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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730.

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digst aufgetragen worden, nachdem derselbe bishero zu Grabow seine Residentz gehabt. Zu Strelitz sind vom Hertzoge Adolpho Friderico II. zwey Printzen am Leben geblieben, und zwar aus erster Ehe mit Hertzogs Gustavi Adolphi zu Güstrow Printzeßin Tochter, Maria, der noch regierende Herr und Hertzog Adolphus Fridericus III. der nicht allein d. 24. Octobr. 1712. seine Residentz Strelitz durch eine unvermuthete und entsetzliche Feuerbrunst verlohren, sondern auch bey dem langwierigen Nordischen Kriege sehr viel durch die Einquartierungen der Rußischen Völcker gelitten, und noch bis itzo von seiner Gemahlin Dorothea Sophia, Johannis Adolphi Hertzogs zu Hollstein-Plön Tochter, sich ohne Erben befindet; aus der dritten Ehe aber mit Christiani Wilhelmi Fürstens zu Schwartzburg-Sondershausen Tochter, Christiana AEmilia Antonia, Printz Carolus Ludovicus Fridericus von Mecklenburg-Strelitz. Auch ist hier noch beyzufügen, daß im Jahr 1693. unter Hertzoge Friderico Wilhemo zu Schwerin das Brandenburgische Eventual-Erb-Recht auf die Mecklenburgischen Lande, so schon im Jahr 1442. (siehe oben §. 7.) der Vergleich zu Wittstock befestiget, erneuert und auf die Fürstenthümer Ratzeburg und Schwerin extendiret, auch im Jahr 1708. durch ein besonderes Pactum bestätiget, und hierauf von Seiner Königlichen Majestät in Preussen der Mecklenburgische Titul und das Mecklenburgische Wapen angenommen worden.

digst aufgetragen worden, nachdem derselbe bishero zu Grabow seine Residentz gehabt. Zu Strelitz sind vom Hertzoge Adolpho Friderico II. zwey Printzen am Leben geblieben, und zwar aus erster Ehe mit Hertzogs Gustavi Adolphi zu Güstrow Printzeßin Tochter, Maria, der noch regierende Herr und Hertzog Adolphus Fridericus III. der nicht allein d. 24. Octobr. 1712. seine Residentz Strelitz durch eine unvermuthete und entsetzliche Feuerbrunst verlohren, sondern auch bey dem langwierigen Nordischen Kriege sehr viel durch die Einquartierungen der Rußischen Völcker gelitten, und noch bis itzo von seiner Gemahlin Dorothea Sophia, Johannis Adolphi Hertzogs zu Hollstein-Plön Tochter, sich ohne Erben befindet; aus der dritten Ehe aber mit Christiani Wilhelmi Fürstens zu Schwartzburg-Sondershausen Tochter, Christiana AEmilia Antonia, Printz Carolus Ludovicus Fridericus von Mecklenburg-Strelitz. Auch ist hier noch beyzufügen, daß im Jahr 1693. unter Hertzoge Friderico Wilhemo zu Schwerin das Brandenburgische Eventual-Erb-Recht auf die Mecklenburgischen Lande, so schon im Jahr 1442. (siehe oben §. 7.) der Vergleich zu Wittstock befestiget, erneuert und auf die Fürstenthümer Ratzeburg und Schwerin extendiret, auch im Jahr 1708. durch ein besonderes Pactum bestätiget, und hierauf von Seiner Königlichen Majestät in Preussen der Mecklenburgische Titul und das Mecklenburgische Wapen angenommen worden.

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[173/0193] digst aufgetragen worden, nachdem derselbe bishero zu Grabow seine Residentz gehabt. Zu Strelitz sind vom Hertzoge Adolpho Friderico II. zwey Printzen am Leben geblieben, und zwar aus erster Ehe mit Hertzogs Gustavi Adolphi zu Güstrow Printzeßin Tochter, Maria, der noch regierende Herr und Hertzog Adolphus Fridericus III. der nicht allein d. 24. Octobr. 1712. seine Residentz Strelitz durch eine unvermuthete und entsetzliche Feuerbrunst verlohren, sondern auch bey dem langwierigen Nordischen Kriege sehr viel durch die Einquartierungen der Rußischen Völcker gelitten, und noch bis itzo von seiner Gemahlin Dorothea Sophia, Johannis Adolphi Hertzogs zu Hollstein-Plön Tochter, sich ohne Erben befindet; aus der dritten Ehe aber mit Christiani Wilhelmi Fürstens zu Schwartzburg-Sondershausen Tochter, Christiana AEmilia Antonia, Printz Carolus Ludovicus Fridericus von Mecklenburg-Strelitz. Auch ist hier noch beyzufügen, daß im Jahr 1693. unter Hertzoge Friderico Wilhemo zu Schwerin das Brandenburgische Eventual-Erb-Recht auf die Mecklenburgischen Lande, so schon im Jahr 1442. (siehe oben §. 7.) der Vergleich zu Wittstock befestiget, erneuert und auf die Fürstenthümer Ratzeburg und Schwerin extendiret, auch im Jahr 1708. durch ein besonderes Pactum bestätiget, und hierauf von Seiner Königlichen Majestät in Preussen der Mecklenburgische Titul und das Mecklenburgische Wapen angenommen worden.

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Zitationshilfe: Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/193>, abgerufen am 21.12.2024.