Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.zu Speier dahin, daß ihme eine ansehnliche Summa Geldes vor solche Praetension gezahlet werden müssen. Weil die Grafen von Ost-Frießland aber mit der Zahlung verzogen, brachte es der von Lichtenstein bey dem Käyserl. Hofe durch Intercession des Päbstlichen|Nuncii, durch welchen er auch von der eydlichen Berumischen Transaction absolviret worden, dahin, daß dem Bischoff zu Münster die Execution auffgetragen wurde; welcher solche annahm, und anno 1663 einige Trouppen in die Ost-Frießländische Herrschafften schickte, so daß die Sache sich zum Kriege anließ. Ob nun zwar die General-Staaten sich der Sache annahmen, einen Auffschub der Execution zuwege brachten, und 135000. Rth. aus ihren Mitteln vorschossen, so wolte doch der Bischoff, der gerne Eyderland gehabt hätte, nicht zurück ziehen, sondern ließ solche Festung durch List occupiren, besetzen und befestigen; dahero die General-Staaten bewogen wurden, solche durch Gewalt demselben wieder abzunehmen, und dem Fürsten zu Ost-Frießland in Händen zu stellen, dieser aber muste sich zu Abtragung der Gelder nur resolviren ; doch blieb er dem von Lichtenstein noch etwas schuldig, davor er ihme die Herrschafften Essen und Witmund verschrieb; welches Vreditum anno 1686 Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, in dem mit dem Käyser wegen Jägersdorff gemachten Vergleich, cediret wurde ; weil der Fürst zu Ost-Frießland aber dawider protestirte, so ist solcher Articul wieder rückgängig, der Haupt-Streit aber endlich zu Wien durch Käyserl. Interposition erörtert worden. Achtzehende Section, Von des Hertzoglichen Hauses Lothringen Praetensionen und Streitigkeiten. Von der Streitigk. so dieses Fürstl. Hauß mit Raussau-Saarbrück wegen Homburg und Landstuhl hat/ wird bey den Nassau-Saarbrückischen Praetensionen gemeldet werden. Erstes Capitel/ Von des Hauses Lothringen Praetension auff die Grafschafft Sarwerden. Historie. ES lieget diese Grafschafft auff beyden Seiten der Saar, so daß sie auff einer Seite an Elsaß, auff der andern Seite aber an Lothringen stösset, urd ist wo nicht gantz, doch grösten Theils, ein Lehen des Bischoffsthum Metz. Wie dahero umb das Jahr 1397 der letzte Graf zu Sarwerden, Henricus, ohne Leibes-Erben verstarb, und nur einen Bruder Fridericum, Ertz-Bischoff zu Cöllen, nebst einer Schwester Walpurgis, des Graf Friedrichs zu Moers Gemahlin, hinterließ, wolte der Bischoff zu Metz Rudolphus de Conen die Grafschafft, als ein eröffnetes Lehen, einziehen. Es widersetzte sich demselben aber obgedachter Fridericus und dessen Schwester, vorgebend, daß Sarwerden ein Kunckel-Lehen, und nahmen die Grafschafft in possession; wozu Bischoff Rudolphus so lange schwieg, biß der Ertz-Bischoff Friedrich zu Cöln diese Grafschafft seiner Schwester Sohn, Friderico dem jüngern, Grafen zu Mörs, abtrat. Dieses zu verwehren, machte der Bischoff ein Bündnüs mit Hertzog Carolo in Lothringen, und Hertzog Ruperto in Baar wider den Ertz-Bischoff zu Cöln und den Grafen zu Mörs, vorgebend, es befinde sich in dem Bischöfflichen Archive, daß die Lehen, so gegen Elsaß über der Saar lägen, Maan-Lehen wären, und dem Bischoff heimfielen, wann der Vasall ohne männliche Erben abgienge. Weil Graf Fridericus zu Mörs aber sich nicht wolte austreiben lassen, sondern tapffer defendirte, und der Bischoff Rudolphus darüber verstarb, so erhielte Fridericus endlich von dem folgenden Bischoff Conrado die Belehnung, und kam diese Grafschafft also an die Mörsische Familie. Dieser Fridericus aber trat solche Grafschafft, vermöge väterlicher Disposition, (darinnen Sarwerden dem jüngsten Sohn, Mörs aber dem ältesten vermachet war) seinem Bruder Johanni ab, bey dessen Nachkommen selbe auch biß anno 1527 geblieben, da der letzte Graf zu Mörs und Sarwerden, Johann Jacob, mir Tode abgieng, und niemand, als seines Imhoff d. l. §. 10. Pfeffinger ad Vitriar. in Tab. gen. Princ. Fris. Orient. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 582. Imhoff d. §. 10. Franckenb. d. l. Pufendorf. L. 19. hist. Brandenb. §. 25. Franckenb. d. l. p. 582.
zu Speier dahin, daß ihme eine ansehnliche Summa Geldes vor solche Praetension gezahlet werden müssen. Weil die Grafen von Ost-Frießland aber mit der Zahlung verzogen, brachte es der von Lichtenstein bey dem Käyserl. Hofe durch Intercession des Päbstlichen|Nuncii, durch welchen er auch von der eydlichen Berumischen Transaction absolviret worden, dahin, daß dem Bischoff zu Münster die Execution auffgetragen wurde; welcher solche annahm, und anno 1663 einige Trouppen in die Ost-Frießländische Herrschafften schickte, so daß die Sache sich zum Kriege anließ. Ob nun zwar die General-Staaten sich der Sache annahmen, einen Auffschub der Execution zuwege brachten, und 135000. Rth. aus ihren Mitteln vorschossen, so wolte doch der Bischoff, der gerne Eyderland gehabt hätte, nicht zurück ziehen, sondern ließ solche Festung durch List occupiren, besetzen und befestigen; dahero die General-Staaten bewogen wurden, solche durch Gewalt demselben wieder abzunehmen, und dem Fürsten zu Ost-Frießland in Händen zu stellen, dieser aber muste sich zu Abtragung der Gelder nur resolviren ; doch blieb er dem von Lichtenstein noch etwas schuldig, davor er ihme die Herrschafften Essen und Witmund verschrieb; welches Vreditum anno 1686 Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, in dem mit dem Käyser wegen Jägersdorff gemachten Vergleich, cediret wurde ; weil der Fürst zu Ost-Frießland aber dawider protestirte, so ist solcher Articul wieder rückgängig, der Haupt-Streit aber endlich zu Wien durch Käyserl. Interposition erörtert worden. Achtzehende Section, Von des Hertzoglichen Hauses Lothringen Praetensionen und Streitigkeiten. Von der Streitigk. so dieses Fürstl. Hauß mit Raussau-Saarbrück wegen Homburg und Landstuhl hat/ wird bey den Nassau-Saarbrückischen Praetensionen gemeldet werden. Erstes Capitel/ Von des Hauses Lothringen Praetension auff die Grafschafft Sarwerden. Historie. ES lieget diese Grafschafft auff beyden Seiten der Saar, so daß sie auff einer Seite an Elsaß, auff der andern Seite aber an Lothringen stösset, urd ist wo nicht gantz, doch grösten Theils, ein Lehen des Bischoffsthum Metz. Wie dahero umb das Jahr 1397 der letzte Graf zu Sarwerden, Henricus, ohne Leibes-Erben verstarb, und nur einen Bruder Fridericum, Ertz-Bischoff zu Cöllen, nebst einer Schwester Walpurgis, des Graf Friedrichs zu Moers Gemahlin, hinterließ, wolte der Bischoff zu Metz Rudolphus de Conen die Grafschafft, als ein eröffnetes Lehen, einziehen. Es widersetzte sich demselben aber obgedachter Fridericus und dessen Schwester, vorgebend, daß Sarwerden ein Kunckel-Lehen, und nahmen die Grafschafft in possession; wozu Bischoff Rudolphus so lange schwieg, biß der Ertz-Bischoff Friedrich zu Cöln diese Grafschafft seiner Schwester Sohn, Friderico dem jüngern, Grafen zu Mörs, abtrat. Dieses zu verwehren, machte der Bischoff ein Bündnüs mit Hertzog Carolo in Lothringen, und Hertzog Ruperto in Baar wider den Ertz-Bischoff zu Cöln und den Grafen zu Mörs, vorgebend, es befinde sich in dem Bischöfflichen Archive, daß die Lehen, so gegen Elsaß über der Saar lägen, Maan-Lehen wären, und dem Bischoff heimfielen, wann der Vasall ohne männliche Erben abgienge. Weil Graf Fridericus zu Mörs aber sich nicht wolte austreiben lassen, sondern tapffer defendirte, und der Bischoff Rudolphus darüber verstarb, so erhielte Fridericus endlich von dem folgenden Bischoff Conrado die Belehnung, und kam diese Grafschafft also an die Mörsische Familie. Dieser Fridericus aber trat solche Grafschafft, vermöge väterlicher Disposition, (darinnen Sarwerden dem jüngsten Sohn, Mörs aber dem ältesten vermachet war) seinem Bruder Johanni ab, bey dessen Nachkommen selbe auch biß anno 1527 geblieben, da der letzte Graf zu Mörs und Sarwerden, Johann Jacob, mir Tode abgieng, und niemand, als seines Imhoff d. l. §. 10. Pfeffinger ad Vitriar. in Tab. gen. Princ. Fris. Orient. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 582. Imhoff d. §. 10. Franckenb. d. l. Pufendorf. L. 19. hist. Brandenb. §. 25. Franckenb. d. l. p. 582.
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zu Speier dahin, daß ihme eine ansehnliche Summa Geldes vor solche Praetension gezahlet werden müssen.
Weil die Grafen von Ost-Frießland aber mit der Zahlung verzogen, brachte es der von Lichtenstein bey dem Käyserl. Hofe durch Intercession des Päbstlichen|Nuncii, durch welchen er auch von der eydlichen Berumischen Transaction absolviret worden, dahin, daß dem Bischoff zu Münster die Execution auffgetragen wurde; welcher solche annahm, und anno 1663 einige Trouppen in die Ost-Frießländische Herrschafften schickte, so daß die Sache sich zum Kriege anließ. Ob nun zwar die General-Staaten sich der Sache annahmen, einen Auffschub der Execution zuwege brachten, und 135000. Rth. aus ihren Mitteln vorschossen, so wolte doch der Bischoff, der gerne Eyderland gehabt hätte, nicht zurück ziehen, sondern ließ solche Festung durch List occupiren, besetzen und befestigen; dahero die General-Staaten bewogen wurden, solche durch Gewalt demselben wieder abzunehmen, und dem Fürsten zu Ost-Frießland in Händen zu stellen, dieser aber muste sich zu Abtragung der Gelder nur resolviren ; doch blieb er dem von Lichtenstein noch etwas schuldig, davor er ihme die Herrschafften Essen und Witmund verschrieb; welches Vreditum anno 1686 Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, in dem mit dem Käyser wegen Jägersdorff gemachten Vergleich, cediret wurde ; weil der Fürst zu Ost-Frießland aber dawider protestirte, so ist solcher Articul wieder rückgängig, der Haupt-Streit aber endlich zu Wien durch Käyserl. Interposition erörtert worden.
Achtzehende Section, Von des Hertzoglichen Hauses Lothringen Praetensionen und Streitigkeiten. Von der Streitigk. so dieses Fürstl. Hauß mit Raussau-Saarbrück wegen Homburg und Landstuhl hat/ wird bey den Nassau-Saarbrückischen Praetensionen gemeldet werden.
Erstes Capitel/ Von des Hauses Lothringen Praetension auff die Grafschafft Sarwerden.
ES lieget diese Grafschafft auff beyden Seiten der Saar, so daß sie auff einer Seite an Elsaß, auff der andern Seite aber an Lothringen stösset, urd ist wo nicht gantz, doch grösten Theils, ein Lehen des Bischoffsthum Metz. Wie dahero umb das Jahr 1397 der letzte Graf zu Sarwerden, Henricus, ohne Leibes-Erben verstarb, und nur einen Bruder Fridericum, Ertz-Bischoff zu Cöllen, nebst einer Schwester Walpurgis, des Graf Friedrichs zu Moers Gemahlin, hinterließ, wolte der Bischoff zu Metz Rudolphus de Conen die Grafschafft, als ein eröffnetes Lehen, einziehen. Es widersetzte sich demselben aber obgedachter Fridericus und dessen Schwester, vorgebend, daß Sarwerden ein Kunckel-Lehen, und nahmen die Grafschafft in possession; wozu Bischoff Rudolphus so lange schwieg, biß der Ertz-Bischoff Friedrich zu Cöln diese Grafschafft seiner Schwester Sohn, Friderico dem jüngern, Grafen zu Mörs, abtrat. Dieses zu verwehren, machte der Bischoff ein Bündnüs mit Hertzog Carolo in Lothringen, und Hertzog Ruperto in Baar wider den Ertz-Bischoff zu Cöln und den Grafen zu Mörs, vorgebend, es befinde sich in dem Bischöfflichen Archive, daß die Lehen, so gegen Elsaß über der Saar lägen, Maan-Lehen wären, und dem Bischoff heimfielen, wann der Vasall ohne männliche Erben abgienge. Weil Graf Fridericus zu Mörs aber sich nicht wolte austreiben lassen, sondern tapffer defendirte, und der Bischoff Rudolphus darüber verstarb, so erhielte Fridericus endlich von dem folgenden Bischoff Conrado die Belehnung, und kam diese Grafschafft also an die Mörsische Familie.
Historie. Dieser Fridericus aber trat solche Grafschafft, vermöge väterlicher Disposition, (darinnen Sarwerden dem jüngsten Sohn, Mörs aber dem ältesten vermachet war) seinem Bruder Johanni ab, bey dessen Nachkommen selbe auch biß anno 1527 geblieben, da der letzte Graf zu Mörs und Sarwerden, Johann Jacob, mir Tode abgieng, und niemand, als seines
Imhoff d. l. §. 10. Pfeffinger ad Vitriar. in Tab. gen. Princ. Fris. Orient. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 582.
Imhoff d. §. 10. Franckenb. d. l.
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