Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

Bild:
<< vorherige Seite
Einleitung.

§ 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst-
politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden,
nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht-
lichen
.

Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen-
schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung,
welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks-
wirtschaft einnehmen
(Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes
umfasst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen
Staat und Forstwirtschaft
bestehen.

Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter-
gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht
möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft-
lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche
und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmass-
regeln eingehen muss, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von
Graner 1) geschehen ist.

Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil
der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung
der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete
der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits
als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und
Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne
in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei,
d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch
Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äussert und in der Form
von Zwang auftritt.

Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch
die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen
Organe (G. Meyer, Staatsrecht).


1) Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.
1*
Einleitung.

§ 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst-
politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden,
nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht-
lichen
.

Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen-
schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung,
welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks-
wirtschaft einnehmen
(Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes
umfaſst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen
Staat und Forstwirtschaft
bestehen.

Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter-
gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht
möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft-
lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche
und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmaſs-
regeln eingehen muſs, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von
Graner 1) geschehen ist.

Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil
der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung
der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete
der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits
als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und
Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne
in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei,
d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch
Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äuſsert und in der Form
von Zwang auftritt.

Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch
die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen
Organe (G. Meyer, Staatsrecht).


1) Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.
1*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0021" n="[3]"/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Einleitung.</hi> </head><lb/>
          <p>§ 1. <hi rendition="#i">Begriff und Methode der Forstpolitik</hi>. Der Begriff der Forst-<lb/>
politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden,<lb/>
nämlich vom <hi rendition="#g">wissenschaftlichen</hi> und vom <hi rendition="#g">verwaltungsrecht-<lb/>
lichen</hi>.</p><lb/>
          <p>Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die <hi rendition="#g">wissen-<lb/>
schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung,<lb/>
welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks-<lb/>
wirtschaft einnehmen</hi> (<hi rendition="#k">Lehr</hi>). Im System des Verwaltungsrechtes<lb/>
umfa&#x017F;st die Forstpolitik die <hi rendition="#g">Beziehungen, welche zwischen<lb/>
Staat und Forstwirtschaft</hi> bestehen.</p><lb/>
          <p>Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter-<lb/>
gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht<lb/>
möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen<lb/>
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft-<lb/>
lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche<lb/>
und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsma&#x017F;s-<lb/>
regeln eingehen mu&#x017F;s, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von<lb/><hi rendition="#k">Graner</hi> <note place="foot" n="1)">Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.</note> geschehen ist.</p><lb/>
          <p>Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil<lb/>
der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung<lb/>
der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete<lb/>
der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits<lb/>
als <hi rendition="#g">Verwaltung im engeren Sinne</hi>, welche die Förderung und<lb/>
Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne<lb/>
in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als <hi rendition="#g">Polizei</hi>,<lb/>
d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch<lb/>
Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äu&#x017F;sert und in der Form<lb/>
von Zwang auftritt.</p><lb/>
          <p>Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch<lb/>
die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen<lb/>
Organe (G. <hi rendition="#k">Meyer</hi>, Staatsrecht).</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="sig">1*</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[3]/0021] Einleitung. § 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst- politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden, nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht- lichen. Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen- schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung, welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks- wirtschaft einnehmen (Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes umfaſst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen Staat und Forstwirtschaft bestehen. Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter- gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft- lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmaſs- regeln eingehen muſs, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von Graner 1) geschehen ist. Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei, d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äuſsert und in der Form von Zwang auftritt. Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen Organe (G. Meyer, Staatsrecht). 1) Forstgesetzgebung und Forstverwaltung. 1*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/21
Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/21>, abgerufen am 21.11.2024.