Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.WIe der letzte Graf zu Rappolstein anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, wolte der Bischoff zu Basel die Stifftische Lehen-Stücke, als eröffnete Lehen, einziehen, es widersetzte sich demselben aber sowohl Graf Christian Ludwig zu Waldeck, als insonderheit Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld, welche die letzte Gräfinnen von Rappolstein zu Gemahlinnen hatten, und nahm Pfaltzgraf Christian diese nebst andern des letzten Grafen zu Rappolstein hinterlassene Güter in Besitz, und ob das Stifft Basel zwar vor den Conseil zu Colmar deshalb Process erhub, so erhielte gedachter Pfaltzgraf doch Königliche Frantzösische Protection, und wurd dabey auch noch nach dem Nimwegischen Friedenschluß geschützet; Als aber durch den Ryswickischen Frieden alle von Franckreich durch die Uniones und Reuniones eingezogene Länder restituiret wurden, hat sich zwar Graf Christian Ludwig zu Waldeck bey dem Baselschen Lehen-Hofe der Belehnung halber von neuen gemeldet, aber kein Gehör finden können, dahero sich Waldeck anno 1709 bey dem Reichs Convent zu Regenspurg angegeben, und selbiges ersuchet, sich seiner anzunehmen, und ihme zu dem Stücke der Grafschafft Rappolstein, Baselscher Hoheit, zu verhelffen, weil Rappolstein jederzeit ein Kunckel-Lehen gewesen; wowider aber der Bischoff zu Basel den 15 Febr. 1710 mit einem Memorial bey der Reichs-Versammlung eingekommen, und vorgestellet, daß Waldeck kein Recht an die Grafschafft Rappolstein, so viel die Baselsche Lehen betreffe, praetendiren könte, weil solche Lehen anno 1341 von Bischoff Johanne dem Grafen von Rappolstein zu rechtem Mann-Lehen verliehen, und solche männliche Investitur bey jedweder Veränderung des dominii directi, oder des Vasalli beobachtet worden; Dahero diese Lehen nunmehro, nach Abgang des männlichen Stammes der Grafen zu Rappolsweiler, dem Stifft wieder vermannet; und sey Se. Hochgräfl. Gn. zu Waldeck auch niemahls damit belehnet worden sc. Welches Memorial die zur Gräflichen Waldeckischen Regierung verordnete Landrost, Cantzler, und Räthe mit einem anderwärtigen den 4 Sept. 1710 ad dictaturam gegebenen Memorial beantwortet, und darinnen behauptet, daß diese Baselsche Lehen nicht erst anno 1341, sondern schon von weit ältern Zeiten her denen von Rappolstein von dem Hoch-Stifft und zwar zu Kunckel-Lehen, verliehen worden, sintemahlen schon ein alter Lehen-Brieff de anno 1318 verhanden, worinnen der damahlige Bischoff, mit consens des Capituls, denen von Rappolstein versprochen, daß das Lehen Quaestionis, deficientibus masculis, auff die Töchter, und derer Kinder, in perpetuum fallen solte; und wären solche Privilegia und Concessiones von Käyser Carolo IV confirmiret worden. Nachdem sich nun dieser casus, nemlich extinctio lineae masculinae, zugetragen, so hätte man nicht ermangelt, bey dem Hochfürstl. Lehen-Hoffe sich anzumelden, und sich umb die Belehnung zu bewerben; weilen man sich aber bey demselben difficil erwiesen, und daneben so gar mit Sr. Hochfürstl. Durchl. Hertzog Christian zu Birckenfeld, vor dem Conseil zu Colmar Process geführet, der Fürstl. Lehen-Hoff sich auch noch anno 1698 nach dem Ryswickischen Friedenschluß, da Graf Christian Ludwig zu Waldeck an den Baselschen Hoff eine Schickung gethan, und sich der Belehnung halber angemeldet, immer schwürig erwiesen, darüber aber der itzige Krieg erfolget, so könne seiner Hochgräfl. Gn. ob non petitam renovationem Investiturae, keine culpa imputiret, und folglich dasjenige, was ihr aus dem Pacto und Privilegio zukäme, nicht denegiret werden; Haben dahero gebethen, Sr. Hochgr. Gn. Befugnüß zu behertzigen, und die Deputation zum Friedens-Negotio dahin zu instruiren, daß sie sorgen möge, daß die Restitution der halben Grafschafft Rappolstein nicht ausgeschlossen, und quoad dominium utile, so viel die Lehen betreffe, in dem Instrumento Pacis futurae Sr. Gräfl. Gn. zu Waldeck stipuliret werde. Zwey und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wallerstein Streitigk. VOn der Streitigkeit, so die Grafen zu Wallerstein mit dem Fürsten zu Oettingen wegen einiger gemeinschafftlichen Güter haben, davon ist oben bey der Fürsten zu Oettingen Praetens. Meldung geschehen. vid. querela Sr. Fürstl. Gn. des Bischoffs zu Basel in einem Memorial an das Reich/ quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. Lib. 12. c. 84. p. 297. & ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Noviomag. p. 92. Ita retulerunt Novellae Ratisbonenses.
WIe der letzte Graf zu Rappolstein anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, wolte der Bischoff zu Basel die Stifftische Lehen-Stücke, als eröffnete Lehen, einziehen, es widersetzte sich demselben aber sowohl Graf Christian Ludwig zu Waldeck, als insonderheit Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld, welche die letzte Gräfinnen von Rappolstein zu Gemahlinnen hatten, und nahm Pfaltzgraf Christian diese nebst andern des letzten Grafen zu Rappolstein hinterlassene Güter in Besitz, und ob das Stifft Basel zwar vor den Conseil zu Colmar deshalb Process erhub, so erhielte gedachter Pfaltzgraf doch Königliche Frantzösische Protection, und wurd dabey auch noch nach dem Nimwegischen Friedenschluß geschützet; Als aber durch den Ryswickischen Frieden alle von Franckreich durch die Uniones und Reuniones eingezogene Länder restituiret wurden, hat sich zwar Graf Christian Ludwig zu Waldeck bey dem Baselschen Lehen-Hofe der Belehnung halber von neuen gemeldet, aber kein Gehör finden können, dahero sich Waldeck anno 1709 bey dem Reichs Convent zu Regenspurg angegeben, und selbiges ersuchet, sich seiner anzunehmen, und ihme zu dem Stücke der Grafschafft Rappolstein, Baselscher Hoheit, zu verhelffen, weil Rappolstein jederzeit ein Kunckel-Lehen gewesen; wowider aber der Bischoff zu Basel den 15 Febr. 1710 mit einem Memorial bey der Reichs-Versammlung eingekommen, und vorgestellet, daß Waldeck kein Recht an die Grafschafft Rappolstein, so viel die Baselsche Lehen betreffe, praetendiren könte, weil solche Lehen anno 1341 von Bischoff Johanne dem Grafen von Rappolstein zu rechtem Mann-Lehen verliehen, und solche männliche Investitur bey jedweder Veränderung des dominii directi, oder des Vasalli beobachtet worden; Dahero diese Lehen nunmehro, nach Abgang des männlichen Stammes der Grafen zu Rappolsweiler, dem Stifft wieder vermannet; und sey Se. Hochgräfl. Gn. zu Waldeck auch niemahls damit belehnet worden sc. Welches Memorial die zur Gräflichen Waldeckischen Regierung verordnete Landrost, Cantzler, und Räthe mit einem anderwärtigen den 4 Sept. 1710 ad dictaturam gegebenen Memorial beantwortet, und darinnen behauptet, daß diese Baselsche Lehen nicht erst anno 1341, sondern schon von weit ältern Zeiten her denen von Rappolstein von dem Hoch-Stifft und zwar zu Kunckel-Lehen, verliehen worden, sintemahlen schon ein alter Lehen-Brieff de anno 1318 verhanden, worinnen der damahlige Bischoff, mit consens des Capituls, denen von Rappolstein versprochen, daß das Lehen Quaestionis, deficientibus masculis, auff die Töchter, und derer Kinder, in perpetuum fallen solte; und wären solche Privilegia und Concessiones von Käyser Carolo IV confirmiret worden. Nachdem sich nun dieser casus, nemlich extinctio lineae masculinae, zugetragen, so hätte man nicht ermangelt, bey dem Hochfürstl. Lehen-Hoffe sich anzumelden, und sich umb die Belehnung zu bewerben; weilen man sich aber bey demselben difficil erwiesen, und daneben so gar mit Sr. Hochfürstl. Durchl. Hertzog Christian zu Birckenfeld, vor dem Conseil zu Colmar Process geführet, der Fürstl. Lehen-Hoff sich auch noch anno 1698 nach dem Ryswickischen Friedenschluß, da Graf Christian Ludwig zu Waldeck an den Baselschen Hoff eine Schickung gethan, und sich der Belehnung halber angemeldet, immer schwürig erwiesen, darüber aber der itzige Krieg erfolget, so könne seiner Hochgräfl. Gn. ob non petitam renovationem Investiturae, keine culpa imputiret, und folglich dasjenige, was ihr aus dem Pacto und Privilegio zukäme, nicht denegiret werden; Haben dahero gebethen, Sr. Hochgr. Gn. Befugnüß zu behertzigen, und die Deputation zum Friedens-Negotio dahin zu instruiren, daß sie sorgen möge, daß die Restitution der halben Grafschafft Rappolstein nicht ausgeschlossen, und quoad dominium utile, so viel die Lehen betreffe, in dem Instrumento Pacis futurae Sr. Gräfl. Gn. zu Waldeck stipuliret werde. Zwey und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wallerstein Streitigk. VOn der Streitigkeit, so die Grafen zu Wallerstein mit dem Fürsten zu Oettingen wegen einiger gemeinschafftlichen Güter haben, davon ist oben bey der Fürsten zu Oettingen Praetens. Meldung geschehen. vid. querela Sr. Fürstl. Gn. des Bischoffs zu Basel in einem Memorial an das Reich/ quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. Lib. 12. c. 84. p. 297. & ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Noviomag. p. 92. Ita retulerunt Novellae Ratisbonenses.
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WIe der letzte Graf zu Rappolstein anno 1673 ohne männliche Leibes-Erben verstarb, wolte der Bischoff zu Basel die Stifftische Lehen-Stücke, als eröffnete Lehen, einziehen, es widersetzte sich demselben aber sowohl Graf Christian Ludwig zu Waldeck, als insonderheit Pfaltzgraf Christian zu Birckenfeld, welche die letzte Gräfinnen von Rappolstein zu Gemahlinnen hatten, und nahm Pfaltzgraf Christian diese nebst andern des letzten Grafen zu Rappolstein hinterlassene Güter in Besitz, und ob das Stifft Basel zwar vor den Conseil zu Colmar deshalb Process erhub, so erhielte gedachter Pfaltzgraf doch Königliche Frantzösische Protection, und wurd dabey auch noch nach dem Nimwegischen Friedenschluß geschützet; Als aber durch den Ryswickischen Frieden alle von Franckreich durch die Uniones und Reuniones eingezogene Länder restituiret wurden, hat sich zwar Graf Christian Ludwig zu Waldeck bey dem Baselschen Lehen-Hofe der Belehnung halber von neuen gemeldet, aber kein Gehör finden können, dahero sich Waldeck anno 1709 bey dem Reichs Convent zu Regenspurg angegeben, und selbiges ersuchet, sich seiner anzunehmen, und ihme zu dem Stücke der Grafschafft Rappolstein, Baselscher Hoheit, zu verhelffen, weil Rappolstein jederzeit ein Kunckel-Lehen gewesen; wowider aber der Bischoff zu Basel den 15 Febr. 1710 mit einem Memorial bey der Reichs-Versammlung eingekommen, und vorgestellet, daß Waldeck kein Recht an die Grafschafft Rappolstein, so viel die Baselsche Lehen betreffe, praetendiren könte, weil solche Lehen anno 1341 von Bischoff Johanne dem Grafen von Rappolstein zu rechtem Mann-Lehen verliehen, und solche männliche Investitur bey jedweder Veränderung des dominii directi, oder des Vasalli beobachtet worden; Dahero diese Lehen nunmehro, nach Abgang des männlichen Stammes der Grafen zu Rappolsweiler, dem Stifft wieder vermannet; und sey Se. Hochgräfl. Gn. zu Waldeck auch niemahls damit belehnet worden sc. Welches Memorial die zur Gräflichen Waldeckischen Regierung verordnete Landrost, Cantzler, und Räthe mit einem anderwärtigen den 4 Sept. 1710 ad dictaturam gegebenen Memorial beantwortet, und darinnen behauptet, daß diese Baselsche Lehen nicht erst anno 1341, sondern schon von weit ältern Zeiten her denen von Rappolstein von dem Hoch-Stifft und zwar zu Kunckel-Lehen, verliehen worden, sintemahlen schon ein alter Lehen-Brieff de anno 1318 verhanden, worinnen der damahlige Bischoff, mit consens des Capituls, denen von Rappolstein versprochen, daß das Lehen Quaestionis, deficientibus masculis, auff die Töchter, und derer Kinder, in perpetuum fallen solte; und wären solche Privilegia und Concessiones von Käyser Carolo IV confirmiret worden. Nachdem sich nun dieser casus, nemlich extinctio lineae masculinae, zugetragen, so hätte man nicht ermangelt, bey dem Hochfürstl. Lehen-Hoffe sich anzumelden, und sich umb die Belehnung zu bewerben; weilen man sich aber bey demselben difficil erwiesen, und daneben so gar mit Sr. Hochfürstl. Durchl. Hertzog Christian zu Birckenfeld, vor dem Conseil zu Colmar Process geführet, der Fürstl. Lehen-Hoff sich auch noch anno 1698 nach dem Ryswickischen Friedenschluß, da Graf Christian Ludwig zu Waldeck an den Baselschen Hoff eine Schickung gethan, und sich der Belehnung halber angemeldet, immer schwürig erwiesen, darüber aber der itzige Krieg erfolget, so könne seiner Hochgräfl. Gn. ob non petitam renovationem Investiturae, keine culpa imputiret, und folglich dasjenige, was ihr aus dem Pacto und Privilegio zukäme, nicht denegiret werden; Haben dahero gebethen, Sr. Hochgr. Gn. Befugnüß zu behertzigen, und die Deputation zum Friedens-Negotio dahin zu instruiren, daß sie sorgen möge, daß die Restitution der halben Grafschafft Rappolstein nicht ausgeschlossen, und quoad dominium utile, so viel die Lehen betreffe, in dem Instrumento Pacis futurae Sr. Gräfl. Gn. zu Waldeck stipuliret werde.
Zwey und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wallerstein Streitigk. VOn der Streitigkeit, so die Grafen zu Wallerstein mit dem Fürsten zu Oettingen wegen einiger gemeinschafftlichen Güter haben, davon ist oben bey der Fürsten zu Oettingen Praetens. Meldung geschehen.
vid. querela Sr. Fürstl. Gn. des Bischoffs zu Basel in einem Memorial an das Reich/ quod extat ap. Londorp. Tom. XI. Act. Publ. Lib. 12. c. 84. p. 297. & ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Noviomag. p. 92.
Ita retulerunt Novellae Ratisbonenses.
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