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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.

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Kirche und Staat war fortan das Ziel nach dessen Erreichung gerungen wurde, weshalb auch allmälig die kirchliche Monarchie sich in einen Bund der freien Völker und Staaten umwandelte, die Christenheit zur Menschheit sich erhob. Mit dem europäischen Staatensysteme, mit der europäischen Menschheit trat auch an die Stelle des frühern Kirchen- und Christenrechtes ein Staaten- und Völker-, ein Menschenrecht. Wenn es auch unterlassen werden darf und muss, die Geschichte derselben, welche nur die Geschichte der Reformation und Revolution ist, hier näher zu berühren, sollen und mögen, um ihren Inhalt und ihr Wesen darzulegen, doch drei Grundsätze des neuen Staats- und Völkerrechtes, des in seinen höchsten und letzten Bestimmungen seit Kant und Fichte sogenannten Weltbürgerrechtes noch angeführt werden. 1)

I.

Der Ausländer sei nicht schlechteren Rechtes, als der Inländer.

Aus der Idee der Menschheit oder des einen Menschengeschlechtes folgt es zunächst, dass, welchem Staate auch immer der einzelne Mensch angehören möge, er als Mensch beschützt und anerkannt werden müsse, wenn er den inländischen Boden betritt. Der Ausländer ist daher rechtlich dem Inländer im Ganzen und Wesentlichen gleichzustellen, weil sie als Menschen sich gleichstehen, weil sie Kinder desselben Gottes sind. Dieser Grundsatz ist so wichtig und folgenreich, so menschlich und so göttlich, dass bei Kant und Fichte z. B. das ganze Weltbürgerrecht aus diesem einzigen Grundsatze besteht; in der That verdient auch der Mensch nur insofern den Namen eines

1) Vergl. Kant, metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsberg 1797, S. 229 ff.; Fichte, Grundlage des Naturrechts, Bd. II. Jena und Leipzig 1797, S. 248 ff.; Zachariae, 40 Bücher vom Staate, 4ter Bd. Abth. 1, S. 257 ff.: Grundsätze des Weltbürgerrechts; Schäffner, Entwickelung des internationalen Privatrechts, Frankfurt a. M. 1841; Pütter, Beiträge zur Völkerrechts-Geschichte und Wissenschaft, Leipzig 1841.

Kirche und Staat war fortan das Ziel nach dessen Erreichung gerungen wurde, weshalb auch allmälig die kirchliche Monarchie sich in einen Bund der freien Völker und Staaten umwandelte, die Christenheit zur Menschheit sich erhob. Mit dem europäischen Staatensysteme, mit der europäischen Menschheit trat auch an die Stelle des frühern Kirchen- und Christenrechtes ein Staaten- und Völker-, ein Menschenrecht. Wenn es auch unterlassen werden darf und muss, die Geschichte derselben, welche nur die Geschichte der Reformation und Revolution ist, hier näher zu berühren, sollen und mögen, um ihren Inhalt und ihr Wesen darzulegen, doch drei Grundsätze des neuen Staats- und Völkerrechtes, des in seinen höchsten und letzten Bestimmungen seit Kant und Fichte sogenannten Weltbürgerrechtes noch angeführt werden. 1)

I.

Der Ausländer sei nicht schlechteren Rechtes, als der Inländer.

Aus der Idee der Menschheit oder des einen Menschengeschlechtes folgt es zunächst, dass, welchem Staate auch immer der einzelne Mensch angehören möge, er als Mensch beschützt und anerkannt werden müsse, wenn er den inländischen Boden betritt. Der Ausländer ist daher rechtlich dem Inländer im Ganzen und Wesentlichen gleichzustellen, weil sie als Menschen sich gleichstehen, weil sie Kinder desselben Gottes sind. Dieser Grundsatz ist so wichtig und folgenreich, so menschlich und so göttlich, dass bei Kant und Fichte z. B. das ganze Weltbürgerrecht aus diesem einzigen Grundsatze besteht; in der That verdient auch der Mensch nur insofern den Namen eines

1) Vergl. Kant, metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsberg 1797, S. 229 ff.; Fichte, Grundlage des Naturrechts, Bd. II. Jena und Leipzig 1797, S. 248 ff.; Zachariae, 40 Bücher vom Staate, 4ter Bd. Abth. 1, S. 257 ff.: Grundsätze des Weltbürgerrechts; Schäffner, Entwickelung des internationalen Privatrechts, Frankfurt a. M. 1841; Pütter, Beiträge zur Völkerrechts-Geschichte und Wissenschaft, Leipzig 1841.
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 auch an die Stelle des frühern Kirchen- und Christenrechtes ein Staaten- und Völker-, ein
 Menschenrecht. Wenn es auch unterlassen werden darf und muss, die Geschichte derselben, welche nur
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 ihren Inhalt und ihr Wesen darzulegen, doch drei Grundsätze des neuen Staats- und Völkerrechtes, des
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[664/0680] Kirche und Staat war fortan das Ziel nach dessen Erreichung gerungen wurde, weshalb auch allmälig die kirchliche Monarchie sich in einen Bund der freien Völker und Staaten umwandelte, die Christenheit zur Menschheit sich erhob. Mit dem europäischen Staatensysteme, mit der europäischen Menschheit trat auch an die Stelle des frühern Kirchen- und Christenrechtes ein Staaten- und Völker-, ein Menschenrecht. Wenn es auch unterlassen werden darf und muss, die Geschichte derselben, welche nur die Geschichte der Reformation und Revolution ist, hier näher zu berühren, sollen und mögen, um ihren Inhalt und ihr Wesen darzulegen, doch drei Grundsätze des neuen Staats- und Völkerrechtes, des in seinen höchsten und letzten Bestimmungen seit Kant und Fichte sogenannten Weltbürgerrechtes noch angeführt werden. 1) I. Der Ausländer sei nicht schlechteren Rechtes, als der Inländer. Aus der Idee der Menschheit oder des einen Menschengeschlechtes folgt es zunächst, dass, welchem Staate auch immer der einzelne Mensch angehören möge, er als Mensch beschützt und anerkannt werden müsse, wenn er den inländischen Boden betritt. Der Ausländer ist daher rechtlich dem Inländer im Ganzen und Wesentlichen gleichzustellen, weil sie als Menschen sich gleichstehen, weil sie Kinder desselben Gottes sind. Dieser Grundsatz ist so wichtig und folgenreich, so menschlich und so göttlich, dass bei Kant und Fichte z. B. das ganze Weltbürgerrecht aus diesem einzigen Grundsatze besteht; in der That verdient auch der Mensch nur insofern den Namen eines 1) Vergl. Kant, metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsberg 1797, S. 229 ff.; Fichte, Grundlage des Naturrechts, Bd. II. Jena und Leipzig 1797, S. 248 ff.; Zachariae, 40 Bücher vom Staate, 4ter Bd. Abth. 1, S. 257 ff.: Grundsätze des Weltbürgerrechts; Schäffner, Entwickelung des internationalen Privatrechts, Frankfurt a. M. 1841; Pütter, Beiträge zur Völkerrechts-Geschichte und Wissenschaft, Leipzig 1841.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861, S. 664. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/680>, abgerufen am 30.12.2024.