Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. schon so weit als möglich geht; vielmehr werden sie nurdahin gerichtet seyn können, die Wirksamkeit des neuen Gesetzes auf schonende Weise einzuschränken. Ein Fall dieser Art aus einem Preußischen transitorischen Eine andere Ausnahme findet sich in dem Gesetz des §. 400. B. Daseyn der Rechte. -- Rechtmäßigkeit. Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage (o) An diese Ausnahme hat
späterhin das Preußische Gesetz vom 11. März 1818 in der Art angeknüpft, daß alle Lehen und Fideicommisse, worin der vorbe- haltene nächste Successionsfall noch nicht eingetreten war, nun- mehr für immer wiederhergestellt seyn sollten. Gesetz-Sammlung 1818. S. 17. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ſchon ſo weit als möglich geht; vielmehr werden ſie nurdahin gerichtet ſeyn können, die Wirkſamkeit des neuen Geſetzes auf ſchonende Weiſe einzuſchränken. Ein Fall dieſer Art aus einem Preußiſchen tranſitoriſchen Eine andere Ausnahme findet ſich in dem Geſetz des §. 400. B. Daſeyn der Rechte. — Rechtmäßigkeit. Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage (o) An dieſe Ausnahme hat
ſpäterhin das Preußiſche Geſetz vom 11. März 1818 in der Art angeknüpft, daß alle Lehen und Fideicommiſſe, worin der vorbe- haltene nächſte Succeſſionsfall noch nicht eingetreten war, nun- mehr für immer wiederhergeſtellt ſeyn ſollten. Geſetz-Sammlung 1818. S. 17. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0554" n="532"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> ſchon ſo weit als möglich geht; vielmehr werden ſie nur<lb/> dahin gerichtet ſeyn können, die Wirkſamkeit des neuen<lb/> Geſetzes auf ſchonende Weiſe einzuſchränken.</p><lb/> <p>Ein Fall dieſer Art aus einem Preußiſchen tranſitoriſchen<lb/> Geſetz iſt ſchon oben vorgekommen (§ 399. <hi rendition="#aq">II.</hi> 1). Das<lb/> Preußiſche Scheidungsgeſetz ſollte ſogleich in Wirkſamkeit<lb/> treten, jedoch mit Ausnahme mancher, die Scheidung be-<lb/> gründender Thatſachen.</p><lb/> <p>Eine andere Ausnahme findet ſich in dem Geſetz des<lb/> Königreichs Weſtphalen, welches die Lehen und Fidei-<lb/> commiſſe aufhob, das heißt, in freies Eigenthum verwan-<lb/> delte. Dieſes Geſetz ſollte natürlich nicht blos die Stiftung<lb/> neuer Lehen nnd Fideicommiſſe verhindern, ſondern gerade<lb/> die beſtehenden umwandeln. Es that Dieſes jedoch mit der<lb/> ſchonenden Ausnahme, daß der nächſte Succeſſionsfall<lb/> noch nach dem bisherigen Recht behandelt werden ſollte <note place="foot" n="(o)">An dieſe Ausnahme hat<lb/> ſpäterhin das Preußiſche Geſetz<lb/> vom 11. März 1818 in der Art<lb/> angeknüpft, daß alle Lehen und<lb/> Fideicommiſſe, worin der vorbe-<lb/> haltene nächſte Succeſſionsfall<lb/> noch nicht eingetreten war, nun-<lb/> mehr für immer wiederhergeſtellt<lb/> ſeyn ſollten. Geſetz-Sammlung<lb/> 1818. S. 17.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 400.<lb/><hi rendition="#aq">B.</hi> <hi rendition="#g">Daſeyn der Rechte. — Rechtmäßigkeit</hi>.</head><lb/> <p>Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage<lb/> wegen der Rechtmäßigkeit der gegenwärtig dargeſtellten<lb/> Klaſſe von Geſetzen (S. 517).</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [532/0554]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſchon ſo weit als möglich geht; vielmehr werden ſie nur
dahin gerichtet ſeyn können, die Wirkſamkeit des neuen
Geſetzes auf ſchonende Weiſe einzuſchränken.
Ein Fall dieſer Art aus einem Preußiſchen tranſitoriſchen
Geſetz iſt ſchon oben vorgekommen (§ 399. II. 1). Das
Preußiſche Scheidungsgeſetz ſollte ſogleich in Wirkſamkeit
treten, jedoch mit Ausnahme mancher, die Scheidung be-
gründender Thatſachen.
Eine andere Ausnahme findet ſich in dem Geſetz des
Königreichs Weſtphalen, welches die Lehen und Fidei-
commiſſe aufhob, das heißt, in freies Eigenthum verwan-
delte. Dieſes Geſetz ſollte natürlich nicht blos die Stiftung
neuer Lehen nnd Fideicommiſſe verhindern, ſondern gerade
die beſtehenden umwandeln. Es that Dieſes jedoch mit der
ſchonenden Ausnahme, daß der nächſte Succeſſionsfall
noch nach dem bisherigen Recht behandelt werden ſollte (o).
§. 400.
B. Daſeyn der Rechte. — Rechtmäßigkeit.
Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage
wegen der Rechtmäßigkeit der gegenwärtig dargeſtellten
Klaſſe von Geſetzen (S. 517).
(o) An dieſe Ausnahme hat
ſpäterhin das Preußiſche Geſetz
vom 11. März 1818 in der Art
angeknüpft, daß alle Lehen und
Fideicommiſſe, worin der vorbe-
haltene nächſte Succeſſionsfall
noch nicht eingetreten war, nun-
mehr für immer wiederhergeſtellt
ſeyn ſollten. Geſetz-Sammlung
1818. S. 17.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |