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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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dieser Commenden kommen würde, so schlug doch solches fehl, und kam dahero anno 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit unterschiedlichen Memorialien ein, und ersuchte die Stände des Reichs um intercession bey denen General-Staaten; Welche deshalb zwar auch den 3 Jan. 1654 ein Schreiben an die General-Staaten abgehen ließen; Es haben sich diese aber daran nicht gekehret, und durffte der Teutsche Orden so wenig als der Johanniter Orden die in den Niederlanden eingezogene Ordens-Güter wieder bekommen.

Vier und zwantzigste Section, Von denen Praetension und Streitigkeiten der Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Trier.

VOn der Streitigkeit so Chur-Trier mit Chur-Pfaltz und denen Grafen zu Witgenstein, wegen einiger Saynischen Güter, hat, davon wird unten bey der Churfürsten zur Pfaltz Praetension Meldung geschehen.

Erstes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirtem Directorio auf Reichs-Tägen / wann Chur-Mayntz nicht zu gegen.

ES ist bekandt, daß Chur Mäyntz auf denen Reichs-Tägen das Directorium führet; wer dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend, oder das Mayntzische Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst Lotharius Fridericus zu Mäyntz mit Tode abgieng, zwischen dem Mayntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem Churfürsten, zu Cöllen, und Chur-Sachsen, großer Streit entstanden.

Chur-Trier führte zu Behauptung seines Rechtes an:

Triersche Gründe. I. Daß er nach Chur-Mayntz primus in ordine; nun wäre aber die durchgehende Observantz, daß ein vacantes Directorium allemahl auf den unmittelbahr nachsitzenden transferiret würde.

II. Daß in der Union der Churfürsten de anno 1521. §. 15. Chur-Trier das jus convocandi Electores in obgedachtem Fall concediret; wann da stünde; Wo aber der Fall an uns, dem Ertz-Bischoff zu Mayntz beschehe, sollen wir, der Ertz-Bischoff zu Trier seine Ld. des ermahnen und vollziehen, wie obstehet, sc.

Worauff Chur-Sachsen, Chur-Cöllen, und das Mayntzische Capitulum ihr Recht fundiret, wird unten bey den Chur-Sächsischen Praetens. abgeführet.

Der andern Einwurff. Chur-Trier aber wurd von diesen opponiret; Daß Chur-Trier nur Ertz-Cantzler in Gallien oder dem Arelatischen Reich wäre, und dahero diese actus comitiales, so in dem Röm. Reich Teutscher Nation vorgiengen, nicht exerciren könte.

Triersche Replic. Worauff aber von Chur-Trier repliciret worden; Daß Chur-Trier schon seit anno 1441 von Chur-Mayntz zum Vice-Cantzler in Teutschland gemachet worden, und von den Teutschen actibus Comitialibus also nicht zu excludiren.

Erfolg und itziger Zustand. Weil diese Streitigkeit nun so gleich nicht ausgemachet werden konte, so muste das Capitulum mit der Wahl eines neuen Ertz-Bischoffs eilen; wie dieser aber anno 1678 wieder mit Tode abgieng, erneuerte sich auch der vorige Streit wieder, wel-

quae extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 177. 179. & 300.
quam exhibet Londorp. d. l. c. 404.
vid. supra des Johanniter Ordens Praetens.
vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. c. 6. §. 5. lit. g. Linck. in Disp. de Comit. Elect. th. 7.
vid. des Chur-Sächsischen Hrn. Abgesandten im Churfürst. Collegio den [unleserliches Material] Jul. 1675. wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag. ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309.
Pfeffinger. d. l.
de quo vid. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 1. p. 175.
vid. Kulpis ad Monzamban. P. 2. c. 5. §. 36. p. 164. seqq. Carl. Wilhelm Welser a Neunhof. in Comment. de S. R. I. Summis Official. p. 792. seqq.

dieser Commenden kommen würde, so schlug doch solches fehl, und kam dahero anno 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit unterschiedlichen Memorialien ein, und ersuchte die Stände des Reichs um intercession bey denen General-Staaten; Welche deshalb zwar auch den 3 Jan. 1654 ein Schreiben an die General-Staaten abgehen ließen; Es haben sich diese aber daran nicht gekehret, und durffte der Teutsche Orden so wenig als der Johanniter Orden die in den Niederlanden eingezogene Ordens-Güter wieder bekommen.

Vier und zwantzigste Section, Von denen Praetension und Streitigkeiten der Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Trier.

VOn der Streitigkeit so Chur-Trier mit Chur-Pfaltz und denen Grafen zu Witgenstein, wegen einiger Saynischen Güter, hat, davon wird unten bey der Churfürsten zur Pfaltz Praetension Meldung geschehen.

Erstes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirtem Directorio auf Reichs-Tägen / wann Chur-Mayntz nicht zu gegen.

ES ist bekandt, daß Chur Mäyntz auf denen Reichs-Tägen das Directorium führet; wer dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend, oder das Mayntzische Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst Lotharius Fridericus zu Mäyntz mit Tode abgieng, zwischen dem Mayntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem Churfürsten, zu Cöllen, und Chur-Sachsen, großer Streit entstanden.

Chur-Trier führte zu Behauptung seines Rechtes an:

Triersche Gründe. I. Daß er nach Chur-Mayntz primus in ordine; nun wäre aber die durchgehende Observantz, daß ein vacantes Directorium allemahl auf den unmittelbahr nachsitzenden transferiret würde.

II. Daß in der Union der Churfürsten de anno 1521. §. 15. Chur-Trier das jus convocandi Electores in obgedachtem Fall concediret; wann da stünde; Wo aber der Fall an uns, dem Ertz-Bischoff zu Mayntz beschehe, sollen wir, der Ertz-Bischoff zu Trier seine Ld. des ermahnen und vollziehen, wie obstehet, sc.

Worauff Chur-Sachsen, Chur-Cöllen, und das Mayntzische Capitulum ihr Recht fundiret, wird unten bey den Chur-Sächsischen Praetens. abgeführet.

Der andern Einwurff. Chur-Trier aber wurd von diesen opponiret; Daß Chur-Trier nur Ertz-Cantzler in Gallien oder dem Arelatischen Reich wäre, und dahero diese actus comitiales, so in dem Röm. Reich Teutscher Nation vorgiengen, nicht exerciren könte.

Triersche Replic. Worauff aber von Chur-Trier repliciret worden; Daß Chur-Trier schon seit anno 1441 von Chur-Mayntz zum Vice-Cantzler in Teutschland gemachet worden, und von den Teutschen actibus Comitialibus also nicht zu excludiren.

Erfolg und itziger Zustand. Weil diese Streitigkeit nun so gleich nicht ausgemachet werden konte, so muste das Capitulum mit der Wahl eines neuen Ertz-Bischoffs eilen; wie dieser aber anno 1678 wieder mit Tode abgieng, erneuerte sich auch der vorige Streit wieder, wel-

quae extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 177. 179. & 300.
quam exhibet Londorp. d. l. c. 404.
vid. supra des Johanniter Ordens Praetens.
vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. c. 6. §. 5. lit. g. Linck. in Disp. de Comit. Elect. th. 7.
vid. des Chur-Sächsischen Hrn. Abgesandten im Churfürst. Collegio den [unleserliches Material] Jul. 1675. wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag. ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309.
Pfeffinger. d. l.
de quo vid. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 1. p. 175.
vid. Kulpis ad Monzamban. P. 2. c. 5. §. 36. p. 164. seqq. Carl. Wilhelm Welser à Neunhof. in Comment. de S. R. I. Summis Official. p. 792. seqq.
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        <p>ES ist bekandt, daß Chur Mäyntz auf denen Reichs-Tägen das Directorium führet; wer            dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend, oder das Mayntzische            Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst Lotharius Fridericus zu Mäyntz            mit Tode abgieng, zwischen dem Mayntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem            Churfürsten, zu Cöllen, und Chur-Sachsen, großer Streit entstanden.</p>
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        <p><note place="left">Triersche Gründe.</note> I. Daß er nach Chur-Mayntz primus in ordine;            nun wäre aber die durchgehende Observantz, daß ein vacantes Directorium allemahl auf den            unmittelbahr nachsitzenden transferiret würde.</p>
        <p>II. Daß in der Union der Churfürsten de anno 1521. §. 15. Chur-Trier das jus convocandi            Electores in obgedachtem Fall concediret; wann da stünde; Wo aber der Fall an uns, dem            Ertz-Bischoff zu Mayntz beschehe, sollen wir, der Ertz-Bischoff zu Trier seine Ld. des            ermahnen und vollziehen, wie obstehet, sc.</p>
        <p>Worauff Chur-Sachsen, Chur-Cöllen, und das Mayntzische Capitulum ihr Recht fundiret, wird            unten bey den Chur-Sächsischen Praetens. abgeführet.</p>
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        <p><note place="right">Erfolg und itziger Zustand.</note> Weil diese Streitigkeit nun so            gleich nicht ausgemachet werden konte, so muste das Capitulum mit der Wahl eines neuen            Ertz-Bischoffs eilen; wie dieser aber anno 1678 wieder mit Tode abgieng, erneuerte sich            auch der vorige Streit wieder, <note place="foot">vid. Kulpis ad Monzamban. P. 2. c. 5. §.              36. p. 164. seqq. Carl. Wilhelm Welser à Neunhof. in Comment. de S. R. I. Summis              Official. p. 792. seqq.</note> wel-
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[427/0456] dieser Commenden kommen würde, so schlug doch solches fehl, und kam dahero anno 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit unterschiedlichen Memorialien ein, und ersuchte die Stände des Reichs um intercession bey denen General-Staaten; Welche deshalb zwar auch den 3 Jan. 1654 ein Schreiben an die General-Staaten abgehen ließen; Es haben sich diese aber daran nicht gekehret, und durffte der Teutsche Orden so wenig als der Johanniter Orden die in den Niederlanden eingezogene Ordens-Güter wieder bekommen. Vier und zwantzigste Section, Von denen Praetension und Streitigkeiten der Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Trier. VOn der Streitigkeit so Chur-Trier mit Chur-Pfaltz und denen Grafen zu Witgenstein, wegen einiger Saynischen Güter, hat, davon wird unten bey der Churfürsten zur Pfaltz Praetension Meldung geschehen. Erstes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirtem Directorio auf Reichs-Tägen / wann Chur-Mayntz nicht zu gegen. ES ist bekandt, daß Chur Mäyntz auf denen Reichs-Tägen das Directorium führet; wer dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend, oder das Mayntzische Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst Lotharius Fridericus zu Mäyntz mit Tode abgieng, zwischen dem Mayntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem Churfürsten, zu Cöllen, und Chur-Sachsen, großer Streit entstanden. Chur-Trier führte zu Behauptung seines Rechtes an: I. Daß er nach Chur-Mayntz primus in ordine; nun wäre aber die durchgehende Observantz, daß ein vacantes Directorium allemahl auf den unmittelbahr nachsitzenden transferiret würde. Triersche Gründe. II. Daß in der Union der Churfürsten de anno 1521. §. 15. Chur-Trier das jus convocandi Electores in obgedachtem Fall concediret; wann da stünde; Wo aber der Fall an uns, dem Ertz-Bischoff zu Mayntz beschehe, sollen wir, der Ertz-Bischoff zu Trier seine Ld. des ermahnen und vollziehen, wie obstehet, sc. Worauff Chur-Sachsen, Chur-Cöllen, und das Mayntzische Capitulum ihr Recht fundiret, wird unten bey den Chur-Sächsischen Praetens. abgeführet. Chur-Trier aber wurd von diesen opponiret; Daß Chur-Trier nur Ertz-Cantzler in Gallien oder dem Arelatischen Reich wäre, und dahero diese actus comitiales, so in dem Röm. Reich Teutscher Nation vorgiengen, nicht exerciren könte. Der andern Einwurff. Worauff aber von Chur-Trier repliciret worden; Daß Chur-Trier schon seit anno 1441 von Chur-Mayntz zum Vice-Cantzler in Teutschland gemachet worden, und von den Teutschen actibus Comitialibus also nicht zu excludiren. Triersche Replic. Weil diese Streitigkeit nun so gleich nicht ausgemachet werden konte, so muste das Capitulum mit der Wahl eines neuen Ertz-Bischoffs eilen; wie dieser aber anno 1678 wieder mit Tode abgieng, erneuerte sich auch der vorige Streit wieder, wel- Erfolg und itziger Zustand. quae extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 177. 179. & 300. quam exhibet Londorp. d. l. c. 404. vid. supra des Johanniter Ordens Praetens. vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. c. 6. §. 5. lit. g. Linck. in Disp. de Comit. Elect. th. 7. vid. des Chur-Sächsischen Hrn. Abgesandten im Churfürst. Collegio den _ Jul. 1675. wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag. ap. Ahasv. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309. Pfeffinger. d. l. de quo vid. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 1. p. 175. vid. Kulpis ad Monzamban. P. 2. c. 5. §. 36. p. 164. seqq. Carl. Wilhelm Welser à Neunhof. in Comment. de S. R. I. Summis Official. p. 792. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/456>, abgerufen am 21.12.2024.