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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
steht für den Flossverkehr ein besonderer Verzollungsmassstab nach
dem Festgehalte. Zur Umrechnung der Festmeter in Gewicht dient
der Reduktionsfaktor 600 (1 fm = 600 kg), indem angenommen wird,
dass das Nadelholz den Hauptbestandteil der Flösse ausmacht und
ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 0,6 besitzt.

Eine spezielle Ermittelung des Festgehaltes sämtlicher zu einem
Flosse verbundenen Hölzer an den Einbruchstellen würde jedoch zu
lange aufhalten und auch meist ein vollständiges Umbinden der Flösse
erfordern. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Mai 1880 und
5. Juli 1888 sind daher Erleichterungen in den Abfertigungsformen
für das in Flössen eingehende Bau- und Nutzholz zugelassen. 1)

Für den Holzhandel hat die Einrichtung der Konten besondere
Bedeutung, weil in denselben auch eine Bearbeitung des Holzes statt-
haft ist und Einrichtungen getroffen sind, um die Zollbelastung ganz
in Fortfall kommen zu lassen.

Sie sind daher geeignet, um dort das im Durchfuhrverkehr Deutsch-
land passierende Holz zu veredeln und sichern hierdurch der deutschen
Holzindustrie einen erheblichen Gewinn 2).

Die Konten oder Privattransitlager ohne Mitverschluss der Zoll-
behörde sind entweder a) reine Transitlager, wenn das Holz aus-
schliesslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder b) ge-
mischte
Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland
auch der Absatz des gelagerten Holzes im Zollgebiete gestattet ist.

In demselben kann von einer Umschliessung der zur Lagerung
bestimmten Räume abgesehen werden, auch können die Hölzer zeitweise
aus dem Lager entnommen und alsdann als Schnittware, Hobelware

1) Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau- und Nutzholz,
welches in Flössen eingeht und auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, von
der vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung
oder Anlage eines Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt:
a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Teile (Gelenke, Tafeln), b) die
Zahl der zu jedem Flossteile gehörigen Hölzer, c) für jeden Flossteil die Gattung der
Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifes, sowie für jede Gattung die einzelnen
Masse oder den Gesamtfestmeter-Inhalt dieser Hölzer. Die Abfertigung kann als-
dann beschränkt werden auf a) Feststellung der Zahl der Flossteile, sowie auf die Gat-
tung des Holzes, b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Flossteile, c) probeweise
Vermessung einzelner Hölzer oder Feststellung des Festmeterinhaltes der gesamten
Hölzer eines oder mehrerer Flossteile, sofern sich bei der Revision Abweichungen
von mehr als 10 Proz. gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben. Eine
probeweise Vermessung einzelner Hölzer kann nur in Frage kommen, wenn die
Masse der einzelnen Hölzer genau bekannt sind.
2) Im Jahre 1892 sind 931322 Tonnen Bau- und Nutzholz in Niederlagen und
Konten eingeführt worden, von Niederlagen und Konten gingen im gleichen Jahre
405873 Tonnen in den freien Verkehr, während 424412 Tonnen, ohne in den freien
Verkehr getreten zu sein, von den Niederlagen und Konten wieder ausgeführt wurden.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
steht für den Floſsverkehr ein besonderer Verzollungsmaſsstab nach
dem Festgehalte. Zur Umrechnung der Festmeter in Gewicht dient
der Reduktionsfaktor 600 (1 fm = 600 kg), indem angenommen wird,
daſs das Nadelholz den Hauptbestandteil der Flöſse ausmacht und
ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 0,6 besitzt.

Eine spezielle Ermittelung des Festgehaltes sämtlicher zu einem
Flosse verbundenen Hölzer an den Einbruchstellen würde jedoch zu
lange aufhalten und auch meist ein vollständiges Umbinden der Flöſse
erfordern. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Mai 1880 und
5. Juli 1888 sind daher Erleichterungen in den Abfertigungsformen
für das in Flöſsen eingehende Bau- und Nutzholz zugelassen. 1)

Für den Holzhandel hat die Einrichtung der Konten besondere
Bedeutung, weil in denselben auch eine Bearbeitung des Holzes statt-
haft ist und Einrichtungen getroffen sind, um die Zollbelastung ganz
in Fortfall kommen zu lassen.

Sie sind daher geeignet, um dort das im Durchfuhrverkehr Deutsch-
land passierende Holz zu veredeln und sichern hierdurch der deutschen
Holzindustrie einen erheblichen Gewinn 2).

Die Konten oder Privattransitlager ohne Mitverschluſs der Zoll-
behörde sind entweder a) reine Transitlager, wenn das Holz aus-
schlieſslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder b) ge-
mischte
Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland
auch der Absatz des gelagerten Holzes im Zollgebiete gestattet ist.

In demselben kann von einer Umschlieſsung der zur Lagerung
bestimmten Räume abgesehen werden, auch können die Hölzer zeitweise
aus dem Lager entnommen und alsdann als Schnittware, Hobelware

1) Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau- und Nutzholz,
welches in Flöſsen eingeht und auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, von
der vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung
oder Anlage eines Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt:
a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Teile (Gelenke, Tafeln), b) die
Zahl der zu jedem Floſsteile gehörigen Hölzer, c) für jeden Floſsteil die Gattung der
Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifes, sowie für jede Gattung die einzelnen
Maſse oder den Gesamtfestmeter-Inhalt dieser Hölzer. Die Abfertigung kann als-
dann beschränkt werden auf a) Feststellung der Zahl der Floſsteile, sowie auf die Gat-
tung des Holzes, b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Floſsteile, c) probeweise
Vermessung einzelner Hölzer oder Feststellung des Festmeterinhaltes der gesamten
Hölzer eines oder mehrerer Floſsteile, sofern sich bei der Revision Abweichungen
von mehr als 10 Proz. gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben. Eine
probeweise Vermessung einzelner Hölzer kann nur in Frage kommen, wenn die
Maſse der einzelnen Hölzer genau bekannt sind.
2) Im Jahre 1892 sind 931322 Tonnen Bau- und Nutzholz in Niederlagen und
Konten eingeführt worden, von Niederlagen und Konten gingen im gleichen Jahre
405873 Tonnen in den freien Verkehr, während 424412 Tonnen, ohne in den freien
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[166/0184] B. Zweiter (spezieller) Teil. steht für den Floſsverkehr ein besonderer Verzollungsmaſsstab nach dem Festgehalte. Zur Umrechnung der Festmeter in Gewicht dient der Reduktionsfaktor 600 (1 fm = 600 kg), indem angenommen wird, daſs das Nadelholz den Hauptbestandteil der Flöſse ausmacht und ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 0,6 besitzt. Eine spezielle Ermittelung des Festgehaltes sämtlicher zu einem Flosse verbundenen Hölzer an den Einbruchstellen würde jedoch zu lange aufhalten und auch meist ein vollständiges Umbinden der Flöſse erfordern. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Mai 1880 und 5. Juli 1888 sind daher Erleichterungen in den Abfertigungsformen für das in Flöſsen eingehende Bau- und Nutzholz zugelassen. 1) Für den Holzhandel hat die Einrichtung der Konten besondere Bedeutung, weil in denselben auch eine Bearbeitung des Holzes statt- haft ist und Einrichtungen getroffen sind, um die Zollbelastung ganz in Fortfall kommen zu lassen. Sie sind daher geeignet, um dort das im Durchfuhrverkehr Deutsch- land passierende Holz zu veredeln und sichern hierdurch der deutschen Holzindustrie einen erheblichen Gewinn 2). Die Konten oder Privattransitlager ohne Mitverschluſs der Zoll- behörde sind entweder a) reine Transitlager, wenn das Holz aus- schlieſslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder b) ge- mischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des gelagerten Holzes im Zollgebiete gestattet ist. In demselben kann von einer Umschlieſsung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch können die Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und alsdann als Schnittware, Hobelware 1) Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau- und Nutzholz, welches in Flöſsen eingeht und auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, von der vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung oder Anlage eines Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt: a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Teile (Gelenke, Tafeln), b) die Zahl der zu jedem Floſsteile gehörigen Hölzer, c) für jeden Floſsteil die Gattung der Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifes, sowie für jede Gattung die einzelnen Maſse oder den Gesamtfestmeter-Inhalt dieser Hölzer. Die Abfertigung kann als- dann beschränkt werden auf a) Feststellung der Zahl der Floſsteile, sowie auf die Gat- tung des Holzes, b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Floſsteile, c) probeweise Vermessung einzelner Hölzer oder Feststellung des Festmeterinhaltes der gesamten Hölzer eines oder mehrerer Floſsteile, sofern sich bei der Revision Abweichungen von mehr als 10 Proz. gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben. Eine probeweise Vermessung einzelner Hölzer kann nur in Frage kommen, wenn die Maſse der einzelnen Hölzer genau bekannt sind. 2) Im Jahre 1892 sind 931322 Tonnen Bau- und Nutzholz in Niederlagen und Konten eingeführt worden, von Niederlagen und Konten gingen im gleichen Jahre 405873 Tonnen in den freien Verkehr, während 424412 Tonnen, ohne in den freien Verkehr getreten zu sein, von den Niederlagen und Konten wieder ausgeführt wurden.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/184>, abgerufen am 26.04.2024.