Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
II. Väterliche Gewalt.

Die Entstehung derselben ist zu beurtheilen nach dem
Gesetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatsachen
fallen. So hat Justinian die neue Regel eingeführt,
daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt
stehenden Kindes in den meisten Fällen nicht mehr eine
neue väterliche Gewalt gründen, so wie die bisherige auf-
heben sollte (r). Dieses Gesetz war gewiß anwendbar auf
alle später vorgenommene Adoptionen; den früheren war
ihre bis dahin geltende stärkere Wirkung nicht entzogen. --
Eben so richtet sich die Legitimation durch nachfolgende
Ehe lediglich nach dem Gesetz, welches zur Zeit der ge-
schlossenen Ehe besteht, ohne Rücksicht auf ein späteres Ge-
setz, oder auf das Gesetz zur Zeit der Geburt des Kindes
(§ 380).

Die persönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge-
hören nicht hierher; die Gesetze, die darüber bestimmen,
betreffen das Daseyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken
also auch auf die schon bestehenden Rechtsverhältnisse ein
(§ 398).


Gesetz für das Herzogthum West-
phalen 1825 sagt über diese Ge-
genstände gar Nichts, weil es im
§ 4 von der Einführung des A.
L. R. vorläufig ganz ausnimmt
die drei ersten Titel des zweiten
Theils, welche allein von der
Ehe und Intestaterbfolge handeln.
(r) L. 10 C. de adopt. (8. 48),
§ 2 J. de adopt.
(1. 11). --
Nämlich mit Ausnahme des Falles,
wenn der Adoptivvater zugleich
ein natürlicher Ascendent des
Kindes ist.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
II. Väterliche Gewalt.

Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem
Geſetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatſachen
fallen. So hat Juſtinian die neue Regel eingeführt,
daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt
ſtehenden Kindes in den meiſten Fällen nicht mehr eine
neue väterliche Gewalt gründen, ſo wie die bisherige auf-
heben ſollte (r). Dieſes Geſetz war gewiß anwendbar auf
alle ſpäter vorgenommene Adoptionen; den früheren war
ihre bis dahin geltende ſtärkere Wirkung nicht entzogen. —
Eben ſo richtet ſich die Legitimation durch nachfolgende
Ehe lediglich nach dem Geſetz, welches zur Zeit der ge-
ſchloſſenen Ehe beſteht, ohne Rückſicht auf ein ſpäteres Ge-
ſetz, oder auf das Geſetz zur Zeit der Geburt des Kindes
(§ 380).

Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge-
hören nicht hierher; die Geſetze, die darüber beſtimmen,
betreffen das Daſeyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken
alſo auch auf die ſchon beſtehenden Rechtsverhältniſſe ein
(§ 398).


Geſetz für das Herzogthum Weſt-
phalen 1825 ſagt über dieſe Ge-
genſtände gar Nichts, weil es im
§ 4 von der Einführung des A.
L. R. vorläufig ganz ausnimmt
die drei erſten Titel des zweiten
Theils, welche allein von der
Ehe und Inteſtaterbfolge handeln.
(r) L. 10 C. de adopt. (8. 48),
§ 2 J. de adopt.
(1. 11). —
Nämlich mit Ausnahme des Falles,
wenn der Adoptivvater zugleich
ein natürlicher Aſcendent des
Kindes iſt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0522" n="500"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Väterliche Gewalt</hi>.</head><lb/>
              <p>Die Ent&#x017F;tehung der&#x017F;elben i&#x017F;t zu beurtheilen nach dem<lb/>
Ge&#x017F;etz der Zeit, in welche die dazu führenden That&#x017F;achen<lb/>
fallen. So hat <hi rendition="#g">Ju&#x017F;tinian</hi> die neue Regel eingeführt,<lb/>
daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt<lb/>
&#x017F;tehenden Kindes in den mei&#x017F;ten Fällen nicht mehr eine<lb/>
neue väterliche Gewalt gründen, &#x017F;o wie die bisherige auf-<lb/>
heben &#x017F;ollte <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">C. de adopt.</hi> (8. 48),<lb/>
§ 2 <hi rendition="#i">J. de adopt.</hi></hi> (1. 11). &#x2014;<lb/>
Nämlich mit Ausnahme des Falles,<lb/>
wenn der Adoptivvater zugleich<lb/>
ein natürlicher A&#x017F;cendent des<lb/>
Kindes i&#x017F;t.</note>. Die&#x017F;es Ge&#x017F;etz war gewiß anwendbar auf<lb/>
alle &#x017F;päter vorgenommene Adoptionen; den früheren war<lb/>
ihre bis dahin geltende &#x017F;tärkere Wirkung nicht entzogen. &#x2014;<lb/>
Eben &#x017F;o richtet &#x017F;ich die Legitimation durch nachfolgende<lb/>
Ehe lediglich nach dem Ge&#x017F;etz, welches zur Zeit der ge-<lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Ehe be&#x017F;teht, ohne Rück&#x017F;icht auf ein &#x017F;päteres Ge-<lb/>
&#x017F;etz, oder auf das Ge&#x017F;etz zur Zeit der Geburt des Kindes<lb/>
(§ 380).</p><lb/>
              <p>Die per&#x017F;önlichen Rechte des Vaters über das Kind ge-<lb/>
hören nicht hierher; die Ge&#x017F;etze, die darüber be&#x017F;timmen,<lb/>
betreffen das Da&#x017F;eyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken<lb/>
al&#x017F;o auch auf die &#x017F;chon be&#x017F;tehenden Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e ein<lb/>
(§ 398).</p><lb/>
              <p>
                <note xml:id="seg2pn_35_2" prev="#seg2pn_35_1" place="foot" n="(q)">Ge&#x017F;etz für das Herzogthum We&#x017F;t-<lb/>
phalen 1825 &#x017F;agt über die&#x017F;e Ge-<lb/>
gen&#x017F;tände gar Nichts, weil es im<lb/>
§ 4 von der Einführung des A.<lb/>
L. R. vorläufig ganz ausnimmt<lb/>
die drei er&#x017F;ten Titel des zweiten<lb/>
Theils, welche allein von der<lb/>
Ehe und Inte&#x017F;taterbfolge handeln.</note>
              </p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[500/0522] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. II. Väterliche Gewalt. Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem Geſetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatſachen fallen. So hat Juſtinian die neue Regel eingeführt, daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt ſtehenden Kindes in den meiſten Fällen nicht mehr eine neue väterliche Gewalt gründen, ſo wie die bisherige auf- heben ſollte (r). Dieſes Geſetz war gewiß anwendbar auf alle ſpäter vorgenommene Adoptionen; den früheren war ihre bis dahin geltende ſtärkere Wirkung nicht entzogen. — Eben ſo richtet ſich die Legitimation durch nachfolgende Ehe lediglich nach dem Geſetz, welches zur Zeit der ge- ſchloſſenen Ehe beſteht, ohne Rückſicht auf ein ſpäteres Ge- ſetz, oder auf das Geſetz zur Zeit der Geburt des Kindes (§ 380). Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge- hören nicht hierher; die Geſetze, die darüber beſtimmen, betreffen das Daſeyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken alſo auch auf die ſchon beſtehenden Rechtsverhältniſſe ein (§ 398). (q) (r) L. 10 C. de adopt. (8. 48), § 2 J. de adopt. (1. 11). — Nämlich mit Ausnahme des Falles, wenn der Adoptivvater zugleich ein natürlicher Aſcendent des Kindes iſt. (q) Geſetz für das Herzogthum Weſt- phalen 1825 ſagt über dieſe Ge- genſtände gar Nichts, weil es im § 4 von der Einführung des A. L. R. vorläufig ganz ausnimmt die drei erſten Titel des zweiten Theils, welche allein von der Ehe und Inteſtaterbfolge handeln.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/522
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/522>, abgerufen am 21.11.2024.