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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sie sich bey dem noch währendem Reichs-Tage abermahl meldeten, und von Ihr. Käyserl. Majest. endlich anno 1674 diese Versicherung erhielten, daß Sie ein aequivalent erhalten solten, wann sich ein Reichs-Lehen eröffnen würde ; Indessen führen sie noch beständig den Titul und das Wapen der Grafen zu Hohenstein.

Die beyden Aembter Lohra und Klettenburg aber hat Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg anno 1648 dem Graf Johanni zu Sayn und Witgenstein, Churfürstl. Brandenb. Abgesandten bey den Friedens-Tractaten zu Osnabrug, als ein Unterpfand conferiret, welcher sich dahero auch Graf zu Hohenstein geschrieben, doch sind solche Aempter anno 1699 wieder eingelöset worden.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Schwartzburg Recht auff die Grafschafft Stolberg.

AUff die Grafschafft Stolberg hat das Hauß Schwartzburg einiges Recht vermöge einer zwischen denen 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein, anno 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung, davon in kurtz vorhergehendem Cap. Meldung geschehen.

Drey und dreyßigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigk. der Fürsten zu Schwartzenberg.

Von dieses Fürstl. Hauses Streitigk. mit den Fürsten zu Fürstenberg wegen der Sultzischen Erbschafft ist oben bey des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetens. auff die Sultzische Erbschafft Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Schwartzenberg Streitigkeit mit den Baronen zu Seinsheim wegen Seehausen/ und anderer Fideicommiss-Güter.

ES sind die Fürsten zu Schwartzenberg mit den Baronen zu Seinsheim eines Ursprunges, als deren Stamm-Vater Hildebrandus Herr zu Seinsheim gewesen, der anno 1333 gelebet, dessen 2 Söhne Hildebrand der Jüngere, und Michael, haben 2 Linien, jener die Seinsheimische, dieser aber die Fürstl. Schwartzenbergische errichtet . Von der Seinsheimischen Linie machte Melchior von Seinsheim, des Eckingeri Enckel, anno 1589 ein Testament, und satzte seinen Vetter, Georg Ludwig von Seinsheim, Welsendorffischer Linie, zum Erben ein seiner in Francken, Bäyern, und anderwerts gelegenen Güter, wann dieser aber und seine Nachkommen abgegangen, oder wieder das Fideicommiss handelten, so hat er denselben die andern Vettern Schwartzburgischer Linie substituiret.

Wegen dieses Fideicommisses nun entstund im vorigen Seculo zwischen Friderico Ludovico Freyherrn zu Seinsheim, und Graf, nachgehends Fürst Johann Adolph zu Schwartzburg, grosser Streit; indem dieser unter dem praetext der ihme anbefohlenen Vormundschafft des Christiani, die Fideicommiss-Güter zu sich nahm, und solche nachdem zu restiuiren sich wegerte, vorgebend, die von

Fritsch. d. l. Imhoff in Notit. Procer. L. 6. c. 16. §. 16.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 34. §. 4. & 12. Autor der Durchl. Welt Part. 2. p. 176. 177.
vid. scriptum cui Tit. Abdruck des an Ihr. Röm. Käyserl. Maj. sc. von Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. abgelassenen unterthänigsten Schreiben / betreffend die Einziehung der Grafschafft Hohenstein. impressum 1699 fol. Berol. & exhibitum in jure Domanial. Part. 6. p. 19. seqq.
vid. Gabr. Bucelin German. T. 4. P. 254. Trasibul. Lepta de Ortu, vita & rebus gest. Georg. Ludovici a Seinsheim. Spener hist. Insign. L. 2. c. 85. §. 1. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 10. §. 3. A quibus tamen ratione Originis Pfeffing. ad Vitriar. in Appendic. c. 25 aliquatenus dissentit, dum Henricum a Seinsheim pro communi stipite facit, & huic Hildebrandum & Fridericum filios assignat.
vid. Lepta. d. l. L. 1. p. 43. Zeiler Itin. German. Part. 2. p. 174. Imhoff Notit. Proc. L. 5. c. 10. §. 3.

sie sich bey dem noch währendem Reichs-Tage abermahl meldeten, und von Ihr. Käyserl. Majest. endlich anno 1674 diese Versicherung erhielten, daß Sie ein aequivalent erhalten solten, wann sich ein Reichs-Lehen eröffnen würde ; Indessen führen sie noch beständig den Titul und das Wapen der Grafen zu Hohenstein.

Die beyden Aembter Lohra und Klettenburg aber hat Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg anno 1648 dem Graf Johanni zu Sayn und Witgenstein, Churfürstl. Brandenb. Abgesandten bey den Friedens-Tractaten zu Osnabrug, als ein Unterpfand conferiret, welcher sich dahero auch Graf zu Hohenstein geschrieben, doch sind solche Aempter anno 1699 wieder eingelöset worden.

Anderes Capitel/ Von des Hauses Schwartzburg Recht auff die Grafschafft Stolberg.

AUff die Grafschafft Stolberg hat das Hauß Schwartzburg einiges Recht vermöge einer zwischen denen 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein, anno 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung, davon in kurtz vorhergehendem Cap. Meldung geschehen.

Drey und dreyßigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigk. der Fürsten zu Schwartzenberg.

Von dieses Fürstl. Hauses Streitigk. mit den Fürsten zu Fürstenberg wegen der Sultzischen Erbschafft ist oben bey des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetens. auff die Sultzische Erbschafft Meldung geschehen.

Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Schwartzenberg Streitigkeit mit den Baronen zu Seinsheim wegen Seehausen/ und anderer Fideicommiss-Güter.

ES sind die Fürsten zu Schwartzenberg mit den Baronen zu Seinsheim eines Ursprunges, als deren Stamm-Vater Hildebrandus Herr zu Seinsheim gewesen, der anno 1333 gelebet, dessen 2 Söhne Hildebrand der Jüngere, und Michael, haben 2 Linien, jener die Seinsheimische, dieser aber die Fürstl. Schwartzenbergische errichtet . Von der Seinsheimischen Linie machte Melchior von Seinsheim, des Eckingeri Enckel, anno 1589 ein Testament, und satzte seinen Vetter, Georg Ludwig von Seinsheim, Welsendorffischer Linie, zum Erben ein seiner in Francken, Bäyern, und anderwerts gelegenen Güter, wann dieser aber und seine Nachkommen abgegangen, oder wieder das Fideicommiss handelten, so hat er denselben die andern Vettern Schwartzburgischer Linie substituiret.

Wegen dieses Fideicommisses nun entstund im vorigen Seculo zwischen Friderico Ludovico Freyherrn zu Seinsheim, und Graf, nachgehends Fürst Johann Adolph zu Schwartzburg, grosser Streit; indem dieser unter dem praetext der ihme anbefohlenẽ Vormundschafft des Christiani, die Fideicommiss-Güter zu sich nahm, und solche nachdem zu restiuiren sich wegerte, vorgebend, die von

Fritsch. d. l. Imhoff in Notit. Procer. L. 6. c. 16. §. 16.
Spener in hist. Insign. L. 3. c. 34. §. 4. & 12. Autor der Durchl. Welt Part. 2. p. 176. 177.
vid. scriptum cui Tit. Abdruck des an Ihr. Röm. Käyserl. Maj. sc. von Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. abgelassenen unterthänigsten Schreiben / betreffend die Einziehung der Grafschafft Hohenstein. impressum 1699 fol. Berol. & exhibitum in jure Domanial. Part. 6. p. 19. seqq.
vid. Gabr. Bucelin German. T. 4. P. 254. Trasibul. Lepta de Ortu, vita & rebus gest. Georg. Ludovici a Seinsheim. Spener hist. Insign. L. 2. c. 85. §. 1. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 10. §. 3. A quibus tamen ratione Originis Pfeffing. ad Vitriar. in Appendic. c. 25 aliquatenus dissentit, dum Henricum a Seinsheim pro communi stipite facit, & huic Hildebrandum & Fridericum filios assignat.
vid. Lepta. d. l. L. 1. p. 43. Zeiler Itin. German. Part. 2. p. 174. Imhoff Notit. Proc. L. 5. c. 10. §. 3.
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sie sich bey dem noch währendem            Reichs-Tage abermahl meldeten, und von Ihr. Käyserl. Majest. endlich anno 1674 diese            Versicherung erhielten, daß Sie ein aequivalent erhalten solten, wann sich ein            Reichs-Lehen eröffnen würde <note place="foot">Fritsch. d. l. Imhoff in Notit. Procer. L.              6. c. 16. §. 16.</note>; Indessen führen sie noch beständig den Titul und das Wapen der            Grafen zu Hohenstein. <note place="foot">Spener in hist. Insign. L. 3. c. 34. §. 4. &amp;              12. Autor der Durchl. Welt Part. 2. p. 176. 177.</note></p>
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        <p>AUff die Grafschafft Stolberg hat das Hauß Schwartzburg einiges Recht vermöge einer            zwischen denen 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein, anno 1433            auffgerichteten Erb-Verbrüderung, davon in kurtz vorhergehendem Cap. Meldung            geschehen.</p>
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        <p>ES sind die Fürsten zu Schwartzenberg mit den Baronen zu Seinsheim eines Ursprunges, als            deren Stamm-Vater Hildebrandus Herr zu Seinsheim gewesen, der anno 1333 gelebet, dessen 2            Söhne Hildebrand der Jüngere, und Michael, haben 2 Linien, jener die Seinsheimische,            dieser aber die Fürstl. Schwartzenbergische errichtet <note place="foot">vid. Gabr.              Bucelin German. T. 4. P. 254. Trasibul. Lepta de Ortu, vita &amp; rebus gest. Georg.              Ludovici a Seinsheim. Spener hist. Insign. L. 2. c. 85. §. 1. Imhoff Not. Proc. L. 5. c.              10. §. 3. A quibus tamen ratione Originis Pfeffing. ad Vitriar. in Appendic. c. 25              aliquatenus dissentit, dum Henricum a Seinsheim pro communi stipite facit, &amp; huic              Hildebrandum &amp; Fridericum filios assignat.</note>. Von der Seinsheimischen Linie            machte Melchior von Seinsheim, des Eckingeri Enckel, anno 1589 ein Testament, und satzte            seinen Vetter, Georg Ludwig von Seinsheim, Welsendorffischer Linie, zum Erben ein seiner            in Francken, Bäyern, und anderwerts gelegenen Güter, wann dieser aber und seine Nachkommen            abgegangen, oder wieder das Fideicommiss handelten, so hat er denselben die andern Vettern            Schwartzburgischer Linie substituiret. <note place="foot">vid. Lepta. d. l. L. 1. p. 43.              Zeiler Itin. German. Part. 2. p. 174. Imhoff Notit. Proc. L. 5. c. 10. §. 3.</note></p>
        <p>Wegen dieses Fideicommisses nun entstund im vorigen Seculo zwischen Friderico Ludovico            Freyherrn zu Seinsheim, und Graf, nachgehends Fürst Johann Adolph zu Schwartzburg, grosser            Streit; indem dieser unter dem praetext der ihme anbefohlene&#x0303; Vormundschafft des            Christiani, die Fideicommiss-Güter zu sich nahm, und solche nachdem zu restiuiren sich            wegerte, vorgebend, die von
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[799/0710] sie sich bey dem noch währendem Reichs-Tage abermahl meldeten, und von Ihr. Käyserl. Majest. endlich anno 1674 diese Versicherung erhielten, daß Sie ein aequivalent erhalten solten, wann sich ein Reichs-Lehen eröffnen würde ; Indessen führen sie noch beständig den Titul und das Wapen der Grafen zu Hohenstein. Die beyden Aembter Lohra und Klettenburg aber hat Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg anno 1648 dem Graf Johanni zu Sayn und Witgenstein, Churfürstl. Brandenb. Abgesandten bey den Friedens-Tractaten zu Osnabrug, als ein Unterpfand conferiret, welcher sich dahero auch Graf zu Hohenstein geschrieben, doch sind solche Aempter anno 1699 wieder eingelöset worden. Anderes Capitel/ Von des Hauses Schwartzburg Recht auff die Grafschafft Stolberg. AUff die Grafschafft Stolberg hat das Hauß Schwartzburg einiges Recht vermöge einer zwischen denen 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein, anno 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung, davon in kurtz vorhergehendem Cap. Meldung geschehen. Drey und dreyßigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigk. der Fürsten zu Schwartzenberg. Von dieses Fürstl. Hauses Streitigk. mit den Fürsten zu Fürstenberg wegen der Sultzischen Erbschafft ist oben bey des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetens. auff die Sultzische Erbschafft Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Schwartzenberg Streitigkeit mit den Baronen zu Seinsheim wegen Seehausen/ und anderer Fideicommiss-Güter. ES sind die Fürsten zu Schwartzenberg mit den Baronen zu Seinsheim eines Ursprunges, als deren Stamm-Vater Hildebrandus Herr zu Seinsheim gewesen, der anno 1333 gelebet, dessen 2 Söhne Hildebrand der Jüngere, und Michael, haben 2 Linien, jener die Seinsheimische, dieser aber die Fürstl. Schwartzenbergische errichtet . Von der Seinsheimischen Linie machte Melchior von Seinsheim, des Eckingeri Enckel, anno 1589 ein Testament, und satzte seinen Vetter, Georg Ludwig von Seinsheim, Welsendorffischer Linie, zum Erben ein seiner in Francken, Bäyern, und anderwerts gelegenen Güter, wann dieser aber und seine Nachkommen abgegangen, oder wieder das Fideicommiss handelten, so hat er denselben die andern Vettern Schwartzburgischer Linie substituiret. Wegen dieses Fideicommisses nun entstund im vorigen Seculo zwischen Friderico Ludovico Freyherrn zu Seinsheim, und Graf, nachgehends Fürst Johann Adolph zu Schwartzburg, grosser Streit; indem dieser unter dem praetext der ihme anbefohlenẽ Vormundschafft des Christiani, die Fideicommiss-Güter zu sich nahm, und solche nachdem zu restiuiren sich wegerte, vorgebend, die von Fritsch. d. l. Imhoff in Notit. Procer. L. 6. c. 16. §. 16. Spener in hist. Insign. L. 3. c. 34. §. 4. & 12. Autor der Durchl. Welt Part. 2. p. 176. 177. vid. scriptum cui Tit. Abdruck des an Ihr. Röm. Käyserl. Maj. sc. von Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. abgelassenen unterthänigsten Schreiben / betreffend die Einziehung der Grafschafft Hohenstein. impressum 1699 fol. Berol. & exhibitum in jure Domanial. Part. 6. p. 19. seqq. vid. Gabr. Bucelin German. T. 4. P. 254. Trasibul. Lepta de Ortu, vita & rebus gest. Georg. Ludovici a Seinsheim. Spener hist. Insign. L. 2. c. 85. §. 1. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 10. §. 3. A quibus tamen ratione Originis Pfeffing. ad Vitriar. in Appendic. c. 25 aliquatenus dissentit, dum Henricum a Seinsheim pro communi stipite facit, & huic Hildebrandum & Fridericum filios assignat. vid. Lepta. d. l. L. 1. p. 43. Zeiler Itin. German. Part. 2. p. 174. Imhoff Notit. Proc. L. 5. c. 10. §. 3.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 799. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/710>, abgerufen am 30.12.2024.