Seckendorff, Veit Ludwig von: Teutscher Fürsten Stat. Frankfurt (Main), 1656.Teutschen Fürsten-Stats Dritter Theil/ Von eines Landsherrn eigenen Gütern vnd Einkunfften/ vorzügen vnd Regalien, dadurch er neben Fürstlicher vnd Herrlicher praeeminentz vnd Hoheit die Mittel zu seiner Fürstl. vnd Standes gebührlicher Vnterhaltung vnd Ergetzligkeit erlangt/ vnd wie Er darauß sein Cammer- vnd Haußwesen führet vnnd bestellet. Cap. I. Von denen Fürstlichen vnd Landsherrlichen/ Gütern Ein- kunfften vnd Regalien ins gemein. Summa. Die nothwendigkeit dieser Mittel/ vnd derselben Vrsprung. Der unterschied der Cammer-Güter/ daß etliche ohne Regalien in gemeiner Art sind/ etliche aber Regalien vnd Fürstliche Gerechtigkeiten. Wie X
Teutſchen Fuͤrſten-Stats Dritter Theil/ Von eines Landsherrn eigenen Guͤtern vnd Einkunfften/ vorzuͤgen vnd Regalien, dadurch er neben Fuͤrſtlicher vnd Herrlicher præeminentz vnd Hoheit die Mittel zu ſeiner Fuͤrſtl. vnd Standes gebuͤhrlicher Vnterhaltung vnd Ergetzligkeit erlangt/ vnd wie Er darauß ſein Cammer- vnd Haußweſen fuͤhret vnnd beſtellet. Cap. I. Von denen Fuͤrſtlichen vnd Landsherrlichen/ Guͤtern Ein- kunfften vnd Regalien ins gemein. Summa. Die nothwendigkeit dieſer Mittel/ vnd derſelben Vrſprung. Der unterſchied der Cammer-Guͤter/ daß etliche ohne Regalien in gemeiner Art ſind/ etliche aber Regalien vnd Fuͤrſtliche Gerechtigkeiten. Wie X
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Teutſchen
Fuͤrſten-Stats
Dritter Theil/
Von eines Landsherrn eigenen Guͤtern vnd
Einkunfften/ vorzuͤgen vnd Regalien, dadurch er neben
Fuͤrſtlicher vnd Herrlicher præeminentz vnd Hoheit
die Mittel zu ſeiner Fuͤrſtl. vnd Standes gebuͤhrlicher
Vnterhaltung vnd Ergetzligkeit erlangt/ vnd wie Er
darauß ſein Cammer- vnd Haußweſen fuͤhret vnnd
beſtellet.
Cap. I.
Von denen Fuͤrſtlichen vnd Landsherrlichen/ Guͤtern Ein-
kunfften vnd Regalien ins gemein.
Summa.
Die nothwendigkeit dieſer Mittel/ vnd derſelben Vrſprung.
Der unterſchied der Cammer-Guͤter/ daß etliche ohne Regalien
in gemeiner Art ſind/ etliche aber Regalien vnd Fuͤrſtliche
Gerechtigkeiten.
Wie
X
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