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Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.

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I. Organisationsstatut der deutschen Studentenschaft.
1. Wesen derselben: Die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Förderung der allgemeinen akademischen Interessen.
2. Organisation: a) Centralausschuß, b) Vorörtliche Behörde, c) Zweigvereine. - Die deutsche Studentenschaft setzt zu ihrer Repräsentation einen Centralausschuß und eine vorörtliche Behörde nieder.
ad. a) Centralausschuß.
§. 1. Der Central- oder Gesammtausschuß ist das Organ der Berathung und der Gesetzgebung der deutschen Studentenschaft. Seine Beschlüsse gelten als Gesetze, werden aber von einem annullirenden Veto der Majorität aller deutschen Studenten aufgehoben.
§. 2. Er ist gesetzgebend in allen Verhältnissen der Centralisation der Zweigvereine, sowie über alle die Vertretung der akad. Gesammtinteressen betreffenden Maßregeln.
§. 3. Auch bestimmt derselbe die in die Vereinskasse fließenden Geldbeiträge, die jedoch für die Dauer eines Semesters 3 Neugroschen pro Kopf nicht übersteigen dürfen.
§. 4. Für 100 ihrer Studenten wird von den Zweigvereinen ein Deputirter gewählt. Bleibt bei der Reduktion auf Hunderte ein Rest, so zählt er für 100, wenn er 50 übersteigt. - Die Wahl erfolgt in allgemeinen 8 Tage vorher öffentlich angezeigten Plenarversammlungen der einzelnen Zweigvereine. - Die Wahlen finden nach absoluter Majorität der Votanten Statt. - Die Deputirten legitimiren sich durch ein kurzes Wahlprotokoll
I. Organisationsstatut der deutschen Studentenschaft.
1. Wesen derselben: Die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Förderung der allgemeinen akademischen Interessen.
2. Organisation: a) Centralausschuß, b) Vorörtliche Behörde, c) Zweigvereine. – Die deutsche Studentenschaft setzt zu ihrer Repräsentation einen Centralausschuß und eine vorörtliche Behörde nieder.
ad. a) Centralausschuß.
§. 1. Der Central- oder Gesammtausschuß ist das Organ der Berathung und der Gesetzgebung der deutschen Studentenschaft. Seine Beschlüsse gelten als Gesetze, werden aber von einem annullirenden Veto der Majorität aller deutschen Studenten aufgehoben.
§. 2. Er ist gesetzgebend in allen Verhältnissen der Centralisation der Zweigvereine, sowie über alle die Vertretung der akad. Gesammtinteressen betreffenden Maßregeln.
§. 3. Auch bestimmt derselbe die in die Vereinskasse fließenden Geldbeiträge, die jedoch für die Dauer eines Semesters 3 Neugroschen pro Kopf nicht übersteigen dürfen.
§. 4. Für 100 ihrer Studenten wird von den Zweigvereinen ein Deputirter gewählt. Bleibt bei der Reduktion auf Hunderte ein Rest, so zählt er für 100, wenn er 50 übersteigt. – Die Wahl erfolgt in allgemeinen 8 Tage vorher öffentlich angezeigten Plenarversammlungen der einzelnen Zweigvereine. – Die Wahlen finden nach absoluter Majorität der Votanten Statt. – Die Deputirten legitimiren sich durch ein kurzes Wahlprotokoll
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[15/0017] I. Organisationsstatut der deutschen Studentenschaft. 1. Wesen derselben: Die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Förderung der allgemeinen akademischen Interessen. 2. Organisation: a) Centralausschuß, b) Vorörtliche Behörde, c) Zweigvereine. – Die deutsche Studentenschaft setzt zu ihrer Repräsentation einen Centralausschuß und eine vorörtliche Behörde nieder. ad. a) Centralausschuß. §. 1. Der Central- oder Gesammtausschuß ist das Organ der Berathung und der Gesetzgebung der deutschen Studentenschaft. Seine Beschlüsse gelten als Gesetze, werden aber von einem annullirenden Veto der Majorität aller deutschen Studenten aufgehoben. §. 2. Er ist gesetzgebend in allen Verhältnissen der Centralisation der Zweigvereine, sowie über alle die Vertretung der akad. Gesammtinteressen betreffenden Maßregeln. §. 3. Auch bestimmt derselbe die in die Vereinskasse fließenden Geldbeiträge, die jedoch für die Dauer eines Semesters 3 Neugroschen pro Kopf nicht übersteigen dürfen. §. 4. Für 100 ihrer Studenten wird von den Zweigvereinen ein Deputirter gewählt. Bleibt bei der Reduktion auf Hunderte ein Rest, so zählt er für 100, wenn er 50 übersteigt. – Die Wahl erfolgt in allgemeinen 8 Tage vorher öffentlich angezeigten Plenarversammlungen der einzelnen Zweigvereine. – Die Wahlen finden nach absoluter Majorität der Votanten Statt. – Die Deputirten legitimiren sich durch ein kurzes Wahlprotokoll

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Zitationshilfe: Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schurz_studentencongress_1848/17>, abgerufen am 03.12.2024.