi sur<lb/> le drainage</hi> vom 10. Juni 1854), und ſind für beide die Verbände als <hi rendition="#aq">Asso-<lb/> ciations syndicales</hi> eingeführt. Geſetz über die <hi rendition="#aq">Associations syndicales</hi> für<lb/> Entwäſſerungen vom 24. Juli 1865. Auſtria 1866 S. 364. Vergl. <hi rendition="#g">Lafer-<lb/> ri<hi rendition="#aq">è</hi>re</hi>, <hi rendition="#aq">Droit. admin. I. P. 1. Tit. IV. Ch.</hi> 1—2. — In <hi rendition="#g">Belgien</hi> gleiche<lb/> Grundſätze: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">de Fooz</hi>, Droit admin. belge 1861. III.</hi> S. 241. Neben dem<lb/> holländiſchen Waterſtaat ſ. de <hi rendition="#g">Boſch Kemper</hi>, <hi rendition="#aq">Nederl. Staatsregt</hi> §. 201 ff.<lb/> — In <hi rendition="#g">England</hi> gilt für den Waſſerbau die <hi rendition="#aq">Waterworks Clauses Act</hi> von<lb/> 1863. 26. 27. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 93. Früheres Recht <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 737. <hi rendition="#aq">Waterworks<lb/> Clauses Act</hi> von 1847. Für das Drainage-Recht 24. 25. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 133 mit <hi rendition="#aq">Drai-<lb/> nage boords</hi> und <hi rendition="#aq">districts</hi> und die <hi rendition="#aq">Drainage Act 26. 27. Vict.</hi> 58. Auſtria<lb/> 1865. N. 8. Die frühere <hi rendition="#aq">Drainage Act 9. 10. Vict.</hi> 101 hatte 1 Million<lb/> Vorſchuß gewährt. <hi rendition="#g">Roſcher</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 36—39.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Schadenverſicherungsweſen.</hi><lb/> Begriff und hiſtoriſche Entwicklung.</head><lb/> <p>Im Waſſerweſen und Feuerweſen ſchützt nun der Einzelne unter<lb/> Hülfe der Gemeinſchaft ſeine Güter vor den Elementen. Da aber, wo<lb/> dieſer Kampf für das Gut aufhört, beginnt ein zweiter. Es iſt der<lb/> Verſuch, auch bei wirklichem elementarem Untergang des Gutes das-<lb/> jenige zu erhalten, um deſſentwillen er das Gut eigentlich beſitzt, den<lb/><hi rendition="#g">Werth</hi> deſſelben.</p><lb/> <p>Dieſe Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes iſt nun<lb/> dem Einzelnen für ſich geradezu unmöglich. Sie iſt nur denkbar, in-<lb/> dem er mit Anderen in eine Gemeinſchaft tritt, welche auf Grundlage<lb/> gegenſeitiger Leiſtungen ihm den Erſatz für den wirklich eingetretenen<lb/> Elementarſchaden darbietet. Eine ſolche Gemeinſchaft bedarf der Ord-<lb/> nung ſowohl für die Beſtimmung der Leiſtungen und Gegenleiſtungen,<lb/> als für die daraus entſtehenden Rechtsverhältniſſe; und dieſe Ordnung<lb/> iſt, als öffentlich anerkannte Organiſation des gegenſeitigen Erſatzes<lb/> für Elementarſchäden, das <hi rendition="#g">Schadenverſicherungsweſen</hi>.</p><lb/> <p>Es iſt klar, daß ein ſolcher Erſatz anfänglich nur auf dem guten<lb/> Willen des Einzelnen beruht. Zu einer öffentlichen Organiſation ge-<lb/> langt die Sache erſt dann, wenn ſich aus den Einzelwirthſchaften<lb/> größere Unternehmungen entwickeln, die nur vermöge der Sicherung<lb/> eines Erſatzes in Schadensfällen ihre Verpflichtungen aufrecht halten<lb/> können. Sie werden damit die Baſis des Credits, und ſchreiten in<lb/> dem Grade vor, in welchem der Unternehmungscredit ſeinen privaten<lb/> Charakter verliert und die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des einen<lb/> Unternehmens zu einer Gefahr für die des andern wird. Alle Orga-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0189]
légale d’irrigation L. 29. Avr. 1845) und Desséchement (Code de des-
séchement v. Poterlet) zu ſelbſtändigen Geſetzgebungen entwickelt, (Loi sur
le drainage vom 10. Juni 1854), und ſind für beide die Verbände als Asso-
ciations syndicales eingeführt. Geſetz über die Associations syndicales für
Entwäſſerungen vom 24. Juli 1865. Auſtria 1866 S. 364. Vergl. Lafer-
rière, Droit. admin. I. P. 1. Tit. IV. Ch. 1—2. — In Belgien gleiche
Grundſätze: de Fooz, Droit admin. belge 1861. III. S. 241. Neben dem
holländiſchen Waterſtaat ſ. de Boſch Kemper, Nederl. Staatsregt §. 201 ff.
— In England gilt für den Waſſerbau die Waterworks Clauses Act von
1863. 26. 27. Vict. 93. Früheres Recht Gneiſt II. S. 737. Waterworks
Clauses Act von 1847. Für das Drainage-Recht 24. 25. Vict. 133 mit Drai-
nage boords und districts und die Drainage Act 26. 27. Vict. 58. Auſtria
1865. N. 8. Die frühere Drainage Act 9. 10. Vict. 101 hatte 1 Million
Vorſchuß gewährt. Roſcher II. 36—39.
III. Das Schadenverſicherungsweſen.
Begriff und hiſtoriſche Entwicklung.
Im Waſſerweſen und Feuerweſen ſchützt nun der Einzelne unter
Hülfe der Gemeinſchaft ſeine Güter vor den Elementen. Da aber, wo
dieſer Kampf für das Gut aufhört, beginnt ein zweiter. Es iſt der
Verſuch, auch bei wirklichem elementarem Untergang des Gutes das-
jenige zu erhalten, um deſſentwillen er das Gut eigentlich beſitzt, den
Werth deſſelben.
Dieſe Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes iſt nun
dem Einzelnen für ſich geradezu unmöglich. Sie iſt nur denkbar, in-
dem er mit Anderen in eine Gemeinſchaft tritt, welche auf Grundlage
gegenſeitiger Leiſtungen ihm den Erſatz für den wirklich eingetretenen
Elementarſchaden darbietet. Eine ſolche Gemeinſchaft bedarf der Ord-
nung ſowohl für die Beſtimmung der Leiſtungen und Gegenleiſtungen,
als für die daraus entſtehenden Rechtsverhältniſſe; und dieſe Ordnung
iſt, als öffentlich anerkannte Organiſation des gegenſeitigen Erſatzes
für Elementarſchäden, das Schadenverſicherungsweſen.
Es iſt klar, daß ein ſolcher Erſatz anfänglich nur auf dem guten
Willen des Einzelnen beruht. Zu einer öffentlichen Organiſation ge-
langt die Sache erſt dann, wenn ſich aus den Einzelwirthſchaften
größere Unternehmungen entwickeln, die nur vermöge der Sicherung
eines Erſatzes in Schadensfällen ihre Verpflichtungen aufrecht halten
können. Sie werden damit die Baſis des Credits, und ſchreiten in
dem Grade vor, in welchem der Unternehmungscredit ſeinen privaten
Charakter verliert und die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des einen
Unternehmens zu einer Gefahr für die des andern wird. Alle Orga-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |