Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. II. Väterliche Gewalt. Die Entstehung derselben ist zu beurtheilen nach dem Die persönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge- Gesetz für das Herzogthum West- phalen 1825 sagt über diese Ge- genstände gar Nichts, weil es im § 4 von der Einführung des A. L. R. vorläufig ganz ausnimmt die drei ersten Titel des zweiten Theils, welche allein von der Ehe und Intestaterbfolge handeln. (r) L. 10 C. de adopt. (8. 48),
§ 2 J. de adopt. (1. 11). -- Nämlich mit Ausnahme des Falles, wenn der Adoptivvater zugleich ein natürlicher Ascendent des Kindes ist. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. II. Väterliche Gewalt. Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge- Geſetz für das Herzogthum Weſt- phalen 1825 ſagt über dieſe Ge- genſtände gar Nichts, weil es im § 4 von der Einführung des A. L. R. vorläufig ganz ausnimmt die drei erſten Titel des zweiten Theils, welche allein von der Ehe und Inteſtaterbfolge handeln. (r) L. 10 C. de adopt. (8. 48),
§ 2 J. de adopt. (1. 11). — Nämlich mit Ausnahme des Falles, wenn der Adoptivvater zugleich ein natürlicher Aſcendent des Kindes iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0522" n="500"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Väterliche Gewalt</hi>.</head><lb/> <p>Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem<lb/> Geſetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatſachen<lb/> fallen. So hat <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> die neue Regel eingeführt,<lb/> daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt<lb/> ſtehenden Kindes in den meiſten Fällen nicht mehr eine<lb/> neue väterliche Gewalt gründen, ſo wie die bisherige auf-<lb/> heben ſollte <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">C. de adopt.</hi> (8. 48),<lb/> § 2 <hi rendition="#i">J. de adopt.</hi></hi> (1. 11). —<lb/> Nämlich mit Ausnahme des Falles,<lb/> wenn der Adoptivvater zugleich<lb/> ein natürlicher Aſcendent des<lb/> Kindes iſt.</note>. Dieſes Geſetz war gewiß anwendbar auf<lb/> alle ſpäter vorgenommene Adoptionen; den früheren war<lb/> ihre bis dahin geltende ſtärkere Wirkung nicht entzogen. —<lb/> Eben ſo richtet ſich die Legitimation durch nachfolgende<lb/> Ehe lediglich nach dem Geſetz, welches zur Zeit der ge-<lb/> ſchloſſenen Ehe beſteht, ohne Rückſicht auf ein ſpäteres Ge-<lb/> ſetz, oder auf das Geſetz zur Zeit der Geburt des Kindes<lb/> (§ 380).</p><lb/> <p>Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge-<lb/> hören nicht hierher; die Geſetze, die darüber beſtimmen,<lb/> betreffen das Daſeyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken<lb/> alſo auch auf die ſchon beſtehenden Rechtsverhältniſſe ein<lb/> (§ 398).</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_35_2" prev="#seg2pn_35_1" place="foot" n="(q)">Geſetz für das Herzogthum Weſt-<lb/> phalen 1825 ſagt über dieſe Ge-<lb/> genſtände gar Nichts, weil es im<lb/> § 4 von der Einführung des A.<lb/> L. R. vorläufig ganz ausnimmt<lb/> die drei erſten Titel des zweiten<lb/> Theils, welche allein von der<lb/> Ehe und Inteſtaterbfolge handeln.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [500/0522]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
II. Väterliche Gewalt.
Die Entſtehung derſelben iſt zu beurtheilen nach dem
Geſetz der Zeit, in welche die dazu führenden Thatſachen
fallen. So hat Juſtinian die neue Regel eingeführt,
daß die Adoption eines in fremder väterlicher Gewalt
ſtehenden Kindes in den meiſten Fällen nicht mehr eine
neue väterliche Gewalt gründen, ſo wie die bisherige auf-
heben ſollte (r). Dieſes Geſetz war gewiß anwendbar auf
alle ſpäter vorgenommene Adoptionen; den früheren war
ihre bis dahin geltende ſtärkere Wirkung nicht entzogen. —
Eben ſo richtet ſich die Legitimation durch nachfolgende
Ehe lediglich nach dem Geſetz, welches zur Zeit der ge-
ſchloſſenen Ehe beſteht, ohne Rückſicht auf ein ſpäteres Ge-
ſetz, oder auf das Geſetz zur Zeit der Geburt des Kindes
(§ 380).
Die perſönlichen Rechte des Vaters über das Kind ge-
hören nicht hierher; die Geſetze, die darüber beſtimmen,
betreffen das Daſeyn des Rechts, nicht den Erwerb, wirken
alſo auch auf die ſchon beſtehenden Rechtsverhältniſſe ein
(§ 398).
(q)
(r) L. 10 C. de adopt. (8. 48),
§ 2 J. de adopt. (1. 11). —
Nämlich mit Ausnahme des Falles,
wenn der Adoptivvater zugleich
ein natürlicher Aſcendent des
Kindes iſt.
(q) Geſetz für das Herzogthum Weſt-
phalen 1825 ſagt über dieſe Ge-
genſtände gar Nichts, weil es im
§ 4 von der Einführung des A.
L. R. vorläufig ganz ausnimmt
die drei erſten Titel des zweiten
Theils, welche allein von der
Ehe und Inteſtaterbfolge handeln.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |