Spener, Philipp Jakob: Theologische Bedencken. Bd. 4. 3. Aufl. Halle (Saale), 1715.ARTIC. I. SECTIO XVII. fördern, ob ihrer mehrere möchten zu der sachen gründlicher untersuchungangefrischt, und die warheit so viel offenbarer endlich gefunden werden. Dero ich wo ich sie antreffe, ohne bedencken gern alsobald beypflichte. Je- dennoch leugne ich nicht, daß ich meines großgünstigen hochgeehrten Herrn mit gesandtes MSct. zwar durchlesen, aber nichts dadurch zu einer andern meinung bewogen worden, welches ich fast auch von andern, die den nach- truck und krafft der argumentorum mit bedacht erwegen, zu geschehen sorge ja daß vielleicht die die andere sentenz gefasst, in deroselben so vielmehr möch- ten bekräfftiget werden, da sie der gegenstehenden schwachheit, wo eine sa- che ex professo zu behaupten übernommen wird, erkant, und daraus schliessen, es müßten keine andere und bessere zu finden seyn, die sonsten nicht übergangen worden wären. Daher stelle es in meines großgünstigen hoch- geehrten Herrn vernünfftiges ermessen, ob derselbe etwa einige kräfftigere gründe seine thesin zu erweisen (als woran alles ligt und ohne dieses die antworten auf die machende einwürffe vergebens sind) mit einrucken, oder es darbey bleiben lassen, und also getruckt haben wolle. Es geschehe nun welches wolle, da noch die publication begehret wird, hoffe ich einen verle- ger zu finden, den ich aber bevor über jenes antwort erlange, noch nicht ha- be suchen wollen: Da würde sich alsdenn auch bald geben, ob das andere stück von der pest mit dazu zu trucken wäre oder nicht. Daher ich bitte, nach belieben etwa bald die fernere meinung, was zu thun habe, mir großgünstig zu berichten, wo alsdann dem verlangen ein genügen zu thun nicht säumig seyn werde. SECTIO XVIII. Christliches bedencken wegen der anstalten zur bekehrung einiger Juden an denen orten/ da dieselbe wohnen. 1. EJn Christlicher Regent ist nicht nur befugt, sondern gewissenshalber verbunden, da er Juden unter seiner botmäßigkeit hat, alle christli- che mittel zu versuchen, wodurch hoffnung seyn möchte, einige dero- selben zu erkäntnüß des heyls und zu dem wahren christenthum zu bringen. Es erfordert solches seine schuldige pflicht gegen Christum selbs; Dann weil dessen ehre darinnen bestehet, daß sein name mehr und mehr allen be- kant und immer mehrere zu seiner erkäntnüß bekehret werden, hingegen alle Regenten nichts anders als Amtleute seines reiches sind, und ihre scepter und regiments-stäbe von ihm zu lehen tragen, folglich ihre schuldigkeit er- kennen
ARTIC. I. SECTIO XVII. foͤrdern, ob ihrer mehrere moͤchten zu der ſachen gruͤndlicher unterſuchungangefriſcht, und die warheit ſo viel offenbarer endlich gefunden werden. Dero ich wo ich ſie antreffe, ohne bedencken gern alſobald beypflichte. Je- dennoch leugne ich nicht, daß ich meines großguͤnſtigen hochgeehrten Herrn mit geſandtes MSct. zwar durchleſen, aber nichts dadurch zu einer andern meinung bewogen worden, welches ich faſt auch von andern, die den nach- truck und krafft der argumentorum mit bedacht erwegen, zu geſchehen ſorge ja daß vielleicht die die andere ſentenz gefaſſt, in deroſelben ſo vielmehr moͤch- ten bekraͤfftiget werden, da ſie der gegenſtehenden ſchwachheit, wo eine ſa- che ex profeſſo zu behaupten uͤbernommen wird, erkant, und daraus ſchlieſſen, es muͤßten keine andere und beſſere zu finden ſeyn, die ſonſten nicht uͤbergangen worden waͤren. Daher ſtelle es in meines großguͤnſtigen hoch- geehrten Herrn vernuͤnfftiges ermeſſen, ob derſelbe etwa einige kraͤfftigere gruͤnde ſeine theſin zu erweiſen (als woran alles ligt und ohne dieſes die antworten auf die machende einwuͤrffe vergebens ſind) mit einrucken, oder es darbey bleiben laſſen, und alſo getruckt haben wolle. Es geſchehe nun welches wolle, da noch die publication begehret wird, hoffe ich einen verle- ger zu finden, den ich aber bevor uͤber jenes antwort erlange, noch nicht ha- be ſuchen wollen: Da wuͤrde ſich alsdenn auch bald geben, ob das andere ſtuͤck von der peſt mit dazu zu trucken waͤre oder nicht. Daher ich bitte, nach belieben etwa bald die fernere meinung, was zu thun habe, mir großguͤnſtig zu berichten, wo alsdann dem verlangen ein genuͤgen zu thun nicht ſaͤumig ſeyn werde. SECTIO XVIII. Chriſtliches bedencken wegen der anſtalten zur bekehrung einiger Juden an denen orten/ da dieſelbe wohnen. 1. EJn Chriſtlicher Regent iſt nicht nur befugt, ſondern gewiſſenshalber verbunden, da er Juden unter ſeiner botmaͤßigkeit hat, alle chriſtli- che mittel zu verſuchen, wodurch hoffnung ſeyn moͤchte, einige dero- ſelben zu erkaͤntnuͤß des heyls und zu dem wahren chriſtenthum zu bringen. Es erfordert ſolches ſeine ſchuldige pflicht gegen Chriſtum ſelbs; Dann weil deſſen ehre darinnen beſtehet, daß ſein name mehr und mehr allen be- kant und immer mehrere zu ſeiner erkaͤntnuͤß bekehret werden, hingegen alle Regenten nichts anders als Amtleute ſeines reiches ſind, und ihre ſcepter und regiments-ſtaͤbe von ihm zu lehen tragen, folglich ihre ſchuldigkeit er- kennen
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ARTIC. I. SECTIO XVII.
foͤrdern, ob ihrer mehrere moͤchten zu der ſachen gruͤndlicher unterſuchung
angefriſcht, und die warheit ſo viel offenbarer endlich gefunden werden.
Dero ich wo ich ſie antreffe, ohne bedencken gern alſobald beypflichte. Je-
dennoch leugne ich nicht, daß ich meines großguͤnſtigen hochgeehrten Herrn
mit geſandtes MSct. zwar durchleſen, aber nichts dadurch zu einer andern
meinung bewogen worden, welches ich faſt auch von andern, die den nach-
truck und krafft der argumentorum mit bedacht erwegen, zu geſchehen ſorge
ja daß vielleicht die die andere ſentenz gefaſſt, in deroſelben ſo vielmehr moͤch-
ten bekraͤfftiget werden, da ſie der gegenſtehenden ſchwachheit, wo eine ſa-
che ex profeſſo zu behaupten uͤbernommen wird, erkant, und daraus
ſchlieſſen, es muͤßten keine andere und beſſere zu finden ſeyn, die ſonſten nicht
uͤbergangen worden waͤren. Daher ſtelle es in meines großguͤnſtigen hoch-
geehrten Herrn vernuͤnfftiges ermeſſen, ob derſelbe etwa einige kraͤfftigere
gruͤnde ſeine theſin zu erweiſen (als woran alles ligt und ohne dieſes die
antworten auf die machende einwuͤrffe vergebens ſind) mit einrucken, oder
es darbey bleiben laſſen, und alſo getruckt haben wolle. Es geſchehe nun
welches wolle, da noch die publication begehret wird, hoffe ich einen verle-
ger zu finden, den ich aber bevor uͤber jenes antwort erlange, noch nicht ha-
be ſuchen wollen: Da wuͤrde ſich alsdenn auch bald geben, ob das andere
ſtuͤck von der peſt mit dazu zu trucken waͤre oder nicht. Daher ich bitte, nach
belieben etwa bald die fernere meinung, was zu thun habe, mir großguͤnſtig
zu berichten, wo alsdann dem verlangen ein genuͤgen zu thun nicht ſaͤumig
ſeyn werde.
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SECTIO XVIII.
Chriſtliches bedencken wegen der anſtalten zur
bekehrung einiger Juden an denen orten/
da dieſelbe wohnen.
1.
EJn Chriſtlicher Regent iſt nicht nur befugt, ſondern gewiſſenshalber
verbunden, da er Juden unter ſeiner botmaͤßigkeit hat, alle chriſtli-
che mittel zu verſuchen, wodurch hoffnung ſeyn moͤchte, einige dero-
ſelben zu erkaͤntnuͤß des heyls und zu dem wahren chriſtenthum zu bringen.
Es erfordert ſolches ſeine ſchuldige pflicht gegen Chriſtum ſelbs; Dann
weil deſſen ehre darinnen beſtehet, daß ſein name mehr und mehr allen be-
kant und immer mehrere zu ſeiner erkaͤntnuͤß bekehret werden, hingegen alle
Regenten nichts anders als Amtleute ſeines reiches ſind, und ihre ſcepter
und regiments-ſtaͤbe von ihm zu lehen tragen, folglich ihre ſchuldigkeit er-
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