Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad IV. Was von mehrern Verwandten des Claudii de Cusance angeführet würde, solches sey, wie schon gemeldet, exceptio de jure tertii, und obstire dem Hertzoge zu Würtenberg nicht, cum quilibet juri pro se introducto renunciare possit. Nachdem diese Sache zwischen denen Hertzogen zu Würtenberg, und denen Herren von Ryen, der Annae von Longuepierre Töchter-Männern viele Jahre getrieben worden, ist endlich anno 1684 von dem Parlament zu Besancon (welches vor dem zu Dole gewesen, und hieher verleget ist) vor das Hauß Würtenberg gesprochen worden. Jedoch, wie ich mich gehöret zu haben erinnere, nur in possessorio. Ob sich das Gegentheil aber in petitorio nachdem weiter gemeldet, ist mir unbewust. Vierdtes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Würtenberg Streitigkeit mit den Kärnthischen Grafen zu Ortenburg wegen vorbenannter Oerter. IN vorhergehendem Cap. ist gemeldet worden, daß des Claudii von Neufchatel Töchter Bona und Elisabetha, des Grafen Wilhelmi von Fürstenberg, und Felicis von Werdenberg Gemahlinnen, nach ihres Vater Bruders Wilhelmi Tod, auff obbenante Güter Praetension gemachet, in possessorio aber vor dem Parlement zu Dole unten gelegen, und solche, nach Inhalt des Theobaldi von Neufchatel Testaments, Ferdinando de Montegu überlassen müssen. Dessen aber ungeachtet cedirten dieselbe ihr Recht an den Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich, und dieser hinwiederum an Graf Gabrielem Salamancam zu Ortenburg in Kärnthen, welcher deshalb vor der Käyserl. Reichs-Cammer mit den Possessoribus lange Process geführet. Ob sich derselbe aber geendiget, ist mir nicht bewust; wenigstens sind des gedachten Grafens Gabrielis Salamancae zu Ortenburg Nachkommen anno 1640 gantz abgangen. Der Erfolg. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 6. §. 8. Imhoff Notit. Proc. Imp. Lib. 4 c. 6. §. 8. Spener in Hist. Insign. Lib. 4. c. 48. §. 25. Zeiler in Append. ad Topograph. Austr. Stir. &c. f. 39.
Ad IV. Was von mehrern Verwandten des Claudii de Cusance angeführet würde, solches sey, wie schon gemeldet, exceptio de jure tertii, und obstire dem Hertzoge zu Würtenberg nicht, cum quilibet juri pro se introducto renunciare possit. Nachdem diese Sache zwischen denen Hertzogen zu Würtenberg, und denen Herren von Ryen, der Annae von Longuepierre Töchter-Männern viele Jahre getrieben worden, ist endlich anno 1684 von dem Parlament zu Besançon (welches vor dem zu Dole gewesen, und hieher verleget ist) vor das Hauß Würtenberg gesprochen worden. Jedoch, wie ich mich gehöret zu haben erinnere, nur in possessorio. Ob sich das Gegentheil aber in petitorio nachdem weiter gemeldet, ist mir unbewust. Vierdtes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Würtenberg Streitigkeit mit den Kärnthischen Grafen zu Ortenburg wegen vorbenannter Oerter. IN vorhergehendem Cap. ist gemeldet worden, daß des Claudii von Neufchatel Töchter Bona und Elisabetha, des Grafen Wilhelmi von Fürstenberg, und Felicis von Werdenberg Gemahlinnen, nach ihres Vater Bruders Wilhelmi Tod, auff obbenante Güter Praetension gemachet, in possessorio aber vor dem Parlement zu Dole unten gelegen, und solche, nach Inhalt des Theobaldi von Neufchatel Testaments, Ferdinando de Montegu überlassen müssen. Dessen aber ungeachtet cedirten dieselbe ihr Recht an den Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich, und dieser hinwiederum an Graf Gabrielem Salamancam zu Ortenburg in Kärnthen, welcher deshalb vor der Käyserl. Reichs-Cammer mit den Possessoribus lange Process geführet. Ob sich derselbe aber geendiget, ist mir nicht bewust; wenigstens sind des gedachten Grafens Gabrielis Salamancae zu Ortenburg Nachkommen anno 1640 gantz abgangen. Der Erfolg. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 6. §. 8. Imhoff Notit. Proc. Imp. Lib. 4 c. 6. §. 8. Spener in Hist. Insign. Lib. 4. c. 48. §. 25. Zeiler in Append. ad Topograph. Austr. Stir. &c. f. 39.
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Ad IV. Was von mehrern Verwandten des Claudii de Cusance angeführet würde, solches sey, wie schon gemeldet, exceptio de jure tertii, und obstire dem Hertzoge zu Würtenberg nicht, cum quilibet juri pro se introducto renunciare possit.
Nachdem diese Sache zwischen denen Hertzogen zu Würtenberg, und denen Herren von Ryen, der Annae von Longuepierre Töchter-Männern viele Jahre getrieben worden, ist endlich anno 1684 von dem Parlament zu Besançon (welches vor dem zu Dole gewesen, und hieher verleget ist) vor das Hauß Würtenberg gesprochen worden. Jedoch, wie ich mich gehöret zu haben erinnere, nur in possessorio. Ob sich das Gegentheil aber in petitorio nachdem weiter gemeldet, ist mir unbewust.
Vierdtes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Würtenberg Streitigkeit mit den Kärnthischen Grafen zu Ortenburg wegen vorbenannter Oerter.
IN vorhergehendem Cap. ist gemeldet worden, daß des Claudii von Neufchatel Töchter Bona und Elisabetha, des Grafen Wilhelmi von Fürstenberg, und Felicis von Werdenberg Gemahlinnen, nach ihres Vater Bruders Wilhelmi Tod, auff obbenante Güter Praetension gemachet, in possessorio aber vor dem Parlement zu Dole unten gelegen, und solche, nach Inhalt des Theobaldi von Neufchatel Testaments, Ferdinando de Montegu überlassen müssen.
Dessen aber ungeachtet cedirten dieselbe ihr Recht an den Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich, und dieser hinwiederum an Graf Gabrielem Salamancam zu Ortenburg in Kärnthen, welcher deshalb vor der Käyserl. Reichs-Cammer mit den Possessoribus lange Process geführet. Ob sich derselbe aber geendiget, ist mir nicht bewust; wenigstens sind des gedachten Grafens Gabrielis Salamancae zu Ortenburg Nachkommen anno 1640 gantz abgangen.
Der Erfolg.
Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 6. §. 8.
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