Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.te. Diese formul nun ließ Limprecht ein Ober-Vierherr der Stadt/ gleich als ob sie von dem Rath approbiret wäre/ abschreiben/ das gemeine Sigill darauff drucken/ und dem Baron Schmidburg überreichen; Nachdem proponirte er solche auch dem Rath/ und den Tribunis plebis oder Vormündern/ um ihren Consens dazu zu geben; weil diese aber solch des Limprechts Thun übel auslegten/ und davon nichts wissen wolten/ so gieng der Baron Schmidburg den 20/ 30 Jan. 1661 unverrichteter Sache wieder weg. Indessen brachte Chur-Mayntz viele Rescripta von Käyserl. Majest. wider die Stadt heraus; wowider die Stadt zwar anno 1662 das in Instr. Pac. Artic. V. §. quoad Processum bestätigte Beneficium supplicationis ergriff/ sie wurd aber damit abgewiesen/ und wurden der Baron Schmidburg und Goppold von neuen als Commissarien den 18/ 28 Dec. 1662 dahin gesandt/ welche anfänglich ernstlich befahlen/ vorigen Decretis parition zu leisten / und da der Rath sich dessen weigerte/ eine Sententz den 2/ 12 May 1663 auf dem Rathhause zu Erfurt publicirten/ darinnen der Rath ob contumaciam üm 50 Marck Goldes gestraffet ward. Weil nun der Rath wegen ihrer Freyheit in Sorgen stund/ so willigte er endlich in die so eiffrig gesuchte Gebeths-formul, und suchte auch das Volck durch Edicta und sonsten auf allerley Weise dahin zu disponiren/ daß es consentirte; es setzte sich dieses aber immer mehr dawider/ und beschuldigte den Rath einer Verrätherey/ so daß es sich fasst zu einem Auffstande anließ; Indessen wurd den 18/ 28 Sept. dem Rath/ denen Vormündern/ und der gantzen Gemeine ein neuer Käyserlicher Befehl vom 28 Jul. st. n. insinuiret/ und denenselben bey Straffe des Bannes/ und bey Verlust aller Privilegien injungiret/ denen vorigen Mandatis wegen der Gebeths-Formul ein Genügen zu thun. Der Rath declarirte darauff in einem öffentlichen Instrument, daß sie denen Mandatis pariret/ und auch noch zu pariren willigwären/ und übersandt solches Paritionis loco an die Käyserl. Commission nach Mülhausen. Die Vormünder aber ergriffen im Mahmen der Gemeine den 24. Sept./ 4. Oct. das Beneficium Revisionis & Supplicationis, weil die Gemeine/ gegen welche das letzte Mandatum auch concipiret/ bißhero noch nicht citiret/ oder gehöret worden. Allein die Chur-Mayntzische Deputirte contumacirten den 6 Oct. st. n. die Erfurter vor der Käyserlichen Commission zu Mülhausen/ und bathen des Raths documentum Paritionis nicht zu attendiren; brachten es auch dahin/ daß die Stadt noch am selben Tage in Bann gethan wurde. Als nun des folgenden Tages der Käyserliche Heerhold zu Publicirung des Bannes nach Erfurt gieng/ wurd er von einigen aus dem Pöbel dergestalt übel zugerichtet/ daß er leicht ums Leben gekommen wäre/ wann ihn andere Bürger nicht gerettet hätten. Wobey es noch nicht bleibe/ sondern da die Chur-Mayntzische Trouppen/ die zu der von Ihr. Käyserl. Maj. committirten Execution in dem Eichsfeldischen lagen/ 2 arme Erfurtische Bürger in einem Dorff fungen/ sehr übel tractireten/ und den 7/ 17 Nov. vor der Stadt gar aufhiengen/ wurd der Pöbel in der Stadt gantz resend/ stürmete vieler Häuser/ und ruheten nicht eher/ biß Limprechten der Kopff abgeschlagen worden. Unterdessen gab die Stadt nicht allein eine Deduction ihrer Unschuld heraus / sondern suchte auch bey dem neuangehende Reichs-Convent, bey der Cron Schweden/ bey Sachsen/ und sonst überal Hülffe/ die zwar auch bey Ihr. Käyserl. Maj. vor die Stadt intercedirten/ und mit Anführung vieler Gründe die Aufhebung des Bannes suchten; viele/ unter welchen auch Chur-Brandenburg/ riethen auch dem Churfürsten zu Mayntz von seinem Vorhaben ab; Dessen aber ungeachtet/ fuhr dieser fort/ und brachte mit Frantzöscher und Lothringischer Hülffe die Stadt anno 1664 unter seine Gewalt / darinnen sie bißhero geblieben. Formulas illas precum vid. ap. Francisc. Irenic. in Colleg. ad Burgoldens. Part. 1. Disi. 21. p. 231. Des Raths zu Erfurt End-Urthel wider Limprechten extat ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 237 quae extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 2. vid. Londorp. d. l. c. 9. seqq. quae congesta videri possunt in scripto, cui tit. Indiculus rationum contra Executionem Banni Erford. & ap. Francisc. Iren. d. l. p. 237. seqq. & p. 240. vid. Indiculus Literarum Regiarum, Electoralium, aliarumque de Executione Banni Erfordiens. Literas vid. ap. Londorp. d. l. c. 18. & Francisc. Irenic. d. l. p. 240. Hactenus relata latius videri possunt ap. Francis. Irenic. ad Burgoldens. d. l. p. 230. seqq. Capitulatio inter Electorem Mogunt. & Vrbem Erford. den [unleserliches Material]/ 15 Oct. 1664. conclusa extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 25.
te. Diese formul nun ließ Limprecht ein Ober-Vierherr der Stadt/ gleich als ob sie von dem Rath approbiret wäre/ abschreiben/ das gemeine Sigill darauff drucken/ und dem Baron Schmidburg überreichen; Nachdem proponirte er solche auch dem Rath/ und den Tribunis plebis oder Vormündern/ um ihren Consens dazu zu geben; weil diese aber solch des Limprechts Thun übel auslegten/ und davon nichts wissen wolten/ so gieng der Baron Schmidburg den 20/ 30 Jan. 1661 unverrichteter Sache wieder weg. Indessen brachte Chur-Mayntz viele Rescripta von Käyserl. Majest. wider die Stadt heraus; wowider die Stadt zwar anno 1662 das in Instr. Pac. Artic. V. §. quoad Processum bestätigte Beneficium supplicationis ergriff/ sie wurd aber damit abgewiesen/ und wurden der Baron Schmidburg und Goppold von neuen als Commissarien den 18/ 28 Dec. 1662 dahin gesandt/ welche anfänglich ernstlich befahlen/ vorigen Decretis parition zu leisten / und da der Rath sich dessen weigerte/ eine Sententz den 2/ 12 May 1663 auf dem Rathhause zu Erfurt publicirten/ darinnen der Rath ob contumaciam üm 50 Marck Goldes gestraffet ward. Weil nun der Rath wegen ihrer Freyheit in Sorgen stund/ so willigte er endlich in die so eiffrig gesuchte Gebeths-formul, und suchte auch das Volck durch Edicta und sonsten auf allerley Weise dahin zu disponiren/ daß es consentirte; es setzte sich dieses aber immer mehr dawider/ und beschuldigte den Rath einer Verrätherey/ so daß es sich fasst zu einem Auffstande anließ; Indessen wurd den 18/ 28 Sept. dem Rath/ denen Vormündern/ und der gantzen Gemeine ein neuer Käyserlicher Befehl vom 28 Jul. st. n. insinuiret/ und denenselben bey Straffe des Bannes/ und bey Verlust aller Privilegien injungiret/ denen vorigen Mandatis wegen der Gebeths-Formul ein Genügen zu thun. Der Rath declarirte darauff in einem öffentlichen Instrument, daß sie denen Mandatis pariret/ und auch noch zu pariren willigwären/ und übersandt solches Paritionis loco an die Käyserl. Commission nach Mülhausen. Die Vormünder aber ergriffen im Mahmen der Gemeine den 24. Sept./ 4. Oct. das Beneficium Revisionis & Supplicationis, weil die Gemeine/ gegen welche das letzte Mandatum auch concipiret/ bißhero noch nicht citiret/ oder gehöret worden. Allein die Chur-Mayntzische Deputirte contumacirten den 6 Oct. st. n. die Erfurter vor der Käyserlichen Commission zu Mülhausen/ und bathen des Raths documentum Paritionis nicht zu attendiren; brachten es auch dahin/ daß die Stadt noch am selben Tage in Bann gethan wurde. Als nun des folgenden Tages der Käyserliche Heerhold zu Publicirung des Bannes nach Erfurt gieng/ wurd er von einigen aus dem Pöbel dergestalt übel zugerichtet/ daß er leicht ums Leben gekommen wäre/ wann ihn andere Bürger nicht gerettet hätten. Wobey es noch nicht bleibe/ sondern da die Chur-Mayntzische Trouppen/ die zu der von Ihr. Käyserl. Maj. committirten Execution in dem Eichsfeldischen lagen/ 2 arme Erfurtische Bürger in einem Dorff fungen/ sehr übel tractireten/ und den 7/ 17 Nov. vor der Stadt gar aufhiengen/ wurd der Pöbel in der Stadt gantz resend/ stürmete vieler Häuser/ und ruheten nicht eher/ biß Limprechten der Kopff abgeschlagen worden. Unterdessen gab die Stadt nicht allein eine Deduction ihrer Unschuld heraus / sondern suchte auch bey dem neuangehende Reichs-Convent, bey der Cron Schweden/ bey Sachsen/ und sonst überal Hülffe/ die zwar auch bey Ihr. Käyserl. Maj. vor die Stadt intercedirten/ und mit Anführung vieler Gründe die Aufhebung des Bannes suchten; viele/ unter welchen auch Chur-Brandenburg/ riethen auch dem Churfürsten zu Mayntz von seinem Vorhaben ab; Dessen aber ungeachtet/ fuhr dieser fort/ und brachte mit Frantzöscher und Lothringischer Hülffe die Stadt anno 1664 unter seine Gewalt / darinnen sie bißhero geblieben. Formulas illas precum vid. ap. Francisc. Irenic. in Colleg. ad Burgoldens. Part. 1. Disi. 21. p. 231. Des Raths zu Erfurt End-Urthel wider Limprechten extat ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 237 quae extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 2. vid. Londorp. d. l. c. 9. seqq. quae congesta videri possunt in scripto, cui tit. Indiculus rationum contra Executionem Banni Erford. & ap. Francisc. Iren. d. l. p. 237. seqq. & p. 240. vid. Indiculus Literarum Regiarum, Electoralium, aliarumque de Executione Banni Erfordiens. Literas vid. ap. Londorp. d. l. c. 18. & Francisc. Irenic. d. l. p. 240. Hactenus relata latius videri possunt ap. Francis. Irenic. ad Burgoldens. d. l. p. 230. seqq. Capitulatio inter Electorem Mogunt. & Vrbem Erford. den [unleserliches Material]/ 15 Oct. 1664. conclusa extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 25.
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te. Diese formul nun ließ Limprecht ein Ober-Vierherr der Stadt/ gleich als ob sie von dem Rath approbiret wäre/ abschreiben/ das gemeine Sigill darauff drucken/ und dem Baron Schmidburg überreichen; Nachdem proponirte er solche auch dem Rath/ und den Tribunis plebis oder Vormündern/ um ihren Consens dazu zu geben; weil diese aber solch des Limprechts Thun übel auslegten/ und davon nichts wissen wolten/ so gieng der Baron Schmidburg den 20/ 30 Jan. 1661 unverrichteter Sache wieder weg.
Indessen brachte Chur-Mayntz viele Rescripta von Käyserl. Majest. wider die Stadt heraus; wowider die Stadt zwar anno 1662 das in Instr. Pac. Artic. V. §. quoad Processum bestätigte Beneficium supplicationis ergriff/ sie wurd aber damit abgewiesen/ und wurden der Baron Schmidburg und Goppold von neuen als Commissarien den 18/ 28 Dec. 1662 dahin gesandt/ welche anfänglich ernstlich befahlen/ vorigen Decretis parition zu leisten / und da der Rath sich dessen weigerte/ eine Sententz den 2/ 12 May 1663 auf dem Rathhause zu Erfurt publicirten/ darinnen der Rath ob contumaciam üm 50 Marck Goldes gestraffet ward. Weil nun der Rath wegen ihrer Freyheit in Sorgen stund/ so willigte er endlich in die so eiffrig gesuchte Gebeths-formul, und suchte auch das Volck durch Edicta und sonsten auf allerley Weise dahin zu disponiren/ daß es consentirte; es setzte sich dieses aber immer mehr dawider/ und beschuldigte den Rath einer Verrätherey/ so daß es sich fasst zu einem Auffstande anließ; Indessen wurd den 18/ 28 Sept. dem Rath/ denen Vormündern/ und der gantzen Gemeine ein neuer Käyserlicher Befehl vom 28 Jul. st. n. insinuiret/ und denenselben bey Straffe des Bannes/ und bey Verlust aller Privilegien injungiret/ denen vorigen Mandatis wegen der Gebeths-Formul ein Genügen zu thun. Der Rath declarirte darauff in einem öffentlichen Instrument, daß sie denen Mandatis pariret/ und auch noch zu pariren willigwären/ und übersandt solches Paritionis loco an die Käyserl. Commission nach Mülhausen. Die Vormünder aber ergriffen im Mahmen der Gemeine den 24. Sept./ 4. Oct. das Beneficium Revisionis & Supplicationis, weil die Gemeine/ gegen welche das letzte Mandatum auch concipiret/ bißhero noch nicht citiret/ oder gehöret worden. Allein die Chur-Mayntzische Deputirte contumacirten den 6 Oct. st. n. die Erfurter vor der Käyserlichen Commission zu Mülhausen/ und bathen des Raths documentum Paritionis nicht zu attendiren; brachten es auch dahin/ daß die Stadt noch am selben Tage in Bann gethan wurde.
Als nun des folgenden Tages der Käyserliche Heerhold zu Publicirung des Bannes nach Erfurt gieng/ wurd er von einigen aus dem Pöbel dergestalt übel zugerichtet/ daß er leicht ums Leben gekommen wäre/ wann ihn andere Bürger nicht gerettet hätten. Wobey es noch nicht bleibe/ sondern da die Chur-Mayntzische Trouppen/ die zu der von Ihr. Käyserl. Maj. committirten Execution in dem Eichsfeldischen lagen/ 2 arme Erfurtische Bürger in einem Dorff fungen/ sehr übel tractireten/ und den 7/ 17 Nov. vor der Stadt gar aufhiengen/ wurd der Pöbel in der Stadt gantz resend/ stürmete vieler Häuser/ und ruheten nicht eher/ biß Limprechten der Kopff abgeschlagen worden. Unterdessen gab die Stadt nicht allein eine Deduction ihrer Unschuld heraus / sondern suchte auch bey dem neuangehende Reichs-Convent, bey der Cron Schweden/ bey Sachsen/ und sonst überal Hülffe/ die zwar auch bey Ihr. Käyserl. Maj. vor die Stadt intercedirten/ und mit Anführung vieler Gründe die Aufhebung des Bannes suchten; viele/ unter welchen auch Chur-Brandenburg/ riethen auch dem Churfürsten zu Mayntz von seinem Vorhaben ab; Dessen aber ungeachtet/ fuhr dieser fort/ und brachte mit Frantzöscher und Lothringischer Hülffe die Stadt anno 1664 unter seine Gewalt / darinnen sie bißhero geblieben.
Formulas illas precum vid. ap. Francisc. Irenic. in Colleg. ad Burgoldens. Part. 1. Disi. 21. p. 231.
Des Raths zu Erfurt End-Urthel wider Limprechten extat ap. Londorp. Tom VIII. L. 9. c. 237
quae extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 2.
vid. Londorp. d. l. c. 9. seqq.
quae congesta videri possunt in scripto, cui tit. Indiculus rationum contra Executionem Banni Erford. & ap. Francisc. Iren. d. l. p. 237. seqq. & p. 240.
vid. Indiculus Literarum Regiarum, Electoralium, aliarumque de Executione Banni Erfordiens.
Literas vid. ap. Londorp. d. l. c. 18. & Francisc. Irenic. d. l. p. 240.
Hactenus relata latius videri possunt ap. Francis. Irenic. ad Burgoldens. d. l. p. 230. seqq. Capitulatio inter Electorem Mogunt. & Vrbem Erford. den _ / 15 Oct. 1664. conclusa extat ap. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 25.
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