Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Voraussetzung für die Durchführung des ganzen Planes bildet (kleineFeldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be- treffenden Besitzer gestellt wird. Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan 10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter. § 1. Einleitung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn- In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial- Eine Ausnahme machten nur die sog. Regiearbeiter, welche Dieser Fall, welcher in früherer Zeit auch in Deutschland nicht deren Beiziehung das betreffende Unternehmen nicht ausführbar wäre, der Weg der
Zwangsenteignung vorgesehen. Nach dem sächsischen Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in Baden (Gesetz vom 21. V. 1884) und Hessen (Gesetz vom 28. IX. 1887). In Württemberg sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus- geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Voraussetzung für die Durchführung des ganzen Planes bildet (kleineFeldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be- treffenden Besitzer gestellt wird. Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan 10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter. § 1. Einleitung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn- In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial- Eine Ausnahme machten nur die sog. Regiearbeiter, welche Dieser Fall, welcher in früherer Zeit auch in Deutschland nicht deren Beiziehung das betreffende Unternehmen nicht ausführbar wäre, der Weg der
Zwangsenteignung vorgesehen. Nach dem sächsischen Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in Baden (Gesetz vom 21. V. 1884) und Hessen (Gesetz vom 28. IX. 1887). In Württemberg sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus- geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0225" n="207"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/> Voraussetzung für die Durchführung des ganzen Planes bildet (kleine<lb/> Feldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be-<lb/> treffenden Besitzer gestellt wird.</p><lb/> <p>Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan<lb/> ist dann besonders vorteilhaft, wenn hierdurch eine angemessene Ab-<lb/> grenzung zwischen Wald und Feld zu erreichen ist, namentlich aber,<lb/> wenn landwirtschaftlich zu benutzende Flächen gerodet und schlechter<lb/> Ackerboden zu künftiger Aufforstung bestimmt wird, wie es im groſsen<lb/> Maſsstabe neuerdings in der sog. <hi rendition="#g">Kassubei</hi> geschieht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>10. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Versicherung der Waldarbeiter.</hi></head><lb/> <p>§ 1. <hi rendition="#i">Einleitung.</hi> Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn-<lb/> politik soll der Verdienst des Arbeiters auch hinreichen, um demselben<lb/> die Möglichkeit zu gewähren, in jenen Zeiten, in welchen er wegen<lb/> Krankheit, Unfalles, hohen Alters oder vorübergehenden Arbeitmangels<lb/> nicht oder überhaupt nicht mehr erwerben kann, sich und seine Familie<lb/> zu unterhalten.</p><lb/> <p>In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial-<lb/> politischen Gesetzgebung über Arbeiterversicherung die Verhältnisse in<lb/> der Forstwirtschaft im allgemeinen sehr ungünstig, indem im gröſsten<lb/> Teile von Deutschland und ebenso auch in den auſserdeutschen Staaten<lb/> der Lohn der Waldarbeiter eben hinreichte, um den arbeitsfähigen<lb/> Mann nebst Familie notdürftig zu unterhalten (jährlich 400—500 M.<lb/> bei ständigen Waldarbeitern); trat dann aber Erwerbsunfähigkeit ein,<lb/> so fielen die Arbeiter entweder ihren Angehörigen zur Last oder waren<lb/> auf die öffentliche Armenunterstützung angewiesen; bei Unglücksfällen<lb/> wurde zwar meist von seiten des Waldbesitzers eine Unterstützung<lb/> gewährt, allein diese trug nur den Charakter eines Gnadenbeweises,<lb/> war meist sehr unzureichend und wurde äuſserst selten in eine ständige<lb/> Subvention umgewandelt, wenn infolge eines Unfalles dauernde Er-<lb/> werbsunfähigkeit eintrat.</p><lb/> <p>Eine Ausnahme machten nur die sog. <hi rendition="#g">Regiearbeiter,</hi> welche<lb/> von den Waldbesitzern in menschenleere groſse Waldgebiete gezogen<lb/> und dort in Form von Kolonien angesiedelt worden waren.</p><lb/> <p>Dieser Fall, welcher in früherer Zeit auch in Deutschland nicht<lb/><note xml:id="seg2pn_14_2" prev="#seg2pn_14_1" place="foot" n="1)">deren Beiziehung das betreffende Unternehmen nicht ausführbar wäre, der Weg der<lb/> Zwangsenteignung vorgesehen.<lb/> Nach dem <hi rendition="#g">sächsischen</hi> Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke,<lb/> deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als<lb/> die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in <hi rendition="#g">Baden</hi> (Gesetz vom 21. V.<lb/> 1884) und <hi rendition="#g">Hessen</hi> (Gesetz vom 28. IX. 1887).<lb/> In <hi rendition="#g">Württemberg</hi> sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus-<lb/> geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [207/0225]
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Voraussetzung für die Durchführung des ganzen Planes bildet (kleine
Feldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be-
treffenden Besitzer gestellt wird.
Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan
ist dann besonders vorteilhaft, wenn hierdurch eine angemessene Ab-
grenzung zwischen Wald und Feld zu erreichen ist, namentlich aber,
wenn landwirtschaftlich zu benutzende Flächen gerodet und schlechter
Ackerboden zu künftiger Aufforstung bestimmt wird, wie es im groſsen
Maſsstabe neuerdings in der sog. Kassubei geschieht.
10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter.
§ 1. Einleitung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn-
politik soll der Verdienst des Arbeiters auch hinreichen, um demselben
die Möglichkeit zu gewähren, in jenen Zeiten, in welchen er wegen
Krankheit, Unfalles, hohen Alters oder vorübergehenden Arbeitmangels
nicht oder überhaupt nicht mehr erwerben kann, sich und seine Familie
zu unterhalten.
In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial-
politischen Gesetzgebung über Arbeiterversicherung die Verhältnisse in
der Forstwirtschaft im allgemeinen sehr ungünstig, indem im gröſsten
Teile von Deutschland und ebenso auch in den auſserdeutschen Staaten
der Lohn der Waldarbeiter eben hinreichte, um den arbeitsfähigen
Mann nebst Familie notdürftig zu unterhalten (jährlich 400—500 M.
bei ständigen Waldarbeitern); trat dann aber Erwerbsunfähigkeit ein,
so fielen die Arbeiter entweder ihren Angehörigen zur Last oder waren
auf die öffentliche Armenunterstützung angewiesen; bei Unglücksfällen
wurde zwar meist von seiten des Waldbesitzers eine Unterstützung
gewährt, allein diese trug nur den Charakter eines Gnadenbeweises,
war meist sehr unzureichend und wurde äuſserst selten in eine ständige
Subvention umgewandelt, wenn infolge eines Unfalles dauernde Er-
werbsunfähigkeit eintrat.
Eine Ausnahme machten nur die sog. Regiearbeiter, welche
von den Waldbesitzern in menschenleere groſse Waldgebiete gezogen
und dort in Form von Kolonien angesiedelt worden waren.
Dieser Fall, welcher in früherer Zeit auch in Deutschland nicht
1)
1) deren Beiziehung das betreffende Unternehmen nicht ausführbar wäre, der Weg der
Zwangsenteignung vorgesehen.
Nach dem sächsischen Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke,
deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als
die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in Baden (Gesetz vom 21. V.
1884) und Hessen (Gesetz vom 28. IX. 1887).
In Württemberg sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus-
geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |