Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.men, und dieselbe auff keinerley Weise von Herrn Beklagten, oder dessen Nachkommen, unter Vermeidung der von Zeiten zu Zeiten comminirten Straffe der 5 Marck löthigen Goldes, gekräncket, sondern dabey allerseits und jederzeit gehandhabet werden sollen sc. Das Furstl. Hauß Hessen-Darmstadt beschwerte sich zwar äußerst bey dem Reichs-Hoffrath, und dem Käyserl. Hofe, über solche praejudicirliche Urtheil, wurd aber nicht gehöret, sondern die Execution erstlich Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz, nachdem aber Chur-Mayntz und dem Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel auffgetragen. Das Fürstl. Hauß Hessen kam hierauff anno 1708 den 31 Aug. bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und ersuchte denselben um Remedirung, weil allen daraus ein praejuditz zumachsen könte; woselbst auch nach vorgenommener Deliberation den 14 Sept. e. a. geschlossen wurde: Daß weilen aus allen vorgekommenen und deducirten Umständen sich so viel ergebe, daß weder das forum des Käyserl. Reichs-Hoffraths, noch auch Actio einiger massen fundiret, und über dieses alle dis falls verhängte Processe, Mandata, Judicata, Commissiones, Executiones und andere Verordnungen, denen Constitutionibus & Legibus fundamentalibus Imperii eben nicht conform wären, also des Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Hoch fürstl. Durchl. desiderium billig dahin zu secundiren, daß Ihr. Käyserl. Maj. in einem allerunterthänigsten Reichs-Gutachten zu ersuchen, bey dero Hochlöblichen Reichs-Hoffrath die allergnädigste Verfügung zu thun, damit Se. Hochfürstl. Durchl. bey ihrer kundbarlich etlich 100 jährigen Possession der Landes-Fürstl. Obrigkeit in dem Buseckerthal gelassen, was dargegen verhänget und gesprochen worden, auffgehoben, und alles in vorigen Stand hergestellet, die klagende Unterthanen hergegen, und wer sonst an Sr. Durchl. rechtmäßigen Anspruch zu haben vermeynte, an die ordentliche Austräge zu rechtlicher Erörterung verwiesen, und inzwischen von allen Commissionen und andern Verordnungen, biß zu der Sache Erledigung, abstrahiret werden möchte. Was Ihr. Käyserl. Maj. nun darauff resolviren, und wie die Sache ferner ablauffen werde, muß die Zeit lehren. Vierzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Hohen-Zollern. Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit denen Ertz-Hertzogen zu Oesterreich wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit von Sigmaringen und Vehringen hat/ davon ist bereits oben/ bey denen Praetensionen der Könige in Böhmen/ Meldung geschehen. Funffzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hertzoglichen Hauses Holstein. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten/ welche dem gantzen Hochfürstl. Hause Holstein einiger massen gemein seyn/ als die Praetension auff Hamburg und Lübeck/ wie auch die Streitigkeiten mit Lübeck wegen des Trave Strohms/ und der Landes-Fürstlichen Herrschafft der Dörffer Stöckelsdorff/ Steinrade/ Meußlingen sc. davon ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten der ietzigen Könige in Dännemarck Meldung geschehen/ und hie also zu wiederholen unnöthig. vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Schreiben an einen guten Freund/ den in dem Ober-Fürstenthum Hessen gelegenen District Landes/ das Buseckerthal genannt/ betreffend; & aliud sub Titulo: Succincta status Causae repraesentatio, in Sachen des Buseckerthals Eingesessenen/ an Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Hessen-Darmstadt wie auch sämtliche Herren Vierer und Gann-Erben des besagten Buseckerthals; quae utra[unleserliches Material]ue extant in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 7. p. 214. & p. 280. It. scriptum cui Tit. Gründliche Vorstellung auff das ohnlängst in Druck gekommene Schreiben an einen guten Freund, den an Ober-Hessen einiger massen gräntzenden/ und in der Wetterau gelegenen Reichs-Lehnbahren District, das Buseckerthal genannt/ betreffend. Cujus extractus extat in Elect. jur. publ. Tom. 1. Part. 10. p. 890. seqq. quod ex tat ap. Fabrum. d. l. p. 271. vid. Conclusum Statuum ap. Fabrum d. l. n. 3. p. 278. Autor Electorum jur. publ. Tom. 1. Part. 7. p. 638. aliud exhibet Conclusum in hac causa sub dato den 28 Apr. 1709, quod ab eo, quod Faber refert, aliquatenus differt, inprimis in eo, quod Collegium Civitatense a Collegio Electorali & Principum in quibusdam se separaverit.
men, und dieselbe auff keinerley Weise von Herrn Beklagten, oder dessen Nachkommen, unter Vermeidung der von Zeiten zu Zeiten comminirten Straffe der 5 Marck löthigen Goldes, gekräncket, sondern dabey allerseits und jederzeit gehandhabet werden sollen sc. Das Furstl. Hauß Hessen-Darmstadt beschwerte sich zwar äußerst bey dem Reichs-Hoffrath, und dem Käyserl. Hofe, über solche praejudicirliche Urtheil, wurd aber nicht gehöret, sondern die Execution erstlich Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz, nachdem aber Chur-Mayntz und dem Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel auffgetragen. Das Fürstl. Hauß Hessen kam hierauff anno 1708 den 31 Aug. bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und ersuchte denselben um Remedirung, weil allen daraus ein praejuditz zumachsen könte; woselbst auch nach vorgenommener Deliberation den 14 Sept. e. a. geschlossen wurde: Daß weilen aus allen vorgekommenen und deducirten Umständen sich so viel ergebe, daß weder das forum des Käyserl. Reichs-Hoffraths, noch auch Actio einiger massen fundiret, und über dieses alle dis falls verhängte Processe, Mandata, Judicata, Commissiones, Executiones und andere Verordnungen, denen Constitutionibus & Legibus fundamentalibus Imperii eben nicht conform wären, also des Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Hoch fürstl. Durchl. desiderium billig dahin zu secundiren, daß Ihr. Käyserl. Maj. in einem allerunterthänigsten Reichs-Gutachten zu ersuchen, bey dero Hochlöblichen Reichs-Hoffrath die allergnädigste Verfügung zu thun, damit Se. Hochfürstl. Durchl. bey ihrer kundbarlich etlich 100 jährigen Possession der Landes-Fürstl. Obrigkeit in dem Buseckerthal gelassen, was dargegen verhänget und gesprochen worden, auffgehoben, und alles in vorigen Stand hergestellet, die klagende Unterthanen hergegen, und wer sonst an Sr. Durchl. rechtmäßigen Anspruch zu haben vermeynte, an die ordentliche Austräge zu rechtlicher Erörterung verwiesen, und inzwischen von allen Commissionen und andern Verordnungen, biß zu der Sache Erledigung, abstrahiret werden möchte. Was Ihr. Käyserl. Maj. nun darauff resolviren, und wie die Sache ferner ablauffen werde, muß die Zeit lehren. Vierzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Hohen-Zollern. Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit denen Ertz-Hertzogen zu Oesterreich wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit von Sigmaringen und Vehringen hat/ davon ist bereits oben/ bey denen Praetensionen der Könige in Böhmen/ Meldung geschehen. Funffzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hertzoglichen Hauses Holstein. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten/ welche dem gantzen Hochfürstl. Hause Holstein einiger massen gemein seyn/ als die Praetension auff Hamburg und Lübeck/ wie auch die Streitigkeiten mit Lübeck wegen des Trave Strohms/ und der Landes-Fürstlichen Herrschafft der Dörffer Stöckelsdorff/ Steinrade/ Meußlingen sc. davon ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten der ietzigen Könige in Dännemarck Meldung geschehen/ und hie also zu wiederholen unnöthig. vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Schreiben an einen guten Freund/ den in dem Ober-Fürstenthum Hessen gelegenen District Landes/ das Buseckerthal genannt/ betreffend; & aliud sub Titulo: Succincta status Causae repraesentatio, in Sachen des Buseckerthals Eingesessenen/ an Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Hessen-Darmstadt wie auch sämtliche Herren Vierer und Gann-Erben des besagten Buseckerthals; quae utra[unleserliches Material]ue extant in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 7. p. 214. & p. 280. It. scriptum cui Tit. Gründliche Vorstellung auff das ohnlängst in Druck gekommene Schreiben an einen guten Freund, den an Ober-Hessen einiger massen gräntzenden/ und in der Wetterau gelegenen Reichs-Lehnbahren District, das Buseckerthal genannt/ betreffend. Cujus extractus extat in Elect. jur. publ. Tom. 1. Part. 10. p. 890. seqq. quod ex tat ap. Fabrum. d. l. p. 271. vid. Conclusum Statuum ap. Fabrum d. l. n. 3. p. 278. Autor Electorum jur. publ. Tom. 1. Part. 7. p. 638. aliud exhibet Conclusum in hac causa sub dato den 28 Apr. 1709, quod ab eo, quod Faber refert, aliquatenus differt, inprimis in eo, quod Collegium Civitatense a Collegio Electorali & Principum in quibusdam se separaverit.
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men, und dieselbe auff keinerley Weise von Herrn Beklagten, oder dessen Nachkommen, unter Vermeidung der von Zeiten zu Zeiten comminirten Straffe der 5 Marck löthigen Goldes, gekräncket, sondern dabey allerseits und jederzeit gehandhabet werden sollen sc. Das Furstl. Hauß Hessen-Darmstadt beschwerte sich zwar äußerst bey dem Reichs-Hoffrath, und dem Käyserl. Hofe, über solche praejudicirliche Urtheil, wurd aber nicht gehöret, sondern die Execution erstlich Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz, nachdem aber Chur-Mayntz und dem Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel auffgetragen. Das Fürstl. Hauß Hessen kam hierauff anno 1708 den 31 Aug. bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und ersuchte denselben um Remedirung, weil allen daraus ein praejuditz zumachsen könte; woselbst auch nach vorgenommener Deliberation den 14 Sept. e. a. geschlossen wurde: Daß weilen aus allen vorgekommenen und deducirten Umständen sich so viel ergebe, daß weder das forum des Käyserl. Reichs-Hoffraths, noch auch Actio einiger massen fundiret, und über dieses alle dis falls verhängte Processe, Mandata, Judicata, Commissiones, Executiones und andere Verordnungen, denen Constitutionibus & Legibus fundamentalibus Imperii eben nicht conform wären, also des Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Hoch fürstl. Durchl. desiderium billig dahin zu secundiren, daß Ihr. Käyserl. Maj. in einem allerunterthänigsten Reichs-Gutachten zu ersuchen, bey dero Hochlöblichen Reichs-Hoffrath die allergnädigste Verfügung zu thun, damit Se. Hochfürstl. Durchl. bey ihrer kundbarlich etlich 100 jährigen Possession der Landes-Fürstl. Obrigkeit in dem Buseckerthal gelassen, was dargegen verhänget und gesprochen worden, auffgehoben, und alles in vorigen Stand hergestellet, die klagende Unterthanen hergegen, und wer sonst an Sr. Durchl. rechtmäßigen Anspruch zu haben vermeynte, an die ordentliche Austräge zu rechtlicher Erörterung verwiesen, und inzwischen von allen Commissionen und andern Verordnungen, biß zu der Sache Erledigung, abstrahiret werden möchte. Was Ihr. Käyserl. Maj. nun darauff resolviren, und wie die Sache ferner ablauffen werde, muß die Zeit lehren.
Vierzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Hohen-Zollern. Von der Streitigkeit/ so dieses Fürstl. Hauß mit denen Ertz-Hertzogen zu Oesterreich wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit von Sigmaringen und Vehringen hat/ davon ist bereits oben/ bey denen Praetensionen der Könige in Böhmen/ Meldung geschehen.
Funffzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hertzoglichen Hauses Holstein. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten/ welche dem gantzen Hochfürstl. Hause Holstein einiger massen gemein seyn/ als die Praetension auff Hamburg und Lübeck/ wie auch die Streitigkeiten mit Lübeck wegen des Trave Strohms/ und der Landes-Fürstlichen Herrschafft der Dörffer Stöckelsdorff/ Steinrade/ Meußlingen sc. davon ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten der ietzigen Könige in Dännemarck Meldung geschehen/ und hie also zu wiederholen unnöthig.
vid. de hactenus relatis scriptum sub Tit. Schreiben an einen guten Freund/ den in dem Ober-Fürstenthum Hessen gelegenen District Landes/ das Buseckerthal genannt/ betreffend; & aliud sub Titulo: Succincta status Causae repraesentatio, in Sachen des Buseckerthals Eingesessenen/ an Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Hessen-Darmstadt wie auch sämtliche Herren Vierer und Gann-Erben des besagten Buseckerthals; quae utra_ ue extant in Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 7. p. 214. & p. 280. It. scriptum cui Tit. Gründliche Vorstellung auff das ohnlängst in Druck gekommene Schreiben an einen guten Freund, den an Ober-Hessen einiger massen gräntzenden/ und in der Wetterau gelegenen Reichs-Lehnbahren District, das Buseckerthal genannt/ betreffend. Cujus extractus extat in Elect. jur. publ. Tom. 1. Part. 10. p. 890. seqq.
quod ex tat ap. Fabrum. d. l. p. 271.
vid. Conclusum Statuum ap. Fabrum d. l. n. 3. p. 278. Autor Electorum jur. publ. Tom. 1. Part. 7. p. 638. aliud exhibet Conclusum in hac causa sub dato den 28 Apr. 1709, quod ab eo, quod Faber refert, aliquatenus differt, inprimis in eo, quod Collegium Civitatense a Collegio Electorali & Principum in quibusdam se separaverit.
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