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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen 1) besteht und in verbesserter
Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimass-
regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmässige und
sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft.

7. Wegen der Beschränkung der Waldteilung wird auf die Er-
örterungen auf Seite 197 ff. Bezug genommen.

3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft.

§ 1. Geschichtliches. Die Massregeln zur Erhaltung des Gemeinde-
waldeigentums
. Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich
ein zugleich öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verband, eine
politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts-
gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus-
gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Schlusse des 18. Jahr-
hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand,
die öffentlich-rechtliche Bedeutung verloren und besass nur noch eine
privatrechtliche Stellung.

Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren,
so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be-
ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge-
meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs-
bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu
beteiligen.

Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen
Gemeinde, welche im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen
Elemente von aussen her durch die Obrigkeit, nicht durch einen inneren
historischen Entwickelungsprozess erfolgte.

Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich-recht-
lichen als privatrechtlichen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt
auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge-
biete des Vermögensrechts.

Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander-
setzung über den Allmendbesitz, soweit ein solcher überhaupt noch

1) In Hessen ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der
Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht
gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben
selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen
II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht
auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der
Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse
umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat-
waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als
auch Gemeinde- und Privatwald enthalten.

II. Abschnitt. Forstpolizei.
seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen 1) besteht und in verbesserter
Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimaſs-
regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmäſsige und
sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft.

7. Wegen der Beschränkung der Waldteilung wird auf die Er-
örterungen auf Seite 197 ff. Bezug genommen.

3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft.

§ 1. Geschichtliches. Die Maſsregeln zur Erhaltung des Gemeinde-
waldeigentums
. Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich
ein zugleich öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verband, eine
politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts-
gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus-
gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Schlusse des 18. Jahr-
hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand,
die öffentlich-rechtliche Bedeutung verloren und besaſs nur noch eine
privatrechtliche Stellung.

Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren,
so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be-
ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge-
meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs-
bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu
beteiligen.

Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen
Gemeinde, welche im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen
Elemente von auſsen her durch die Obrigkeit, nicht durch einen inneren
historischen Entwickelungsprozeſs erfolgte.

Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich-recht-
lichen als privatrechtlichen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt
auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge-
biete des Vermögensrechts.

Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander-
setzung über den Allmendbesitz, soweit ein solcher überhaupt noch

1) In Hessen ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der
Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht
gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben
selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen
II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht
auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der
Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse
umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat-
waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als
auch Gemeinde- und Privatwald enthalten.
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[253/0271] II. Abschnitt. Forstpolizei. seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen 1) besteht und in verbesserter Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimaſs- regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmäſsige und sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft. 7. Wegen der Beschränkung der Waldteilung wird auf die Er- örterungen auf Seite 197 ff. Bezug genommen. 3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft. § 1. Geschichtliches. Die Maſsregeln zur Erhaltung des Gemeinde- waldeigentums. Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich ein zugleich öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verband, eine politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts- gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus- gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Schlusse des 18. Jahr- hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand, die öffentlich-rechtliche Bedeutung verloren und besaſs nur noch eine privatrechtliche Stellung. Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren, so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be- ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge- meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs- bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu beteiligen. Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen Gemeinde, welche im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen Elemente von auſsen her durch die Obrigkeit, nicht durch einen inneren historischen Entwickelungsprozeſs erfolgte. Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich-recht- lichen als privatrechtlichen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge- biete des Vermögensrechts. Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander- setzung über den Allmendbesitz, soweit ein solcher überhaupt noch 1) In Hessen ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat- waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als auch Gemeinde- und Privatwald enthalten.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/271>, abgerufen am 23.11.2024.