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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ein späteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welche
beide neben einander bestanden (Note l). Und eben so konnte
der freigelassene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches
Bürgerverhältniß durch die Freilassung gebracht werden
(Note n).

Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Je-
mand in keiner Stadt ein Bürgerverhältniß hatte, obgleich
dieser Fall gewiß nicht häufig vorkam. Er mußte eintre-
ten, wenn ein Ausländer als Einwohner in das Römische
Reich aufgenommen wurde, ohne durch Aufnahme Bürger
irgend einer einzelnen Stadt zu werden (Note o); eben so,
wenn der Bürger irgend einer Stadt aus dem städtischen
Verband derselben entlassen wurde (Note p), ohne in eine
andere Bürgergemeinde aufgenommen zu werden; endlich
auch bei den Freigelassenen der untersten Klasse, welche
dedititiorum numero waren, und keiner Gemeinde ange-
hörten (u).

§. 352.
Die Römische Lehre von origo und domicilium.
I. Origo.
(Fortsetzung.)

Die ursprüngliche große Verschiedenheit der Städte-
verfassung in Italien und den Provinzen könnte leicht zu

civili nemo potest." Allein in
dieser Stelle ist die Rede von
Städten außer dem Römischen
Staate, die als souveräne Staaten
neben demselben standen. Wir
sprechen von den Städten inner-
halb des Römischen Reichs.
(u) Ulpian. XX. § 14.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ein ſpäteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welche
beide neben einander beſtanden (Note l). Und eben ſo konnte
der freigelaſſene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches
Bürgerverhältniß durch die Freilaſſung gebracht werden
(Note n).

Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Je-
mand in keiner Stadt ein Bürgerverhältniß hatte, obgleich
dieſer Fall gewiß nicht häufig vorkam. Er mußte eintre-
ten, wenn ein Ausländer als Einwohner in das Römiſche
Reich aufgenommen wurde, ohne durch Aufnahme Bürger
irgend einer einzelnen Stadt zu werden (Note o); eben ſo,
wenn der Bürger irgend einer Stadt aus dem ſtädtiſchen
Verband derſelben entlaſſen wurde (Note p), ohne in eine
andere Bürgergemeinde aufgenommen zu werden; endlich
auch bei den Freigelaſſenen der unterſten Klaſſe, welche
dedititiorum numero waren, und keiner Gemeinde ange-
hörten (u).

§. 352.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
I. Origo.
(Fortſetzung.)

Die urſprüngliche große Verſchiedenheit der Städte-
verfaſſung in Italien und den Provinzen könnte leicht zu

civili nemo potest.“ Allein in
dieſer Stelle iſt die Rede von
Städten außer dem Römiſchen
Staate, die als ſouveräne Staaten
neben demſelben ſtanden. Wir
ſprechen von den Städten inner-
halb des Römiſchen Reichs.
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[50/0072] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ein ſpäteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welche beide neben einander beſtanden (Note l). Und eben ſo konnte der freigelaſſene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches Bürgerverhältniß durch die Freilaſſung gebracht werden (Note n). Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Je- mand in keiner Stadt ein Bürgerverhältniß hatte, obgleich dieſer Fall gewiß nicht häufig vorkam. Er mußte eintre- ten, wenn ein Ausländer als Einwohner in das Römiſche Reich aufgenommen wurde, ohne durch Aufnahme Bürger irgend einer einzelnen Stadt zu werden (Note o); eben ſo, wenn der Bürger irgend einer Stadt aus dem ſtädtiſchen Verband derſelben entlaſſen wurde (Note p), ohne in eine andere Bürgergemeinde aufgenommen zu werden; endlich auch bei den Freigelaſſenen der unterſten Klaſſe, welche dedititiorum numero waren, und keiner Gemeinde ange- hörten (u). §. 352. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. I. Origo. (Fortſetzung.) Die urſprüngliche große Verſchiedenheit der Städte- verfaſſung in Italien und den Provinzen könnte leicht zu (t) (u) Ulpian. XX. § 14. (t) civili nemo potest.“ Allein in dieſer Stelle iſt die Rede von Städten außer dem Römiſchen Staate, die als ſouveräne Staaten neben demſelben ſtanden. Wir ſprechen von den Städten inner- halb des Römiſchen Reichs.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/72>, abgerufen am 21.11.2024.