Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Forts.)
der That alle freie Einwohner des Römischen Reichs min-
destens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani)
hätten haben müssen. Denn es gab auch nach der Ver-
ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer
eine nicht geringe Zahl von Personen, die in niedere Klas-
sen neu eintraten, und durch welche also diese Klassen stets
erhalten wurden: theils indem durch unvollständige Frei-
lassung neue Latini und peregrini entstanden (m), theils
durch Einwanderung von Ausländern in das Römische
Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer
Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.

So bleibt also für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-
gestellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römischen
Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt
sein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieses
Satzes im Laufe der Zeit seltener und unbedeutender wurde.

§ 353.
Die Römische Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium.

Quellen (s. o. § 350).

Schriftsteller:

Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.).

(m) Erst Justinian hob diese
unvollständigen Freilassungen auf
(Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen
also bis auf ihn fortgedauert hatten,
und zwar sowohl in den auf solche
Weise freigelassenen Sklaven selbst,
als in den Nachkommen derselben.

§ 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.)
der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min-
deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani)
hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver-
ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer
eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ-
ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets
erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei-
laſſung neue Latini und peregrini entſtanden (m), theils
durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche
Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer
Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.

So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-
geſtellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römiſchen
Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt
ſein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieſes
Satzes im Laufe der Zeit ſeltener und unbedeutender wurde.

§ 353.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium.

Quellen (ſ. o. § 350).

Schriftſteller:

Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.).

(m) Erſt Juſtinian hob dieſe
unvollſtändigen Freilaſſungen auf
(Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen
alſo bis auf ihn fortgedauert hatten,
und zwar ſowohl in den auf ſolche
Weiſe freigelaſſenen Sklaven ſelbſt,
als in den Nachkommen derſelben.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0079" n="57"/><fw place="top" type="header">§ 352. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium. I. Origo.</hi> (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
der That alle freie Einwohner des Römi&#x017F;chen Reichs min-<lb/>
de&#x017F;tens das Stadtbürgerrecht von Rom (als <hi rendition="#aq">cives Romani</hi>)<lb/>
hätten haben mü&#x017F;&#x017F;en. Denn es gab auch nach der Ver-<lb/>
ordnung des K. <hi rendition="#g">Caracalla</hi> über die Civität noch immer<lb/>
eine nicht geringe Zahl von Per&#x017F;onen, die in niedere Kla&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en neu eintraten, und durch welche al&#x017F;o die&#x017F;e Kla&#x017F;&#x017F;en &#x017F;tets<lb/>
erhalten wurden: theils indem durch unvoll&#x017F;tändige Frei-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ung neue <hi rendition="#aq">Latini</hi> und <hi rendition="#aq">peregrini</hi> ent&#x017F;tanden <note place="foot" n="(m)">Er&#x017F;t <hi rendition="#g">Ju&#x017F;tinian</hi> hob die&#x017F;e<lb/>
unvoll&#x017F;tändigen Freila&#x017F;&#x017F;ungen auf<lb/>
(<hi rendition="#aq">Cod. VII.</hi> 5. 6), deren Wirkungen<lb/>
al&#x017F;o bis auf ihn fortgedauert hatten,<lb/>
und zwar &#x017F;owohl in den auf &#x017F;olche<lb/>
Wei&#x017F;e freigela&#x017F;&#x017F;enen Sklaven &#x017F;elb&#x017F;t,<lb/>
als in den Nachkommen der&#x017F;elben.</note>, theils<lb/>
durch Einwanderung von Ausländern in das Römi&#x017F;che<lb/>
Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer<lb/>
Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.</p><lb/>
            <p>So bleibt al&#x017F;o für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-<lb/>
ge&#x017F;tellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römi&#x017F;chen<lb/>
Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt<lb/>
&#x017F;ein konnten, wenngleich freilich die Anwendung die&#x017F;es<lb/>
Satzes im Laufe der Zeit &#x017F;eltener und unbedeutender wurde.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§ 353.<lb/><hi rendition="#g">Die Römi&#x017F;che Lehre von <hi rendition="#aq">origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.<lb/>
II. Domicilium.</hi></hi></head><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Quellen</hi> (&#x017F;. o. § 350).</p><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Schrift&#x017F;teller</hi>:</p><lb/>
            <list>
              <item><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lauterbach</hi> de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N.</hi> 72.).</item>
            </list><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[57/0079] § 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.) der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min- deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani) hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver- ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ- ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei- laſſung neue Latini und peregrini entſtanden (m), theils durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde. So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf- geſtellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römiſchen Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt ſein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieſes Satzes im Laufe der Zeit ſeltener und unbedeutender wurde. § 353. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium. Quellen (ſ. o. § 350). Schriftſteller: Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.). (m) Erſt Juſtinian hob dieſe unvollſtändigen Freilaſſungen auf (Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen alſo bis auf ihn fortgedauert hatten, und zwar ſowohl in den auf ſolche Weiſe freigelaſſenen Sklaven ſelbſt, als in den Nachkommen derſelben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/79
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/79>, abgerufen am 22.12.2024.