Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
II.Väterliche Gewalt.
Die Entstehung derselben ist zu beurtheilen nach dem Gesetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatsachen fallen. So hat Justinian die neue Regel eingeführt, daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt stehenden Kindes in den meisten Fällen nicht mehr eine neue väterliche Gewalt gründen, so wie die bisherige auf- heben sollte (r). Dieses Gesetz war gewiß anwendbar auf alle später vorgenommene Adoptionen; den früheren war ihre bis dahin geltende stärkere Wirkung nicht entzogen. -- Eben so richtet sich die Legitimation durch nachfolgende Ehe lediglich nach dem Gesetz, welches zur Zeit der ge- schlossenen Ehe besteht, ohne Rücksicht auf ein späteres Ge- setz, oder auf das Gesetz zur Zeit der Geburt des Kindes (§ 380).
Die persönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge- hören nicht hierher; die Gesetze, die darüber bestimmen, betreffen das Daseyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken also auch auf die schon bestehenden Rechtsverhältnisse ein (§ 398).
Gesetz für das Herzogthum West- phalen 1825 sagt über diese Ge- genstände gar Nichts, weil es im § 4 von der Einführung des A. L. R. vorläufig ganz ausnimmt die drei ersten Titel des zweiten Theils, welche allein von der Ehe und Intestaterbfolge handeln.
(r)L. 10 C. de adopt. (8. 48), § 2 J. de adopt. (1. 11). -- Nämlich mit Ausnahme des Falles, wenn der Adoptivvater zugleich ein natürlicher Ascendent des Kindes ist.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
II.Väterliche Gewalt.
Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem Geſetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatſachen fallen. So hat Juſtinian die neue Regel eingeführt, daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt ſtehenden Kindes in den meiſten Fällen nicht mehr eine neue väterliche Gewalt gründen, ſo wie die bisherige auf- heben ſollte (r). Dieſes Geſetz war gewiß anwendbar auf alle ſpäter vorgenommene Adoptionen; den früheren war ihre bis dahin geltende ſtärkere Wirkung nicht entzogen. — Eben ſo richtet ſich die Legitimation durch nachfolgende Ehe lediglich nach dem Geſetz, welches zur Zeit der ge- ſchloſſenen Ehe beſteht, ohne Rückſicht auf ein ſpäteres Ge- ſetz, oder auf das Geſetz zur Zeit der Geburt des Kindes (§ 380).
Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge- hören nicht hierher; die Geſetze, die darüber beſtimmen, betreffen das Daſeyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken alſo auch auf die ſchon beſtehenden Rechtsverhältniſſe ein (§ 398).
Geſetz für das Herzogthum Weſt- phalen 1825 ſagt über dieſe Ge- genſtände gar Nichts, weil es im § 4 von der Einführung des A. L. R. vorläufig ganz ausnimmt die drei erſten Titel des zweiten Theils, welche allein von der Ehe und Inteſtaterbfolge handeln.
(r)L. 10 C. de adopt. (8. 48), § 2 J. de adopt. (1. 11). — Nämlich mit Ausnahme des Falles, wenn der Adoptivvater zugleich ein natürlicher Aſcendent des Kindes iſt.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
II. Väterliche Gewalt.
Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem
Geſetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatſachen
fallen. So hat Juſtinian die neue Regel eingeführt,
daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt
ſtehenden Kindes in den meiſten Fällen nicht mehr eine
neue väterliche Gewalt gründen, ſo wie die bisherige auf-
heben ſollte (r). Dieſes Geſetz war gewiß anwendbar auf
alle ſpäter vorgenommene Adoptionen; den früheren war
ihre bis dahin geltende ſtärkere Wirkung nicht entzogen. —
Eben ſo richtet ſich die Legitimation durch nachfolgende
Ehe lediglich nach dem Geſetz, welches zur Zeit der ge-
ſchloſſenen Ehe beſteht, ohne Rückſicht auf ein ſpäteres Ge-
ſetz, oder auf das Geſetz zur Zeit der Geburt des Kindes
(§ 380).
Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge-
hören nicht hierher; die Geſetze, die darüber beſtimmen,
betreffen das Daſeyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken
alſo auch auf die ſchon beſtehenden Rechtsverhältniſſe ein
(§ 398).
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(r) L. 10 C. de adopt. (8. 48),
§ 2 J. de adopt. (1. 11). —
Nämlich mit Ausnahme des Falles,
wenn der Adoptivvater zugleich
ein natürlicher Aſcendent des
Kindes iſt.
(q) Geſetz für das Herzogthum Weſt-
phalen 1825 ſagt über dieſe Ge-
genſtände gar Nichts, weil es im
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L. R. vorläufig ganz ausnimmt
die drei erſten Titel des zweiten
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/522>, abgerufen am 22.02.2025.
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